Volltext : Konkursrechtliche Grundbegriffe (1)


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Unrichtigkeit des Grundbuchs im Gebiete der Vormerkung.

glaubigte Urkunde nach, daß der vorgemerkte Anspruch auf einen
Dritten übertragen und hierbei der Mitübergang der Vormerkung
ausgeschloffen worden ist, so wird auf Grund des § 22 Abs. 1 GBO.
die Vormerkung gelöscht.
II.
Die zweite Gruppe umfaßt die Fälle, in denen ein Recht
durch die Vormerkung gemäß § 883 Abs. 2 BGB. unwirksam ge-
macht wird. Es handelt sich hier um die Frage, ob durch die Ein-
wirkung der Vormerkung auf andere Eintragungen eine Unrichtigkeit
des Grundbuchs herbeigeführt wird.
Die Frage ist auf Grund des § 888 Abs. 1 BGB. zu beant-
worten. Die Vorschrift setzt entsprechend dem § 883 Abs. 2 BGB.
voraus, daß „der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines
Rechtes an einem solchen Rechte gegenüber demjenigen, zu dessen
Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist". „Soweit" eine
solche Unwirksamkeit besteht, d. h. soweit der Erwerb eines Rechtes
den vorgemerkten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde
(§ 883 Abs. 2), kann der Vormerkungsberechtigte von dem Erwerber
„die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung ver-
langen, die zu der Verwirklichung des durch die Vor-
merkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist". Hiernach
bedarf es einer Untersuchung, ob die Unwirksamkeit, von der das
Gesetz spricht, in allen oder wenigstens in einigen Fällen sich mit
der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB. deckt
und ob demnach die verlangte Zustimmung die gleiche ist, wie die,
von der diese Vorschrift handelt.
1. Die Tragweite des § 888 Abs. 1 BGB. kann am besten
erkannt werden, wenn die einzelnen Vormerkungsfälle des § 883
Abs. 1 BGB. — d. h. die oben Ziff. I 1 d « «« bis XX aufgeführten
elf Fälle — gesondert betrachtet werden.
a) Die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Über-
tragung des Eigentums. Der den Vormer^ungsberechtigten
gegenüber unwirksame Erwerb eines Rechtes kann bestehen in dem
Erwerbe des Eigentums durch einen Dritten oder in dem Erwerb
eines dinglichen Rechtes160) an dem Grundstücke durch einen Dritten.
Wo im folgenden von dinglichen Rechten die Rede ist, sind damit auch
Berfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche, wie auch Ände-
rungen des Inhalts oder des Ranges eines Rechtes insoweit gemeint, als sie
als Beeinträchtigungen des vorgemerkten Anspruchs in Frage kommen.

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Unrichtigkeit des Grundbuchs im Gebiete der Vormerkung.

glaubigte Urkunde nach, daß der vorgemerkte Anspruch auf einen
Dritten übertragen und hierbei der Mitübergang der Vormerkung
ausgeschloffen worden ist, so wird auf Grund des § 22 Abs. 1 GBO.
die Vormerkung gelöscht.
II.
Die zweite Gruppe umfaßt die Fälle, in denen ein Recht
durch die Vormerkung gemäß § 883 Abs. 2 BGB. unwirksam ge-
macht wird. Es handelt sich hier um die Frage, ob durch die Ein-
wirkung der Vormerkung auf andere Eintragungen eine Unrichtigkeit
des Grundbuchs herbeigeführt wird.
Die Frage ist auf Grund des § 888 Abs. 1 BGB. zu beant-
worten. Die Vorschrift setzt entsprechend dem § 883 Abs. 2 BGB.
voraus, daß „der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines
Rechtes an einem solchen Rechte gegenüber demjenigen, zu dessen
Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist". „Soweit" eine
solche Unwirksamkeit besteht, d. h. soweit der Erwerb eines Rechtes
den vorgemerkten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde
(§ 883 Abs. 2), kann der Vormerkungsberechtigte von dem Erwerber
„die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung ver-
langen, die zu der Verwirklichung des durch die Vor-
merkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist". Hiernach
bedarf es einer Untersuchung, ob die Unwirksamkeit, von der das
Gesetz spricht, in allen oder wenigstens in einigen Fällen sich mit
der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB. deckt
und ob demnach die verlangte Zustimmung die gleiche ist, wie die,
von der diese Vorschrift handelt.
1. Die Tragweite des § 888 Abs. 1 BGB. kann am besten
erkannt werden, wenn die einzelnen Vormerkungsfälle des § 883
Abs. 1 BGB. — d. h. die oben Ziff. I 1 d « «« bis XX aufgeführten
elf Fälle — gesondert betrachtet werden.
a) Die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Über-
tragung des Eigentums. Der den Vormer^ungsberechtigten
gegenüber unwirksame Erwerb eines Rechtes kann bestehen in dem
Erwerbe des Eigentums durch einen Dritten oder in dem Erwerb
eines dinglichen Rechtes160) an dem Grundstücke durch einen Dritten.
Wo im folgenden von dinglichen Rechten die Rede ist, sind damit auch
Berfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche, wie auch Ände-
rungen des Inhalts oder des Ranges eines Rechtes insoweit gemeint, als sie
als Beeinträchtigungen des vorgemerkten Anspruchs in Frage kommen.

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