Anhang.
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schlossenen Handelsgeschäfte zu entrichtende Geldbetrag in
Anrechnung kommt;
c) wenn der Gläubiger die ihm aus dem Handelsgeschäfte
zukommende Summe sich baar auszahlen, den Betrag des
Empfangenen aber mittelst eines hypothekarischen Darlehens,
sei es selbst, sei es für seine Rechnung, durch einen Dritten,
am Tage jener Zahlung oder doch binnen den nächsten vierzehn ¬
Tagen nach demselben dem ursprünglichen Schuldner
wieder zufließen läßt;
d) wenn am Tage des Abschlusses des Handelsgeschäfts oder
kurz vorher, während die Unterhandlungen darüber bereits
Statt finden oder binnen den nächsten vierzehn Tagen nach
dem Tage des Abschlusses der Gläubiger selbst oder für seine
Rechnung durch einen Dritten, dem Schuldner gegen Ertheilung ¬
eines Pfandrechts Geld dargeliehen hat, und am
Tage, da die Darlehenssumme ausbezahlt worden, oder binnen ¬
den nächsten vierzehn Tagen nach demselben die Berichtigung ¬
der aus dem Handelsgeschäft herrührenden Forderung
von dem Schuldner baar geschehen ist.
§. 8. Ist der Verpfänder ein Bremischer Staatsgenosse, so dienen
wenn die
die Vorschriften dieses Gesetzes selbst dann zur Richtschnur,
sondern
Bestellung des Pfandrechts nicht im Bremischen Staatsgebiete,
auswärts geschehen ist.
§. 9. Auf die bereits vor Eintritt dieses Gesetzes bestellten
Pfandrechte finden die Bestimmungen desselben keine Anwendung. In
sofern jedoch eine solche Verpfändung sich auf Forderungen aus künftigen ¬
Handelsgeschäften bezieht, die letzteren aber erst nach Eintritt
dieses Gesetzes eingegangen werden, wird die Gültigkeit des Pfandrechts
nach den Vorschriften dieses Gesetzes beurtheilt.
des Senats vom 19.
Beschlossen Bremen in der Versammlung
und bekannt gemacht am 25. August 1848.
Zu §. 90:
Obrigkeitliche Verordnung, die Aufhebung der gesetzlichen Beschränkungen ¬
des vertragsmäßigen Zinssatzes betreffend.
Publicirt am 27. December 1858.
In Gemäßheit übereinstimmender Beschlüsse des Senats und der
Bürgerschaft verordnet der Senat das Folgende:
§. 1. Die gesetzlichen Beschränkungen des vertragsmäßigen Zinssatzes ¬
treten mit dem 1. Januar 1859 außer Kraft.
§. 2. Bei einer präferenzmäßigen Vertheilung kommen vertragsmäßige ¬
Zinsen, welche das bisherige gesetzliche Maß überschreiten, erst
nach der Befriedigung aller zur Frage stehenden Gläubiger sowohl
hinsichtlich des Capitals, als hinsichtlich der das bisherige gesetzliche
Maß nicht überschreitenden Zinsen desselben, zur Zahlung und zwar