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Auctorität von Kierulff") verweisen zu können, welcher die
schlagende Bemerkung macht, daß die aequitas die totale Vernichtung ¬
aller Ansprüche aus dem abgeurtheilten factum fordere.
Wenn im Uebrigen noch gar vielfach für das practische Recht
behauptet wird, daß das absolutorische Erkenntniß eine naturalis
obligatio übrig lasse, so liegt der Grund ausschließlich in der
Macht, welche durch den klaren Buchstaben des römischen Rechts
geübt ist. Ja, ich bin der Ueberzeugung, daß durch diesen
klaren Buchstaben die Ansicht von der Vernichtung der obligatio ¬
naturalis durch das absolutorische Erkenntniß schon längst
als eine der historischen Wahrheit widersprechende überwältigt
worden sein würde, wenn nicht das an den Institutionen unseres
modernen Processes groß gezogene Rechtsbewußtsein der neueren
Juristen sich immer von Neuem wieder gegen jenes römische Dogma
opponirt hätte, welchem man nun einmal kein inneres Verständniß -
abgewinnen konnte!!
Als Schlußfrage ist endlich noch zu prüfen, was als der
Inhalt der richterlichen Entscheidung in Rücksicht auf die vom
Beklagten vorgeschützten Exceptionen anzusehen sei. Um hier
vorerst den Gegenstand der Untersuchung näher zu brgrenzen,
bedürfen begreiflicherweise die Exceptionen, deren Fundament,
wie z. B. das der exceptio de non petendo, nur Einredeweise
benutzt werden kann, keiner besonderen Erörterung, da es sich
von selbst versteht, daß nach der rechtskräftigen Aburtheilung
der actio über sie nicht von Neuem ein Streit begonnen werden
kann. Das Gleiche gilt dann, wenn die materielle Grundlage
10) Theorie Bd. I S. 43 in d. Anmerkung.
1) Wie sehr sich unsers ganzes heutiges Rechtsbewußtsein gegen das
Joch des in Frage stehenden römischen Dogmas sträubt, zeigt sich besonders
anschaulich in den Deductionen von Flach: Ueber die Lehre der naturalis ¬
obligatio des mit Unrecht freigesprochenen Schuldners, in der Zeitschrift
f. Civilrecht und Proceß Bd. 19 S. 397-404.