Volltext : ¬Das Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1/2)

5.  Titel.  Wirkungen  der  Ehe  im  Allgemeinen.
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9.  Uebergangsbestimmungen:  E.  G.  Art.  199,  200  Abs.  3.  —  Habicht
S.  532—537.
§  1353.
Die  Ehegatten  sind  einander  zur  ehelichen  Lebensgemeinschaft  verpflichtet. ¬

Stellt  sich  das  Verlangen  eines  Ehegatten  nach  Herstellung  der
der  andere  EheGemeinschaft ¬
  als  Mißbrauch  seines  Rechtes  dar,  so  ist
gatte  nicht  verpflichtet,  dem  Verlangen  Folge  zu  leisten.
Das  Gleiche  gilt,
wenn  der  andere  Ehegatte  berechtigt  ist,  auf  Scheidung
zu  klagen.
E.  I  §  1272.  E.  Ia  §  1253.  E.  IIb  §  1338.  E.  III  §  1336.  —
Mot.  Bd.  4
S.  104.
Prot.  Bd.  4  S.  94  f.,  99,  431  f.  D.  S.  685.  Komm.  Ber.  S.  2050  f.
Sten.  Ber.  S.  2909  f.
Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  4,  5,  6.
Mißbrauch  des  Rechts  44.
Beweislast  7
Polizeilicher  Zwang  3.
Eheliche  Lebensgemeinschaft  1.
Scheidung  3,  4b
Eheliches  Leben  1
Vertrag  über  Aufhebung  der  ehelichen  GeHerstellung ¬
  des  ehelichen  Lebens  3.
meinschaft  6.
Interimistikum  4e
1.  Verpflichtung  zur  ehelichen  Lebensgemeinschaft.  Der  Begriff  der  ehelichen
Lebensgemeinschaft  bezeichnet:
a)  dasjenige  Verhalten  der  Ehegatten  unter  einander,  das  den  Anforderungen ¬
  entspricht,  deren  Befriedigung  die  herrschende  Auffassung  als  dem  Wesen
der  Ehe  angemessen  postulirt
h)  den  durch  dies  Verhalten  begründeten  Zustand.
(„eheliches  Leben"
Die  gegenseitige  Pflicht  zur  ehelichen  Lebensgemeinschaft
§  600
ein  Handeln  oder
Abs.  1  C.P.O.)  bezieht  sich,  da  eine  Pflicht  stets  auf
Unterlassen  gerichtet  sein  muß,  nur  auf  das  Verhalten  der  Ehegatten.
2.  Inhalt  der  Verpflichtung.  Innerhalb  der  ehelichen  Lebensgemeinschaft  läßt
sich  ein  doppeltes  Element  unterscheiden.
a)  Nach  gewissen  Richtungen  stimmt  ihr  Inhalt  für  alle  dem  deutschen  Recht
unterworfenen  Ehen  überein,  ist  der  Maßstab  für  die  Beurtheilung  der  Angemessenheit
des  Verhaltens  der  Ehegatten  unter  einander  ein  objektiver  (so  etwa  für  die
1900;  §  646  C.P.O.
Treupflicht,  die  Beistandspflicht,  §§  1565,  1778  Abs.  3,  1897,
die  Pflicht  der  Frau  zur  Führung  des  Familiennamens  des  Mannes  im  Rechtsverkehr, ¬
  §  1355).
b)  Nach  anderen  Richtungen  variirt  der  Inhalt  der  ehelichen  Lebensgemeinschaft
nach  der  konkreten  Gestaltung  der  einzelnen  Ehe,  bestimmt  sich  die  Angemessenheit
des  Verhaltens  der  Ehegatten  unter  einander  nach  einem  subjektiven  Maßstab
(so  etwa  für  die  Unterhaltspflicht,  die  Pflicht  zur  häuslichen  oder  geistigen  Gemeinschaft, ¬
  §§  1360,  1361,  1354,  1358,  1569).
Nichtprästirung  des  an3. ¬
  Zuwiderhandlung  gegen  die  Gemeinschaftspflicht.
gemessenen  Verhaltens  seitens  des  einen  Ehegatten  berechtigt  den  andern  zur  Klage
auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens,  §§  606  fg.  C.P.O.,  deren  erfolgreiche
Geltendmachung  jedoch  keine  Vollstreckungsbefugniß  gewährt,  §  888  Abs.  2
a.  a.  O.  (auch  nicht  ausnahmsweise,  wie  Hollweck  S.  162,  ohne  Angabe  der  Ausnahmefälle, ¬
  behauptet).  Veranlaßt  nicht  die  Autorität  des  Urtheils  allein  den  Verurtheilten ¬
  zur  Annahme  eines  angemessenen  Verhaltens,  so  bleibt  dem  andern  Ehe
gatten  nur  die  Möglichkeit  auf  die  Fortsetzung  des  pflichtwidrigen  Verhaltens  ein
Scheidungsverlangen  zu  stützen.
Das  reichsgesetzliche  Verbot  zivilprozessualen
schließt  die  landesgesetzliche  Anordnung  polizeilichen  Zwanges  behufs
Herstellung  der  ehelichen  Gemeinschaft  nicht  aus,  Matthiaß  S.  250.
4.  Cessiren  der  Gemeinschaftspflicht.  Die  Pflicht  zur  ehelichen  Lebensgemeinschaft,
sei  es  nach  einzelnen  Richtungen,  sei  es  ihrer  Totalität  nach,  ist  beseitigt:
a)  Wenn  das  Verlangen  des  einen  Ehegatten  nach  Herstellung
der  Gemeinschaft  sich  als  Mißbrauch  seines  Rechts  darstellt  (Abs.  2
Satz  1).
Ein  solcher  Mißbrauch  liegt  vor,  sobald  dem  andern  Ehegatten  die
Prästirung  des  an  sich  erforderlichen  Verhaltens  mit  Rücksicht  auf  die  ihm  daraus
mit  Wahrscheinlichkeit  drohenden  Nachtheile  bei  verständiger  Erwägung  der  indivi¬
            
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