Volltext : Commentar zum allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 1, Abt. 1)

Anhäng.
Disposition  über  ihr  sämmtliches  Vermögen,  Capitalien
und  Jmmobilien  auf  den  Grund  des  Sächsischen  Rechts
nach  dem  21sten  Jahre  eingeräumt  worden,  und  die  bis
dahin  geführte  Vormundschaften  cessirt  hätten,  es  bey
dieser  Observanz  fernerhin  belassen  werden  solle.  Die
Kammer=Verordnung  bezieht  sich  noch  auf  ein  von  Hofe
an  sämmtliche  Ober=Amts=Regierungen  erlassenes  dieses
festsetzendes  Genetale.  In  der  fur  den  Adel  der  Fürstenthümer =
  Neisse  und  Grottkau  vom  Bischof  Balthasar  ertheilten =
  Landes=Ordnung  de  anno  1549.,  welche  nachher
auch  vom  Bischof  Martin  der  Landschaft  des  Breslauschen
(niedern)  Kreises  promulgirt  worden,  ist  in  dem  Abschnitt ¬
  von  der  Succession  das  25ste  Jahr  unbedingt  zur
Majorennitäts-Periode  angegeben,  und  ob  dies  Geset
gleich  sonst  noch  gilt,  so  ist  demselben  doch  in  Betreff  der
Majorennitäts-Periode  durch  die  oben  gedachte  Kaiserliche ¬
  Sanctio  Pragmatica  und  die  späteren  Gesetze  derogirt.
Jn  der  OelsnischenLandes=Ordnung  vom  27.  April  1617.
wird  dagegen  in  art.  5.  des  21sten  Jahres  als  des  Majörennitätstermins =
  bey  Personen  vom  Bauerstände  gedacht.
Hier=
            
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