Objekt : Flad, Otto: ¬Das badische Ortsstraßengesetz vom 15. Oktober 1908

Umlegung  der  Straßenkosten.
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beschlusses  festgesetzte  Betrag  des  auf  das  einzelne  Grundstück
entfallenden  Beitrags  und  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  dieser
Beitragsforderung.
Der  gegen  Dritte  wirksame  Anspruch  auf  vorzugsweise
Befriedigung  aus  dem  Erlöse  des  belasteten  Grundstücks  untersteht ¬
  der  reichsgesetzlichen  Rangordnung  des  §  10  des  Zwangsversteigerungsgesetzes, ¬
  welche  den  öffentlichen  Lasten  wegen  der
laufenden  und  der  aus  den  letzten  zwei  Jahren  rückständigen  Beträge ¬
  ein  Vorzugsrecht  an  dritter  Stelle,  wegen  der  älteren
Rückstände  ein  solches  an  siebenter  Stelle  und  folgeweise  im
Konkurse  gemäß  §  47  der  Konkursordnung  ein  Absonderungsrecht
gewährt.  Im  Verhältnis  zu  den  sonstigen  öffentlichen  Lasten
hat  es  bei  der  Vorschrift  ihrer  Gleichstellung  unter  sich
§  3
letzter  Absatz  des  Ausführungsgesetzes  zum  Zwangsversteigerungsgesetz ¬
  und  §  4  des  Reichs-Einführungsgesetzes  zum  Zwangsversteigerungsgesetz ¬
  —  sein  Bewenden  behalten.
IV.  Im  Interesse  des  Realkredits  und  des  Rechtsverkehrs  ist
geboten,  den  bezeichneten  Beitragsforderungen  eine  gewisse  Offenkundigkeit ¬
  zu  geben,  so  daß  der  Erwerber  eines  Bauplatzes  oder
eines  Hauses  in  zuverlässiger  Weise  sich  darüber  vergewissern
kann,  ob  eine  derartige  Beitragsforderung  auf  dem  Grundstück
lastet.  Das  Gesetz  macht  deshalb  den  Gemeinden  zur  Pflicht,
über  die  ihnen  nach  den  Bestimmungen  des  Ortsstraßengesetzes
über  die  Umlegung  der  Straßenkosten  zustehenden  Forderungen
an  die  Grundstückseigentümer  Verzeichnisse  zu  führen,  aus  denen
die  Belastung  jedes  einzelnen  Grundstücks  mit  solchen  Forderungen
ersichtlich  ist.  Die  Einsichtnahme  dieser  Verzeichnisse  ist  jedermann ¬
  —  nach  der  Novelle  vom  15.  Oktober  1908  gebührenfrei ¬
  —
gestattet;  auf  Verlangen  sind  daraus  auf  Kosten  des
Antragstellers  Auszüge  oder  Zeugnisse  zu  erteilen.  Die  Verzeichnisse ¬
  haben  lediglich  deklaratorische  Bedeutung  und  sind  nicht
etwa  Voraussetzung  der  Rechtswirksamkeit  des  Anspruchs.
V.  Die  Frage,  inwieweit  der  Charakter  der  öffentlichen
Last  auch  solchen  Forderungen  zukommen  soll,  welche  auf
            
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