Metadaten : ¬Die Elemente des gemeinen deutschen und hansestadtbremischen Privatrechts auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (1)

§.  5.  Der  Staat.
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Staats,  als  der  Lebenswille  des  Menschen  ein  vernünftiger  Lebenswille ¬
  ist;  der  vernünftige  Wille  aber,  der  Wille  zum  Erkennen,  ist
kein  staatenbildender  Trieb.  Religion.  Kunst,  Wissenschaft  bringen
den  Staat  weder  hervor,  noch  sind  sie  Sache  des  Staates,  ausgenommen ¬
  soweit  sie  als  Mittel  für  die  materielle  Wohlfahrt  der
menschlichen  Gesellschaft  zu  verwenden  sind.  Um  ihrer  selbst  willen
gehen  sie  den  Staat  nichts  an;  will  sich  der  Staat  auch  auf  diese  ausdehnen, ¬
  so  zerstört  er  ihr  tiefstes  Wesen,  anstatt,  wie  er  vielleicht
vermeint,  sie  zu  fördern.
Der  Grund,  weshalb  der  Lebenswille  der  Gattung  zur  Erscheinung ¬
  in  positiven  Formen  strebt,  während  der  vernünftige  Wille
derselben  solche  nicht  kennt  und  nicht  verträgt,  liegt  in  der  Grundnatur ¬
  eines  jeden.
Der  Wille  des  Individuums  zum  Erkennen  ist  schon  seiner
Natur  nach  Gattungswille,  und  so  ist  ein  Widerspruch  zwischen  einem
Willen  zum  Erkennen  des  Individuums  und  der  Gattung  von  vornherein ¬
  nicht  denkbar.  Ganz  anders  beim  Lebenswillen!  Hier  ist  ein
Gegensatz  des  individuellen  und  Gattungswillens  wegen  der  jenem
durch  diesen  gelassenen  Wahlfreiheit  völlig  möglich.  Das  Individuum
kann  vermöge  seiner  Wahlfreiheit  gegen  den  Gattungswillen  handeln,
und  diese  Gefahr  ist  bei  dem  Menschen  um  so  größer,  als  bei  ihm,
bei  dem  die  bewußte  Willensäußerung  auf  vernünftige  Motive  erfolgt,
die  Wahlfreiheit  bedeutend  größer  ist,  als  bei  andern  Geschöpfen.  Ebendieselbe ¬
  Vernunft  aber,  welche  dem  Menschen  die  Wahlfreiheit  giebt,
läßt  ihn  auch  anschaulich  erkennen,  daß  diese  Wahlfreiheit  im  Interesse
des  Gattungswillens  gehoben  werden  muß,  und  der  Ausdruck  dieser
anschaulichen  Erkenntniß  ist  der  Staat,  eine  Anstalt  zur  Neutralisirung ¬
  der  Wahlfreiheit  des  Einzelmenschen  dem  local  erscheinenden
Gattungswillen  gegenüber.  Der  vernünftige  Lebenswille  der  menschlichen ¬
  Gattung  und  die  anschauliche  Erkenntniß  der  Nothwendigkeit
der  Aufrechthaltung  des  Gattungswillens  der  individuellen  Wahlfreiheit ¬
  gegenüber  führen  also  in  einer  local  begränzten  menschlichen
Gesellschaft  zum  Staate.  Die  Erkenntniß  der  Nothwendigkeit  des
Staates  ist  eine  anschauliche,  nicht  durch  den  Begriff  vermittelte.
Erst  als  die  Staaten  da  waren,  fingen  die  Menschen  an  über  dieselben ¬
  nachzudenken;  nie  hat  das  Denken  der  Menschen  einen  Staat
erzeugt.
Der  Weg  nun,  welchen  die  Menschheit  eingeschlagen  hat,  um
            
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