Objekt : Erläuterungen, Zusätze und Berichtigungen zu v. Wening-Ingenheims Lehrbuch des gemeinen Civilrechts (H. 2)

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5.  Kap.  Von  dem  Pfandrechte.
dotem  gegeben  worden  ist  und  welcher  die  dos  bei  dem  Tode
seiner  Frau  luerirt  hat,  ohne  zugleich  der  einzige  Erbe
derselben  zu  werden.  Wenn  wir  voraussetzen,  daß  hier  der
Mann  Eigenthümer  ist,  so  kann  er  natürlich  kein  Pfandrecht
haben.  Die  Stelle  sagt  aber  das  Angegebene  auch  allgemein
von  jedem  justus  possessor,  und  wenn  dieser  nun  nicht
Eigenthümer  ist,  so  daß  er  ein  Pfandrecht  haben  kann,  so
versteht  es  sich  nach  den  Stellen  der  Notem  von  selbst,  daß
das  für  die  cedirte  Forderung  haftende  Pfandrecht  als  mit
cedirt  anzusehen  ist.
Faßt  man  die  einzelnen  im  §.  angegebenen  Fälle  näher
in's  Auge,  so  sieht  man,  daß  sie  gar  sehr  von  einander  verschieden =
  sind.  So  ist  unter  allen  angeführten  Fällen  nur
einer,  in  welchem  das  alte  Pfandrecht  auf  eine  neue  FordeIn ¬
  den  Fällen
rung  übergeht,  nämlich  der  Fall  unter  3.
unter  1  und  2  wird  nicht  blos  in  das  Pfandrecht,  sondern
zugleich  in  die  Forderung  succedirt;  in  dem  Falle  unter  4
aber  existirt  eigentlich  gar  keine  Forderung,  wofür  das  fragliche ¬
  Pfandrecht  zu  haften  hat,  und  nur,  wenn  gewisse  vor
der  Veräußerung  constituirte  Pfandrechte  anderer  Personen
geltend  gemacht  werden  sollen,  wird  der  Käufer  diesen  gegenüber ¬
  behandelt,  wie  wenn  er  auch  eine  Forderung,  und  zwar
eine  Pfandforderung,  hätte.  Auch  ist  unter  allen  fünf  abgehandelten ¬
  Fällen  der  unter  3  der  einzige,  in  welchem  das
Pfandrecht  nach  strengem  Rechte  auf  einen  Anderen  übergeht.
Denn  in  dem  Falle  der  Cession  kann  dies  deswegen  nicht
geschehen,  weil  auch  die  Forderung,  wovon  das  Pfandrecht
nur  ein  Accessorium  ist,  der  Strenge  nach  dem  Cedenten  bleibt.
und  in  dem  Falle  unter  4  hat  man  aus  zwei  Gründen  kein
eigentliches  Pfandrecht,  sondern  wird  nur  als  Pfandberechtigter ¬
  behandelt:  erstens  weil  man  keine  Forderung  hat,
wofür  das  Pfand  haften  soll,  und  zweitens  weil  man  an
eigener  Sache  kein  Pfandrecht  haben  kann  7).  Man  wird
*)  E.  F.  G.  v.  Jungenfeldt  über  das  Pfandrecht  an  eigener
Sache.  Gießen  1827  S.  21  fag.
            
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