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Vertheidiger können nach erstattetem Vortrag unter keinem Vorwand =
weiter gehört werden; nur dürfen sie so fort dem Präsidenten =
durch eine Note auf die etwaige Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit =
des Vortrags des Referenten aufmerksam machen, in
welcher der Advokat, zum Vortheil seiner Partei Rechtsansichten
herauszuheben und zu berühren, nicht ungeneigt seyn wird, von
denen in den frühern mündlichen oder schriftlichen Verhandlungen
unter den Theilen kaum die Rede gewesen seyn mag. — Auch
ist der Staats=Prokurator bei den Verhandlungen im Civil=Prozeß
selten zugegen, um die ihm durch den französischen Prozeß unbedingt =
gestattete Einsicht der Verhandlungen zu nehmen, und
darüber seinen Antrag zu thun.
Warum sollte nicht zur Vermeidung aller unvorhergesehenen
Weitläufigkeiten, zur Begegnung der richterlichen Willkühr, zur
Erlangung möglichster Gründlichkeit, wie in einer Sache verfahren =
werden soll, zur Erhaltung eines gleichförmigen Prozeßgangs
bei allen Gerichten, endlich um die Obergerichte bei AppellationsFällen ¬
durch eine möglichst voliständige Instruktion der Untergerichte, ¬
in facto zu setzen, ein Gesetz meist alle die Fälle bestimmen
könne, worin ein blos mündliches oder schriftliches Verfahren
mit Vortrag statt finden solle?, wie z. B. in verwickelten Concurssachen, ¬
Liquidationssachen, Hypotheken= und Rechnungssachen,
Liquidationen über Schaden und Zinsen u. dergl. m. Eine solche
Bestimmung scheint uns auf jede Prozeßform anwendbar, die mit
der Oeffentlichkeit im Verfahren, Gründlichkeit und Einförmigkeit =
verbinden will. — Die Oeffentlichkeit und die ununterbrochene
Aufmerksamkeit des Staats auf die Rechtspflege, sind unläugbare
Vorzüge des französischen Prozesses. Dagegen wird der sonst gepriesene =
rasche Gang der Prozesse durch die häufigen Vorbescheide
(sowohl vorbereitende als interlocutorische), die eine Hauptquelle der
langsamen und langwierigen Prozesse sind, gehemmt.
Herr N. N. behauptet zwar, S. 25, daß die vielen Vorbescheide =
doch wohl den Zweck haben, das von den Advokaten unvollständig =
und einseitig Vorgetragene, von dem Richter gewitB =
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