Volltext : ¬Die Elemente des gemeinen deutschen und hansestadtbremischen Privatrechts auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (1)

17
5.  5.  Der  Staat.
resultiren  läßt,  die  es  bei  seiner  Entstehung  bewohnt  hat,  so  erklärt
1.-sich -
  daraus  die  Erscheillung  der  Einzelvölker  nicht  genügend.  *)
—
seine
Daß  der  Gattungewille  aber  auch  in  den  Einzelvölke
höchste  Gestaltung  noch  mct  erreicht  hat,  kann  uns  bei  aufmerksamer
1..
Beobachtung  der  Geschiale  nicht  entgehen.  In  den  Wissenschaften,
den  Künsten,  den  Religienen  sehen  wir  ihn  schon  die  localen  Gränzen
sprengen  und  nach  einer  Gestaltung  in  allgemeinmenschlichen  Formen
ringen.  Der  sogenannte  ewvilisatorische  Trieb  der  Einzelvölker  ist  der
J
Ausdruck  des  Gattungswillens,  dem  die  locale  Form  zu  eng  wird.
Aber  es  ist  nicht  blos  der  Wille  zum  Erkennen,  der  so  in  der  ganzen
Menschheit  seinen  Ausdruck  zu  finden  strebt,  sondern  es  ist  auch  der
Ville  zum  Leben.  Daß  der  Lebenswille  der  Gattung  zum  Weltstaat ¬
  drängt,  darf  in  unserer  Zeit  bei  der  fortschreitenden  Ent...1 ¬

wickelung  der  internationen  Wirtschaft  und  des  Völkerrechts  als
eine  zweifellose  Thatsache  hingestellt  werden.  Wann  er  dies  Ziel
erreichen  wird  und  in  welcher  Weise,  das  sind  allerdings  müssige
.......
Fragen,  deren  Beantwertung  wir  nur  der  Zukunft  überlassen  können,
.
daß  er  es  erreichen  w...,  darauf  deutet  die  ganze  Weltgeschichte  hin.
§.  5.
Der  Staat.
Der  Lebenswilke  der  Gattung,  welcher  im  Volke  zur  Erscheinung ¬
  kommt,  bringt  dier  eine  besondere  Form  hervor,  welche
wir  Staat  nennen.  Der  Staat  ist  ursprünglich  und  natürlich  nur
ein  Theil  des  im  Volke  local  erscheinenden  Gattungswillens.  Durch
den  in  der  menschlichen  Natur  beruhenden  Trieb  zur  historischen
Ausbildung  positiver  Staatsformen  aber  löst  er  sich  mehr  oder
weniger  vom  Volke  und  erscheint  so  als  selbstständige  Gestaltung
des  Gattungswillens,
Die  dem  Staate  zu  Grunde  liegende  Seite  des  menschlichen
Gattungswillens  ist,  wie  gesagt,  der  Lebenswille,  nicht  der  Wille
zum  Erkennen.  Es  sind  die  materiellen  Interessen  eines  Volkes
oder  einer  sonstigen  menschlichen  Gesellschaft,  die  im  Staate  vertreten ¬
  werden.  Die  Vernunft  ist  nur  insoweit  Miterzeugerin  des
1)  Vergl.  hiermit  Arnold,  Cultur  u.  Rechtsleben.  Berlin  1865,  Seite  3  ff.
Seite  83  ff.
Post.  Elem.  d.  gem.  u.  brem  Pr:vatrechts.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer