Volltext : ¬Die Elemente des gemeinen deutschen und hansestadtbremischen Privatrechts auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (1)

§.  6.  Begriff  der  Wirtschaft.
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Wir  umgränzen  also  das  Gebiet  der  Wirtschaftswissenschaft  so,
daß  es  das  gesammte  Leben  der  Menschen  umfaßt,  soweit
dasselbe  auf  die  Befriedigung  des  Lebenswillens  der
Einzelmenschen  gerichtet  ist.  Dies  ist  in  der  That  der  Begriff ¬
  der  Wirtschaft,  der  der  modernen  Volkswirtschaftslehre  unbewußt
zu  Grunde  liegt.  Hier  liegt  auch  die  einzige  innerliche  Gränze,
welche  überall  für  eine  Wirtschaftswissenschaft  gezogen  werden  kann
und  dieses  ganze  Gebiet  ist  offenbar  geeignet,  wissenschaftlich  behaudelt ¬
  zu  werden.  Wir  wollen  allerdings  nicht  verkennen,  daß  die
moderne  Volkswirtschaftswissenschaft  sich  noch  lange  nicht  dieses  ganzen ¬
  Gebietes  bemächtigt  hat.  Viele  Gebiete  sind  noch  gänzlich  unbebant, ¬
  und  die  einzelnen  natürlichen  Zweige  der  Wirtschaftslehre  sind
getrennt  noch  kaum  zur  Darstellung  gebracht.  Wir  besitzen  bis
jetzt  weder  eine  ausgebildete  Wissenschaft  der  Wirtschaftsgeschichte,
noch  eine  ausgebildete  Wirtschaftsphilosophie,  sondern  nur  sporadische
Brocken  aus  beiden  und  daneben  recht  viel  Wirtschafts  politik.  Trotz
dem  aber  ist  das  ganze  von  uns  begränzte  Gebiet  vollkommen  geeignet ¬
  für  wissenschaftliche  Bearbeitung,  und  es  wird  eine  solche  für
die  Wissenschaft  überhaupt  einen  bedeutenden  Nutzen  bringen.  Wir
stehen  in  der  Wirtschaftslehre,  wie  in  den  Naturwissenschaften  noch
auf  der  Schwelle  unserer  wissenschaftlichen  Erkenntniß.
Die  Wirtschaftswissenschaft  stellt  sich  nicht,  wie  der  gewöhnliche
Sprachgebrauch,  bei  dem  Begriffe  der  Wirtschaft  auf  den  Standpunkt ¬
  des  Individuums,  sondern  auf  den  der  Gattung.  Sie  betrachtet ¬
  die  Wirtschaft  als  ein  Stück  menschlichen  Zusammenlebens.
Daher  beschränkt  sie  sich  nicht  auf  die  vom  Intellekt  ausgehende
Thätigkeit  der  Individnen  zur  Befriedigung  ihres  Nahrungstriebes,
sondern  sie  zieht  auch  alle  Ereignisse  in  ihr  Gebiet,  welche  überall
auf  die  Befriedigung  des  Lebenswillens  der  Individuen  von  Einfluß
sind,  z.  B.  Natureignisse.  Daher  beschränkt  sie  sich  nicht  auf  die
Befriedigung  des  Nahrungstriebes  der  Individuen,  sondern  erstreckt
sich  auch  auf  die  Gestaltungen  des  Fortpflanzungstriebes.  Daher  erstreckt
sie  sich  nicht  blos  auf  planmäßige  Erwerbsthätigkeit  der  Individuen,
sondern  auf  jede  Thätigkeit  derselben,  die  überhaupt  auf  die  Befriedigung ¬
  der  individuellen  Lebenswillen  von  Einfluß  ist,  gleichviel  ob
dieselbe  mit  oder  ohne  Rücksicht  auf  Erwerb,  oder  zur  Befriedigung
des  eigenen  Lebenswillens  des  Individuums  oder  eines  fremden
vorgenommen  wird,  oder  ob  sie  die  Befriedigung  des  Lebenswillens
            
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