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etwas zubringe. Ob sie es dann selber giebt, oder ein anderer
für sie, ist gleichgültig; wesentlich ist es nur, dass es dem
Manne von ihrer Seite her zukommt.“ Eine ohne Hinblick
auf die Frau dem Manne wenngleich auch anlässlich seiner
Verheirathung und der Ehelasten wegen zugedachte Vermögens
zuwendung bezeichnet Czyhlarz richtig als eine blosse Schenkung.
Das Heirathsgut ist ferner eine durch den bestimmten
Rechtsgrund speziell qualifizirte Vermögenszuwendung; es
wird nämlich der Ehestandslasten wegen gegeben:
— zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft ver— ¬
in den oneribus matrimonii liegt
bundenen Aufwandes
die causa der Vermögenszuwendung, und das charakteristische
eines Begriffes der dos liegt eben in den beiden Merkmalen,
dass sie ein Beitrag der Frau für die Ehezwecke ist *). —
Die Ehestandslasten, betreffs deren eine dos geleistet wird,
ruhen nur auf dem Manne; rechtlich hat der Mann allein
für dieselben aufzukommen; ein Heirathsgut kann also nur
dem Manne (nicht etwa auch der Frau) zugedacht werden 2)
*) Bechmann, I. p. 31 ff. bezeichnet die dos als eine Gabe an den
Mann um der Ehe willen; ein datum ob causam, aber ob causam matrimonii -
nicht onerum. Voraussetzung der dos sei die Existenz der
Ehe; sonst habe die dos keine spezifisch wirthschaftliche zeitliche Funktion
zu erfüllen. Das Vermögen des Mannes wird vermehrt, weil er heirathet
oder geheirathet hat. — Diese Begriffsbestimmung, welche B. allerdings
zunächst im Interesse einer leichten Erklärung des primitiven Rechtsverhältnisses ¬
an der Römischen dos aufstellt, wäre eben recht geeignet,
die dos geradewegs zu einem Institute zu stempeln, welches der Frau zum
Ankaufe eines Eheverhältnisses verhilft; B. meint denn auch, dass bei dem
realistischen Römer das Eingehen der Ehe Geschäftssache war. — Die
beiden genannten begrifflichen Merkmale der dos betont auch Zeiller
Kommentar III. p. 581.
*) Die Römischen Rechtsquellen bringen den betonten begrifflichen
Zusammenhang der dos mit den onera insbesondere in dem allgemeinen
Satze zum Ausdrucke: „ibi dos esse debet ubi onera matrimonii
sunt“ (l. 56 § 1 D. de jur. dot. 23, 3). Czyhlarz (p. 23 ff.) spricht
diesem Satze die Bedeutung einer allgemeinen Rechtsregel ab, lässt ihn
auch nicht als eine begriffliche Folge der dos gelten, und meint, dass
insbesondere in den Fällen, wo nach dem Römischen Rechte die onera
während des Bestandes der Ehe von einem Vermögen auf ein anderes