Anhang.
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Schätzung nur solche Sachverstandige, welche in Gemäßheit der obigen
Bestimmungen beeidigt sind, genommen werden.
§. 20. Die Versicherer, die Geschäftsführer derselben, so wie die
Versicherten, welche die Vorschriften dieser Verordnung übertreten, verfallen ¬
in eine Geldbuße bis zu einhundert Reichsthalern.
§. 21. Ist der Schuldige zur Entrichtung der Geldbuße unvermögend, ¬
so tritt statt derselben eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ¬
ein.
§. 22. Diese Strafbestimmungen gelten unbeschadet der Fälle,
in denen das Benehmen der Betheiligten nach den Grundsätzen des
Criminalrechts eine schwerere Strafe nach sich zieht.
§. 23. Die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung treten
mit dem 1. April 1847 in Kraft.
Uebrigens ist zu der erforderlichen nähern obrigkeitlichen Aufsicht,
so wie zur Erlassung der zur weitern Ausführung und zur Aufrechthaltung ¬
der obigen Bestimmungen nöthigen Verfügungen eine Commission ¬
des Senats niedergesetzt, welche namentlich auch beauftragt
ist, in Beziehung auf Vegesack und Bremerhaven wegen der von den
dortigen Aemtern wahrzunehmenden besonderen Geschäfte die nähern
Einrichtungen zu veranlassen.
Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats vom 16.
und publicirt am 21. December 1846.
Zu §. 84:
Verordnung in Betreff der Bestellung eines Pfandrechts
an beweglichen Gegenstanden.
Es hat sich mehrfach gezeigt, daß die Bestellung eines Pfandrechts ¬
an beweglichen Gegenständen in der Art, wie sie nach den
Grundsätzen des gemeinen Rechts gestattet ist, für den kaufmännischen
Geschäftsverkehr zu nachtheiligen Folgen führen kann.
Um solchen Nachtheilen für die Zukunft vorzubeugen, sind durch
Vereinbarung des Senats und der Bürgerschaft die erforderlichen Bestimmungen ¬
festgesetzt worden.
In Gemäßheit dieser Vereinbarung verordnet nunmehr der Senat,
daß die nachstehenden Vorschriften mit dem 1. September d. J. in
gesetzliche Kraft treten.
§. 1. Zur Sicherstellung für Forderungen, welche aus Handelsgeschäften ¬
entspringen, kann, sofern die Betheiligten dem Handelsstande
angehören, dem Gläubiger von seinem Schuldner keinerlei Pfandrecht
an beweglichen Gegenständen, mit Ausnahme eines Faustpfandes, ertheilt ¬
werden.
Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung, wenn
2.
die Pfandrechtsbestellung geschieht
für Forderungen, welche aus Erbtheilungen oder Auseinandera) ¬
setzungen einzelner Erben oder Gesellschafter, oder aus der