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neueren römischen Rechte modificirt und ihnen in Fällen dieser
Art, auch ohne daß es einer vorherigen Abtretung der Klage
von Seiten des Promissars bedarf, nach ausdrücklich oder stillschweigend ¬
erfolgter Acceptation eine actio utilis gestattet wird.
C. 3. de donat. quae sub modo (8. 55.), §. 19. 20.
J. de inutil. stipulat. (3. 20.)
Mühlenbruch, Cession. §. 14. a. E.
Die Rechtsbeständigkeit des von dem Ehemanne der Beklagtin ¬
errichteten Testaments läßt sich auch nicht durch den im §. 4.
der Ehestiftung enthaltenen Vorbehalt: „den oder diejenigen zu
bestimmen, welchen die eventuell herauszuzahlenden 1000 Thaler
zufallen sollen", begründen; denn dieser Vorbehalt ging nicht
dahin, den nächsten Erben diese Summe entziehen zu dürfen,
sondern er ist nur dahin zu verstehen, daß dem Ehegatten die
Befugniß vorbehalten bleibe, unter jenen nächsten Erben
den Honorirten auszuwählen und zu bestimmen, theils nach der
vorgekommenen Wortfassung, theils nach dem Sinne und Zwecke des
Geschäfts, dem diese Deutung am entsprechendsten erscheinen
muß, während, wenn man einen unbeschränkten Vorbehalt darin
finden wollte, die Stipulation, der verstorbenen Wittwe Sander ¬
als Mitcontrahentin gegenüber, hätte ganz frustirt werden
können.
Thibaut, System. §. 55.
Der Ansicht der Beklagtin, daß der im §. 4. der Ehestiftung
gebrauchte Ausdruck: „nächste Erben" zu allgemein und unbestimmt ¬
sei, ist nicht beizupflichten. Da nach dem Vertrage der
überlebende Ehegatte ausschließlicher Erbe des Vorverstorbenen
werden sollte, ist zunächst so viel gewiß, daß nicht der wirkliche
successor in universum jus defuncti darunter zu verstehen sei,
vielmehr nach einem gewöhnlichen Sprachgebrauche diejenigen,
welchen nach Intestaterbrecht die Erbschaft würde deferirt worden ¬
sein, und zwar mit Ausschluß des überlebenden Ehegatten,
weil dieser gerade verpflichtet ist, die fraglichen 1000 Thaler an
jene herauszugeben, Gläubiger und Schuldner aber in einer
Person nicht vereinigt sein können.
In höchster Instanz wurde diese Entscheidung bestätigt.