5. Titel. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen.
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9. Uebergangsbestimmungen: E. G. Art. 199, 200 Abs. 3. — Habicht
S. 532—537.
§ 1353.
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. ¬
Stellt sich das Verlangen eines Ehegatten nach Herstellung der
der andere EheGemeinschaft ¬
als Mißbrauch seines Rechtes dar, so ist
gatte nicht verpflichtet, dem Verlangen Folge zu leisten.
Das Gleiche gilt,
wenn der andere Ehegatte berechtigt ist, auf Scheidung
zu klagen.
E. I § 1272. E. Ia § 1253. E. IIb § 1338. E. III § 1336. —
Mot. Bd. 4
S. 104.
Prot. Bd. 4 S. 94 f., 99, 431 f. D. S. 685. Komm. Ber. S. 2050 f.
Sten. Ber. S. 2909 f.
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft 4, 5, 6.
Mißbrauch des Rechts 44.
Beweislast 7
Polizeilicher Zwang 3.
Eheliche Lebensgemeinschaft 1.
Scheidung 3, 4b
Eheliches Leben 1
Vertrag über Aufhebung der ehelichen GeHerstellung ¬
des ehelichen Lebens 3.
meinschaft 6.
Interimistikum 4e
1. Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Begriff der ehelichen
Lebensgemeinschaft bezeichnet:
a) dasjenige Verhalten der Ehegatten unter einander, das den Anforderungen ¬
entspricht, deren Befriedigung die herrschende Auffassung als dem Wesen
der Ehe angemessen postulirt
h) den durch dies Verhalten begründeten Zustand.
(„eheliches Leben"
Die gegenseitige Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft
§ 600
ein Handeln oder
Abs. 1 C.P.O.) bezieht sich, da eine Pflicht stets auf
Unterlassen gerichtet sein muß, nur auf das Verhalten der Ehegatten.
2. Inhalt der Verpflichtung. Innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft läßt
sich ein doppeltes Element unterscheiden.
a) Nach gewissen Richtungen stimmt ihr Inhalt für alle dem deutschen Recht
unterworfenen Ehen überein, ist der Maßstab für die Beurtheilung der Angemessenheit
des Verhaltens der Ehegatten unter einander ein objektiver (so etwa für die
1900; § 646 C.P.O.
Treupflicht, die Beistandspflicht, §§ 1565, 1778 Abs. 3, 1897,
die Pflicht der Frau zur Führung des Familiennamens des Mannes im Rechtsverkehr, ¬
§ 1355).
b) Nach anderen Richtungen variirt der Inhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft
nach der konkreten Gestaltung der einzelnen Ehe, bestimmt sich die Angemessenheit
des Verhaltens der Ehegatten unter einander nach einem subjektiven Maßstab
(so etwa für die Unterhaltspflicht, die Pflicht zur häuslichen oder geistigen Gemeinschaft, ¬
§§ 1360, 1361, 1354, 1358, 1569).
Nichtprästirung des an3. ¬
Zuwiderhandlung gegen die Gemeinschaftspflicht.
gemessenen Verhaltens seitens des einen Ehegatten berechtigt den andern zur Klage
auf Herstellung des ehelichen Lebens, §§ 606 fg. C.P.O., deren erfolgreiche
Geltendmachung jedoch keine Vollstreckungsbefugniß gewährt, § 888 Abs. 2
a. a. O. (auch nicht ausnahmsweise, wie Hollweck S. 162, ohne Angabe der Ausnahmefälle, ¬
behauptet). Veranlaßt nicht die Autorität des Urtheils allein den Verurtheilten ¬
zur Annahme eines angemessenen Verhaltens, so bleibt dem andern Ehe
gatten nur die Möglichkeit auf die Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens ein
Scheidungsverlangen zu stützen.
Das reichsgesetzliche Verbot zivilprozessualen
schließt die landesgesetzliche Anordnung polizeilichen Zwanges behufs
Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht aus, Matthiaß S. 250.
4. Cessiren der Gemeinschaftspflicht. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft,
sei es nach einzelnen Richtungen, sei es ihrer Totalität nach, ist beseitigt:
a) Wenn das Verlangen des einen Ehegatten nach Herstellung
der Gemeinschaft sich als Mißbrauch seines Rechts darstellt (Abs. 2
Satz 1).
Ein solcher Mißbrauch liegt vor, sobald dem andern Ehegatten die
Prästirung des an sich erforderlichen Verhaltens mit Rücksicht auf die ihm daraus
mit Wahrscheinlichkeit drohenden Nachtheile bei verständiger Erwägung der indivi¬