Metadaten : ¬Die Elemente des gemeinen deutschen und hansestadtbremischen Privatrechts auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (1)

§.  73.  Willensäußerung.
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lung  eintreten  ließ,  hat  Savigny  (übrigens  nicht  vollständig)  gesammelt!). ¬
  Als  exclusive  gesetzliche  Bestimmungen  können  wir  dieselben ¬
  aber  mit  Savigny  nicht  gelten  lassen  2)  und  am  allerwenigsten ¬
  dürfen  wir  annehmen,  daß  auch  im  heutigen  Rechte,  wenn
unsere  Sitte  aus  dem  Stillschweigen  eine  Absicht  zu  entnehmen
pflegt,  eine  solche  Absicht  ohne  gesetzliche  Bestimmung  keine  rechtlichen
Folgen  hervorbringe;  im  Gegentheile  dürfen  wir  heutzutage  diejenigen ¬
  dieser  römischen  Bestimmungen  nicht  mehr  praktisch  anwenden,
bei  welchen  nach  unserer  Sitte  aus  dem  Stillschweigen  eine  bestimmte ¬
  Absicht  nicht  mehr  entnommen  wird  3
Die  Bremische
Praxis  aller  Gerichte  nimmt  demgemäß  denn  auch  ganz  allgemein
an,  daß  das  Stillschweigen  immer  dann  auf  eine  Willensabsicht
..  ..
schlussig  ist,  wenn  es  nach  Volks=  oder  Standessitte  anzunehmen  ist,
daß  in  diesem  Stillschweigen  eine  bestimmte  Willensäußerung  liege
Die  wichtigsten  und  gewöhnlichsten  Fälle,  welche  in  der  Praxis  vorkommen, ¬
  sind  folgende  drei:
Wenn  Jemand  von  einem  auf  seinen  Namen  oder  für  ihn
unternommenen  Geschäfte  Kunde  erhält  und  protestirt  nicht  dagegen,
so  gilt  dies  für  stillschweigende  Einwilligung  3)
2)  Wenn  Kaufleute  mit  einander  im  Contocourantverhältnisse
stehen,  so  müssen  dieselben  sich,  wenn  sie  die  Richtigkeit  der  Contocourant ¬
  bestreiten  wollen,  sofort  darüber  erklären;  widrigenfalls  gilt
ihr  Stillschweigen  als  Anerkennung
1) -
  Savigny,  Syst.  III.  S.  248  ff.
2)  Vgl.  Seuffert,  Arch.  V.  117.
3)  So  könnte  die  Anwendbarkeit  der  1.  4  §.  3  D.  de  fidejuss.  et  nom,
(27,  7)  vielleicht  schon  gegründeten  Zweifeln  unterliegen.
*)  O.  G.  E.  i.  S.  Speeth  w.  Delius  v.  9.  Juli  1832.  Desgl.  i.  S.
Weinberg  w.  Gotte  v.  2.  Oct.  1837.  Desgl.  i.  S.  Eggers  w.  Staatsanwalt
v.  13.  Juli  1846.  Desgl.  i.  S.  Meyer  w.  Rolffs  v.  5.  März  1849.  O.  A.
G.  E.  in  Brem.  S.  Frühling  u.  Göschen  w.  Gildemeister  v.  29.  März  1823
(Seuffert,  Arch.  IV.  211.).  Desgl.  in  Brem.  S.  Wermuth  w.  Staatsanwalt ¬
  v.  30.  Nov.  1854.  Bd.  III.  S.  397.  Wunderlich  a.  a.  O.  II.
S.  397.  Vgl.  damit  Seuffert,  Arch.  I.  40.  V.  117.  XI.  80.  XIV.  125,
9.  Desgl.  IV.  23,  78.  VI.  27.  XIV.  126.
3)  O.  A.  G.  E.  in  Brem.  S.  Frühling  u.  Göschen  w.  Gildemeister  v.
29.  März  1823  (Seuffert,  Arch.  IV.  211).  O.  G.  E.  i.  S.  Knoche  w.
Müller  v.  16.  Dec.  1839.
6)  O.  A.  G.  E.  in  Brem.  S.  Nölle  w.  Stegemann  v.  24.  Mai  1821.
O.  G.  E.  i.  S.  Milberg  w.  Delius  v.  10.  Juli  1833.  Desgl.  i.  S.  Mutzen¬
            
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