Volltext : Beleuchtung der Rechtfertigung des öffentlichen, mündlichen Verfahrens im Civilprozeß und in peinlichen Sachen gegen seine Verfolger

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Vertheidiger  können  nach  erstattetem  Vortrag  unter  keinem  Vorwand =
  weiter  gehört  werden;  nur  dürfen  sie  so  fort  dem  Präsidenten =
  durch  eine  Note  auf  die  etwaige  Unvollständigkeit  oder  Unrichtigkeit =
  des  Vortrags  des  Referenten  aufmerksam  machen,  in
welcher  der  Advokat,  zum  Vortheil  seiner  Partei  Rechtsansichten
herauszuheben  und  zu  berühren,  nicht  ungeneigt  seyn  wird,  von
denen  in  den  frühern  mündlichen  oder  schriftlichen  Verhandlungen
unter  den  Theilen  kaum  die  Rede  gewesen  seyn  mag.  —  Auch
ist  der  Staats=Prokurator  bei  den  Verhandlungen  im  Civil=Prozeß
selten  zugegen,  um  die  ihm  durch  den  französischen  Prozeß  unbedingt =
  gestattete  Einsicht  der  Verhandlungen  zu  nehmen,  und
darüber  seinen  Antrag  zu  thun.
Warum  sollte  nicht  zur  Vermeidung  aller  unvorhergesehenen
Weitläufigkeiten,  zur  Begegnung  der  richterlichen  Willkühr,  zur
Erlangung  möglichster  Gründlichkeit,  wie  in  einer  Sache  verfahren =
  werden  soll,  zur  Erhaltung  eines  gleichförmigen  Prozeßgangs
bei  allen  Gerichten,  endlich  um  die  Obergerichte  bei  AppellationsFällen ¬
  durch  eine  möglichst  voliständige  Instruktion  der  Untergerichte, ¬
  in  facto  zu  setzen,  ein  Gesetz  meist  alle  die  Fälle  bestimmen
könne,  worin  ein  blos  mündliches  oder  schriftliches  Verfahren
mit  Vortrag  statt  finden  solle?,  wie  z.  B.  in  verwickelten  Concurssachen, ¬
  Liquidationssachen,  Hypotheken=  und  Rechnungssachen,
Liquidationen  über  Schaden  und  Zinsen  u.  dergl.  m.  Eine  solche
Bestimmung  scheint  uns  auf  jede  Prozeßform  anwendbar,  die  mit
der  Oeffentlichkeit  im  Verfahren,  Gründlichkeit  und  Einförmigkeit =
  verbinden  will.  —  Die  Oeffentlichkeit  und  die  ununterbrochene
Aufmerksamkeit  des  Staats  auf  die  Rechtspflege,  sind  unläugbare
Vorzüge  des  französischen  Prozesses.  Dagegen  wird  der  sonst  gepriesene =
  rasche  Gang  der  Prozesse  durch  die  häufigen  Vorbescheide
(sowohl  vorbereitende  als  interlocutorische),  die  eine  Hauptquelle  der
langsamen  und  langwierigen  Prozesse  sind,  gehemmt.
Herr  N.  N.  behauptet  zwar,  S.  25,  daß  die  vielen  Vorbescheide =
  doch  wohl  den  Zweck  haben,  das  von  den  Advokaten  unvollständig =
  und  einseitig  Vorgetragene,  von  dem  Richter  gewitB =
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