fullscreen : ¬Die Lehre vom Einfluß des Processes auf das materielle Rechtsverhältniß (2)

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Auctorität  von  Kierulff")  verweisen  zu  können,  welcher  die
schlagende  Bemerkung  macht,  daß  die  aequitas  die  totale  Vernichtung ¬
  aller  Ansprüche  aus  dem  abgeurtheilten  factum  fordere.
Wenn  im  Uebrigen  noch  gar  vielfach  für  das  practische  Recht
behauptet  wird,  daß  das  absolutorische  Erkenntniß  eine  naturalis
obligatio  übrig  lasse,  so  liegt  der  Grund  ausschließlich  in  der
Macht,  welche  durch  den  klaren  Buchstaben  des  römischen  Rechts
geübt  ist.  Ja,  ich  bin  der  Ueberzeugung,  daß  durch  diesen
klaren  Buchstaben  die  Ansicht  von  der  Vernichtung  der  obligatio ¬
  naturalis  durch  das  absolutorische  Erkenntniß  schon  längst
als  eine  der  historischen  Wahrheit  widersprechende  überwältigt
worden  sein  würde,  wenn  nicht  das  an  den  Institutionen  unseres
modernen  Processes  groß  gezogene  Rechtsbewußtsein  der  neueren
Juristen  sich  immer  von  Neuem  wieder  gegen  jenes  römische  Dogma
opponirt  hätte,  welchem  man  nun  einmal  kein  inneres  Verständniß -
  abgewinnen  konnte!!
Als  Schlußfrage  ist  endlich  noch  zu  prüfen,  was  als  der
Inhalt  der  richterlichen  Entscheidung  in  Rücksicht  auf  die  vom
Beklagten  vorgeschützten  Exceptionen  anzusehen  sei.  Um  hier
vorerst  den  Gegenstand  der  Untersuchung  näher  zu  brgrenzen,
bedürfen  begreiflicherweise  die  Exceptionen,  deren  Fundament,
wie  z.  B.  das  der  exceptio  de  non  petendo,  nur  Einredeweise
benutzt  werden  kann,  keiner  besonderen  Erörterung,  da  es  sich
von  selbst  versteht,  daß  nach  der  rechtskräftigen  Aburtheilung
der  actio  über  sie  nicht  von  Neuem  ein  Streit  begonnen  werden
kann.  Das  Gleiche  gilt  dann,  wenn  die  materielle  Grundlage
10)  Theorie  Bd.  I  S.  43  in  d.  Anmerkung.
1)  Wie  sehr  sich  unsers  ganzes  heutiges  Rechtsbewußtsein  gegen  das
Joch  des  in  Frage  stehenden  römischen  Dogmas  sträubt,  zeigt  sich  besonders
anschaulich  in  den  Deductionen  von  Flach:  Ueber  die  Lehre  der  naturalis ¬
  obligatio  des  mit  Unrecht  freigesprochenen  Schuldners,  in  der  Zeitschrift
f.  Civilrecht  und  Proceß  Bd.  19  S.  397-404.
            
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