Inhaltsverzeichnis : Cosack, Konrad: ¬Das Anfechtungsrecht der Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners innerhalb und außerhalb des Konkurses nach deutschem Reichsrecht

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neueren  römischen  Rechte  modificirt  und  ihnen  in  Fällen  dieser
Art,  auch  ohne  daß  es  einer  vorherigen  Abtretung  der  Klage
von  Seiten  des  Promissars  bedarf,  nach  ausdrücklich  oder  stillschweigend ¬
  erfolgter  Acceptation  eine  actio  utilis  gestattet  wird.
C.  3.  de  donat.  quae  sub  modo  (8.  55.),  §.  19.  20.
J.  de  inutil.  stipulat.  (3.  20.)
Mühlenbruch,  Cession.  §.  14.  a.  E.
Die  Rechtsbeständigkeit  des  von  dem  Ehemanne  der  Beklagtin ¬
  errichteten  Testaments  läßt  sich  auch  nicht  durch  den  im  §.  4.
der  Ehestiftung  enthaltenen  Vorbehalt:  „den  oder  diejenigen  zu
bestimmen,  welchen  die  eventuell  herauszuzahlenden  1000  Thaler
zufallen  sollen",  begründen;  denn  dieser  Vorbehalt  ging  nicht
dahin,  den  nächsten  Erben  diese  Summe  entziehen  zu  dürfen,
sondern  er  ist  nur  dahin  zu  verstehen,  daß  dem  Ehegatten  die
Befugniß  vorbehalten  bleibe,  unter  jenen  nächsten  Erben
den  Honorirten  auszuwählen  und  zu  bestimmen,  theils  nach  der
vorgekommenen  Wortfassung,  theils  nach  dem  Sinne  und  Zwecke  des
Geschäfts,  dem  diese  Deutung  am  entsprechendsten  erscheinen
muß,  während,  wenn  man  einen  unbeschränkten  Vorbehalt  darin
finden  wollte,  die  Stipulation,  der  verstorbenen  Wittwe  Sander ¬
  als  Mitcontrahentin  gegenüber,  hätte  ganz  frustirt  werden
können.
Thibaut,  System.  §.  55.
Der  Ansicht  der  Beklagtin,  daß  der  im  §.  4.  der  Ehestiftung
gebrauchte  Ausdruck:  „nächste  Erben"  zu  allgemein  und  unbestimmt ¬
  sei,  ist  nicht  beizupflichten.  Da  nach  dem  Vertrage  der
überlebende  Ehegatte  ausschließlicher  Erbe  des  Vorverstorbenen
werden  sollte,  ist  zunächst  so  viel  gewiß,  daß  nicht  der  wirkliche
successor  in  universum  jus  defuncti  darunter  zu  verstehen  sei,
vielmehr  nach  einem  gewöhnlichen  Sprachgebrauche  diejenigen,
welchen  nach  Intestaterbrecht  die  Erbschaft  würde  deferirt  worden ¬
  sein,  und  zwar  mit  Ausschluß  des  überlebenden  Ehegatten,
weil  dieser  gerade  verpflichtet  ist,  die  fraglichen  1000  Thaler  an
jene  herauszugeben,  Gläubiger  und  Schuldner  aber  in  einer
Person  nicht  vereinigt  sein  können.
In  höchster  Instanz  wurde  diese  Entscheidung  bestätigt.
            
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