§. 168. Der Auftrag.
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sagen, der eigentliche Schwerpunkt des Auftrages liegt in den
Wirkungen der Stellvertretung. Da wir jedoch diese schon an
einer andern Stelle des Systems behandelt haben*), so beschränken
wir uns hier auf das Verhältniß zwischen Vollmachtgeber und
Vollmachtnehmer.
Der Inhalt des Auftrages kann durchgängig jedes Geschäft
sein, welches der Vollmachtgeber selbst vornehmen kann. Der Auftrag ¬
hat jedoch nur dann juristische Wirkungen, wenn das Recht
an das vorzunehmende Geschäft juristische Wirkungen knüpft; daher
der Auftrag zu etwas rechtlich oder sittlich Unerlaubtem kein obligatorisches ¬
Rechtsverhältniß zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer ¬
erzeugt?
Alle Rechtsgeschäfte, welche wir kennen, können mithin auch
als beauftragte Rechtsgeschäfte vorkommen, d. h. im Namen und
für Rechnung eines Andern vorgenommen werden. Der Auftrag
ist nur eine allgemeine Form, in der der ganze wirtschaftlichrechtliche ¬
Vermögensverkehr als Inhalt erscheinen kann. Der Auftrag ¬
erscheint daher in den einzelnen Rechtsinstituten in den verschiedenartigsten ¬
Gestalten. Der Geschäftsbevollmächtigte, der Agent
für Kauf=, Darlehns= und Miethversuche, der Testamentsexecutor,
der Advocat, der Commissionär, der Spediteur, der Bürge u. s. w.
sind alle Auftragnehmer, aber der Inhalt ihrer Aufträge ist der
verschiedenartigste. Das Gemeinsame ist lediglich, daß sie für
andere Personen wirtschaften und dadurch Veranlassung zum Eintritt ¬
juristischer Wirkungen geben. Der Umfang dieser wirtschaftlichen ¬
Thätigkeit kann nach Belieben eng oder weit gefaßt sein.
Der Inhalt des Auftrages kann sich auf ein einzelnes Geschäft
oder einen Complex von Geschäften oder auch auf die Führung
der sämmtlichen Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers beziehen ¬
(Generalvollmacht).
II. Das durch die wirtschaftliche Willenseinigung zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer entstehende obligatorische Rechtsverhältniß ¬
verpflichtet den Auftragnehmer, den ihm gegebenen Auftrag ¬
ordnungsmäßig auszuführen, also zu dessen Gunsten seine
Wirtschaftskraft vereinbarter Maßen zu verwenden. Für die Ver*) ¬
Vgl. Band I. §. 66 ff.
2) 1. 6 §. 3. l. 22 §. 6 D. mand. (17, 1).