Volltext : Commentar zum allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 1, Abt. 2)

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Dritter  Titel.
85.
hellt,  daß  bey  einem  gewöhnlich  in  hohem  Grade  nachlässigen ¬
  Menschen  etwas  ein  mäßiges  Versehn  seyn  kann,  was
bey  einem  sonst  sehr  vorsichtigen  Menschen  ein  grobes  Versehen ¬
  waͤre.  Diese  Distinction  rechtfertigt  sich  aus  I.  23.
ff.  depos.,  l.  25.  §.  16.  ff.  famil.  hercisc.,  l.  17.  ff.  de
iur  dot.,  und  das  allgemeine  Landrecht  gedenkt  ihrer  in
§.  24-25.  h.  t.
Wenn  man  nun  die  Grade  des  Versehens  in  abstracto
betrachtet,  so  ist  der  höchste  Grad  desselben  culpa  lata  (ein
grobes  Versehen),  und  nach  der  gesetzlichen  Definition  in
1213.  §.  t.  de  V.  fignit:nimia  negligentia,  id  est,  non
intelligere  quod  omnes  intelligunt.  Wenn  nun  Jemand
also  sogar  diejenige  Aufmerksamkeit  unterläßt,  welche  jeder
Menisch  von  gesundem  Verstande,  selbst  wenn  er  sehr  übereilt =
  zu  handeln  pflegt,  anwendet,  und  mithin  sein  Versehen ¬
  von  der  Beschaffenheit  ist,  daß  nur  die  unbesonnensten
Menschen  solches  zu  begehen  fähig  sind,  oder,  wenn  Femand ¬
  auch  diejenige  Aufmerksamkeit  unterlassen  hat,  die
noch  unter  dem  Maaße  der  gewöhnlichen  Vorsicht  zu  stehen
kommt,  wenn  das  kleinste  Maaß  derselben  zum  Erkenntniß
des  gesetzwidrigen  Erfolgs  schon  zugereicht  haben  würde,  so
versirt  er  in  culpa  lata.  Z.  B.  derjenige,  welcher  mit  einem
brennenden  Lichte  ohne  Laterne  auf  einen  Heuboden  geht,
oder  ein  kleines  Kind  auf  ein  wildes  Pferd  setzt,  der,  welcher
  den  Auftrag  hat,  von  einem  Schuldner  eine  Forderung ¬
  einzuziehen,  und  selbigem  Nachsicht  gestattet  rc.  15.
§.2'ff.  commod.,  l.  23.  ff.  de  Reg.  Jur.,  l.  19.  C.  de
pignor.  Der  niedrigste  Grad  des  Versehens  ist  culpa  levissima, ¬
  welche  entsteht,  wenn  Jemand  diejenige  Aufmerksamkeit ¬
  unterläßt,  welche  selbst  solche  Personen,  die  allen
Man-F
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