Volltext : Oesterreichisches Ehegüterrecht (1)

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etwas  zubringe.  Ob  sie  es  dann  selber  giebt,  oder  ein  anderer
für  sie,  ist  gleichgültig;  wesentlich  ist  es  nur,  dass  es  dem
Manne  von  ihrer  Seite  her  zukommt.“  Eine  ohne  Hinblick
auf  die  Frau  dem  Manne  wenngleich  auch  anlässlich  seiner
Verheirathung  und  der  Ehelasten  wegen  zugedachte  Vermögens
zuwendung  bezeichnet  Czyhlarz  richtig  als  eine  blosse  Schenkung.
Das  Heirathsgut  ist  ferner  eine  durch  den  bestimmten
Rechtsgrund  speziell  qualifizirte  Vermögenszuwendung;  es
wird  nämlich  der  Ehestandslasten  wegen  gegeben:
—  zur  Erleichterung  des  mit  der  ehelichen  Gesellschaft  ver— ¬
  in  den  oneribus  matrimonii  liegt
bundenen  Aufwandes
die  causa  der  Vermögenszuwendung,  und  das  charakteristische
eines  Begriffes  der  dos  liegt  eben  in  den  beiden  Merkmalen,
dass  sie  ein  Beitrag  der  Frau  für  die  Ehezwecke  ist  *).  —
Die  Ehestandslasten,  betreffs  deren  eine  dos  geleistet  wird,
ruhen  nur  auf  dem  Manne;  rechtlich  hat  der  Mann  allein
für  dieselben  aufzukommen;  ein  Heirathsgut  kann  also  nur
dem  Manne  (nicht  etwa  auch  der  Frau)  zugedacht  werden  2)
*)  Bechmann,  I.  p.  31  ff.  bezeichnet  die  dos  als  eine  Gabe  an  den
Mann  um  der  Ehe  willen;  ein  datum  ob  causam,  aber  ob  causam  matrimonii -
  nicht  onerum.  Voraussetzung  der  dos  sei  die  Existenz  der
Ehe;  sonst  habe  die  dos  keine  spezifisch  wirthschaftliche  zeitliche  Funktion
zu  erfüllen.  Das  Vermögen  des  Mannes  wird  vermehrt,  weil  er  heirathet
oder  geheirathet  hat.  —  Diese  Begriffsbestimmung,  welche  B.  allerdings
zunächst  im  Interesse  einer  leichten  Erklärung  des  primitiven  Rechtsverhältnisses ¬
  an  der  Römischen  dos  aufstellt,  wäre  eben  recht  geeignet,
die  dos  geradewegs  zu  einem  Institute  zu  stempeln,  welches  der  Frau  zum
Ankaufe  eines  Eheverhältnisses  verhilft;  B.  meint  denn  auch,  dass  bei  dem
realistischen  Römer  das  Eingehen  der  Ehe  Geschäftssache  war.  —  Die
beiden  genannten  begrifflichen  Merkmale  der  dos  betont  auch  Zeiller
Kommentar  III.  p.  581.
*)  Die  Römischen  Rechtsquellen  bringen  den  betonten  begrifflichen
Zusammenhang  der  dos  mit  den  onera  insbesondere  in  dem  allgemeinen
Satze  zum  Ausdrucke:  „ibi  dos  esse  debet  ubi  onera  matrimonii
sunt“  (l.  56  §  1  D.  de  jur.  dot.  23,  3).  Czyhlarz  (p.  23  ff.)  spricht
diesem  Satze  die  Bedeutung  einer  allgemeinen  Rechtsregel  ab,  lässt  ihn
auch  nicht  als  eine  begriffliche  Folge  der  dos  gelten,  und  meint,  dass
insbesondere  in  den  Fällen,  wo  nach  dem  Römischen  Rechte  die  onera
während  des  Bestandes  der  Ehe  von  einem  Vermögen  auf  ein  anderes
            
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