Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  168.  Der  Auftrag.
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sagen,  der  eigentliche  Schwerpunkt  des  Auftrages  liegt  in  den
Wirkungen  der  Stellvertretung.  Da  wir  jedoch  diese  schon  an
einer  andern  Stelle  des  Systems  behandelt  haben*),  so  beschränken
wir  uns  hier  auf  das  Verhältniß  zwischen  Vollmachtgeber  und
Vollmachtnehmer.
Der  Inhalt  des  Auftrages  kann  durchgängig  jedes  Geschäft
sein,  welches  der  Vollmachtgeber  selbst  vornehmen  kann.  Der  Auftrag ¬
  hat  jedoch  nur  dann  juristische  Wirkungen,  wenn  das  Recht
an  das  vorzunehmende  Geschäft  juristische  Wirkungen  knüpft;  daher
der  Auftrag  zu  etwas  rechtlich  oder  sittlich  Unerlaubtem  kein  obligatorisches ¬
  Rechtsverhältniß  zwischen  Vollmachtgeber  und  Vollmachtnehmer ¬
  erzeugt?
Alle  Rechtsgeschäfte,  welche  wir  kennen,  können  mithin  auch
als  beauftragte  Rechtsgeschäfte  vorkommen,  d.  h.  im  Namen  und
für  Rechnung  eines  Andern  vorgenommen  werden.  Der  Auftrag
ist  nur  eine  allgemeine  Form,  in  der  der  ganze  wirtschaftlichrechtliche ¬
  Vermögensverkehr  als  Inhalt  erscheinen  kann.  Der  Auftrag ¬
  erscheint  daher  in  den  einzelnen  Rechtsinstituten  in  den  verschiedenartigsten ¬
  Gestalten.  Der  Geschäftsbevollmächtigte,  der  Agent
für  Kauf=,  Darlehns=  und  Miethversuche,  der  Testamentsexecutor,
der  Advocat,  der  Commissionär,  der  Spediteur,  der  Bürge  u.  s.  w.
sind  alle  Auftragnehmer,  aber  der  Inhalt  ihrer  Aufträge  ist  der
verschiedenartigste.  Das  Gemeinsame  ist  lediglich,  daß  sie  für
andere  Personen  wirtschaften  und  dadurch  Veranlassung  zum  Eintritt ¬
  juristischer  Wirkungen  geben.  Der  Umfang  dieser  wirtschaftlichen ¬
  Thätigkeit  kann  nach  Belieben  eng  oder  weit  gefaßt  sein.
Der  Inhalt  des  Auftrages  kann  sich  auf  ein  einzelnes  Geschäft
oder  einen  Complex  von  Geschäften  oder  auch  auf  die  Führung
der  sämmtlichen  Vermögensangelegenheiten  des  Vollmachtgebers  beziehen ¬
  (Generalvollmacht).
II.  Das  durch  die  wirtschaftliche  Willenseinigung  zwischen
Auftraggeber  und  Auftragnehmer  entstehende  obligatorische  Rechtsverhältniß ¬
  verpflichtet  den  Auftragnehmer,  den  ihm  gegebenen  Auftrag ¬
  ordnungsmäßig  auszuführen,  also  zu  dessen  Gunsten  seine
Wirtschaftskraft  vereinbarter  Maßen  zu  verwenden.  Für  die  Ver*) ¬
  Vgl.  Band  I.  §.  66  ff.
2)  1.  6  §.  3.  l.  22  §.  6  D.  mand.  (17,  1).
            
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