Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

Anhang.
295
schlossenen  Handelsgeschäfte  zu  entrichtende  Geldbetrag  in
Anrechnung  kommt;
c)  wenn  der  Gläubiger  die  ihm  aus  dem  Handelsgeschäfte
zukommende  Summe  sich  baar  auszahlen,  den  Betrag  des
Empfangenen  aber  mittelst  eines  hypothekarischen  Darlehens,
sei  es  selbst,  sei  es  für  seine  Rechnung,  durch  einen  Dritten,
am  Tage  jener  Zahlung  oder  doch  binnen  den  nächsten  vierzehn ¬
  Tagen  nach  demselben  dem  ursprünglichen  Schuldner
wieder  zufließen  läßt;
d)  wenn  am  Tage  des  Abschlusses  des  Handelsgeschäfts  oder
kurz  vorher,  während  die  Unterhandlungen  darüber  bereits
Statt  finden  oder  binnen  den  nächsten  vierzehn  Tagen  nach
dem  Tage  des  Abschlusses  der  Gläubiger  selbst  oder  für  seine
Rechnung  durch  einen  Dritten,  dem  Schuldner  gegen  Ertheilung ¬
  eines  Pfandrechts  Geld  dargeliehen  hat,  und  am
Tage,  da  die  Darlehenssumme  ausbezahlt  worden,  oder  binnen ¬
  den  nächsten  vierzehn  Tagen  nach  demselben  die  Berichtigung ¬
  der  aus  dem  Handelsgeschäft  herrührenden  Forderung
von  dem  Schuldner  baar  geschehen  ist.
§.  8.  Ist  der  Verpfänder  ein  Bremischer  Staatsgenosse,  so  dienen
wenn  die
die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  selbst  dann  zur  Richtschnur,
sondern
Bestellung  des  Pfandrechts  nicht  im  Bremischen  Staatsgebiete,
auswärts  geschehen  ist.
§.  9.  Auf  die  bereits  vor  Eintritt  dieses  Gesetzes  bestellten
Pfandrechte  finden  die  Bestimmungen  desselben  keine  Anwendung.  In
sofern  jedoch  eine  solche  Verpfändung  sich  auf  Forderungen  aus  künftigen ¬
  Handelsgeschäften  bezieht,  die  letzteren  aber  erst  nach  Eintritt
dieses  Gesetzes  eingegangen  werden,  wird  die  Gültigkeit  des  Pfandrechts
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  beurtheilt.
des  Senats  vom  19.
Beschlossen  Bremen  in  der  Versammlung
und  bekannt  gemacht  am  25.  August  1848.
Zu  §.  90:
Obrigkeitliche  Verordnung,  die  Aufhebung  der  gesetzlichen  Beschränkungen ¬
  des  vertragsmäßigen  Zinssatzes  betreffend.
Publicirt  am  27.  December  1858.
In  Gemäßheit  übereinstimmender  Beschlüsse  des  Senats  und  der
Bürgerschaft  verordnet  der  Senat  das  Folgende:
§.  1.  Die  gesetzlichen  Beschränkungen  des  vertragsmäßigen  Zinssatzes ¬
  treten  mit  dem  1.  Januar  1859  außer  Kraft.
§.  2.  Bei  einer  präferenzmäßigen  Vertheilung  kommen  vertragsmäßige ¬
  Zinsen,  welche  das  bisherige  gesetzliche  Maß  überschreiten,  erst
nach  der  Befriedigung  aller  zur  Frage  stehenden  Gläubiger  sowohl
hinsichtlich  des  Capitals,  als  hinsichtlich  der  das  bisherige  gesetzliche
Maß  nicht  überschreitenden  Zinsen  desselben,  zur  Zahlung  und  zwar
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer