Volltext : Commentar zum allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 1, Abt. 1)

Anhäng.
Hiernach  ist  also  der  Sächsische  Majoreinitätstermin
noch  bis  auf  den  heutigen  Täg  in  Schlesien  geltend,  bey
den  außer  dem  Adel  Eximirten  und  andern  unadlichen  Persosten =
  Bürger=  und  Bauerständes  ohne  Einschränkung,
bey  Adlichen  dagegen  mit  der  Einschränkung  wegen  der
Alienation  des  Vermögens,  Contrahirung  von  Schulden
und  Einziehung  ausstehender  Capitalien,  woraus  bey
letzteren  Personen  eine  Ertheilung  der  Majorennität  in
plenam  und  minus  plenam  entsteht.
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