Volltext : Commentar zum allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 1, Abt. 2)

Erster  Theil.
Zweiter  Titel.
Im  vorigen  Titel  wurde  von  den  Personen-Rechten  (de
iure  personarum)  insbesondere  de  statu  hominum  naturali ¬
  gehandelt;  der  gegenwaͤrtige  redet  aber  von  den  Sachen=Rechten ¬
  (de  iure  rerum)  und  deren  Unter=Abtheilungen; =
  er  enthält  indeß  blos  die  Begriffe  und  allgemeinen =
  Grundsätze  von  der  Erwerbung,  Erhaltung,  und  dem
Verlust  dieser  Rechte.  Da  jedoch  hierbey  der  Begrif
von  einer  Sache,  deren  Substanz  und  den  verschiedenen
Gattungen  und  Arten  derselben  vorausgesetzt  wird,  auch
die  Lehre  von  den  Pertinenz=Stüͤcken  der  verschiedenen  Sachen =
  hierin  einschlägt,  so  wird  in  diesem  Titel  zuerst  alles
dieses  in  §.  1-108.  voraus  geschickt,  und  nebenher  auch
in  §.  109-118.  der  Begriff  von  dem  Nutzen  und  Werth
einer  Sache  nebst  den  verschiedenen  Gattungen  des  letztern,
und  der  allgemeine  Grundsatz  von  Bestimmung  desselben
aufgestellt.
Res  im  weitlaͤuftigsten  Sinne  heißt  jedes  Ding  außer
einer  Person,  was  einem  Menschen  zum  Nutzen  gereichen
kann,  oder,  jeder  Gegenstand  des  Rechts,  der  nicht  in
Personen  oder  Klagen  besteht,  welches  sich  auf  die  Eintheilung =
  der  Hauptgegenstände  des  Rechts  in  personas,  res
und  actiones  (Klagen)  in  §.  12.  Inst.  de  iure  nat.  gent.  et
civ.
A  2
            
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