Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

Anhang.
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Schätzung  nur  solche  Sachverstandige,  welche  in  Gemäßheit  der  obigen
Bestimmungen  beeidigt  sind,  genommen  werden.
§.  20.  Die  Versicherer,  die  Geschäftsführer  derselben,  so  wie  die
Versicherten,  welche  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  übertreten,  verfallen ¬
  in  eine  Geldbuße  bis  zu  einhundert  Reichsthalern.
§.  21.  Ist  der  Schuldige  zur  Entrichtung  der  Geldbuße  unvermögend, ¬
  so  tritt  statt  derselben  eine  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe ¬
  ein.
§.  22.  Diese  Strafbestimmungen  gelten  unbeschadet  der  Fälle,
in  denen  das  Benehmen  der  Betheiligten  nach  den  Grundsätzen  des
Criminalrechts  eine  schwerere  Strafe  nach  sich  zieht.
§.  23.  Die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  treten
mit  dem  1.  April  1847  in  Kraft.
Uebrigens  ist  zu  der  erforderlichen  nähern  obrigkeitlichen  Aufsicht,
so  wie  zur  Erlassung  der  zur  weitern  Ausführung  und  zur  Aufrechthaltung ¬
  der  obigen  Bestimmungen  nöthigen  Verfügungen  eine  Commission ¬
  des  Senats  niedergesetzt,  welche  namentlich  auch  beauftragt
ist,  in  Beziehung  auf  Vegesack  und  Bremerhaven  wegen  der  von  den
dortigen  Aemtern  wahrzunehmenden  besonderen  Geschäfte  die  nähern
Einrichtungen  zu  veranlassen.
Beschlossen  Bremen  in  der  Versammlung  des  Senats  vom  16.
und  publicirt  am  21.  December  1846.
Zu  §.  84:
Verordnung  in  Betreff  der  Bestellung  eines  Pfandrechts
an  beweglichen  Gegenstanden.
Es  hat  sich  mehrfach  gezeigt,  daß  die  Bestellung  eines  Pfandrechts ¬
  an  beweglichen  Gegenständen  in  der  Art,  wie  sie  nach  den
Grundsätzen  des  gemeinen  Rechts  gestattet  ist,  für  den  kaufmännischen
Geschäftsverkehr  zu  nachtheiligen  Folgen  führen  kann.
Um  solchen  Nachtheilen  für  die  Zukunft  vorzubeugen,  sind  durch
Vereinbarung  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  die  erforderlichen  Bestimmungen ¬
  festgesetzt  worden.
In  Gemäßheit  dieser  Vereinbarung  verordnet  nunmehr  der  Senat,
daß  die  nachstehenden  Vorschriften  mit  dem  1.  September  d.  J.  in
gesetzliche  Kraft  treten.
§.  1.  Zur  Sicherstellung  für  Forderungen,  welche  aus  Handelsgeschäften ¬
  entspringen,  kann,  sofern  die  Betheiligten  dem  Handelsstande
angehören,  dem  Gläubiger  von  seinem  Schuldner  keinerlei  Pfandrecht
an  beweglichen  Gegenständen,  mit  Ausnahme  eines  Faustpfandes,  ertheilt ¬
  werden.
Diese  Bestimmung  leidet  jedoch  keine  Anwendung,  wenn
2.
die  Pfandrechtsbestellung  geschieht
für  Forderungen,  welche  aus  Erbtheilungen  oder  Auseinandera) ¬

setzungen  einzelner  Erben  oder  Gesellschafter,  oder  aus  der
            
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