Metadaten : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

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Sächs.  B.G.B.  §  1330,  S.  2  für  den  Tod  des  Anweisenden  ausdrücklich ¬
  angenommen  war.  Für  eine  unter  dem  alten  Recht
erteilte  Anweisung  gilt  auch  in  dieser  Beziehung  das  alte  Recht
weiter,  wenn  auch  der  Tod  des  Anweisenden  z.  B.  erst  unter  dem
B.G.B.  eintritt.
Das  Verhältnis  zwischen  dem  Anweisenden  und  dem  Anweisungsempfänger ¬
  regelt  sich  nach  dem  Recht,  unter  dem  die  Anweisung ¬
  erteilt  ist.  Wenn  z.  B.  das  Sächs.  B.G.B.  §  1337  den
Anweisungsempfänger,  den  bei  Geltendmachung  der  Anweisung  eine
Schuld  zur  Last  fällt,  mit  dem  Verlust  seiner  Forderung  gegen
den  Anweisenden  belegt,  so  gilt  diese  Vorschrift  (und  nicht  die
mildere  Bestimmung  des  §  789  B.G.
für  Anweisungen  weiter,
die  noch  unter  dem  alten  Recht  erteilt  sind.
Dagegen  wird  das  Verhältnis  zwischen  dem  Empfänger
und  dem  Angewiesenen  bestimmt  durch  die  Annahme,  also  auch
durch  das  zu  deren  Zeit  geltende  Recht.  Konnte  unter  dem  alten
Recht  z.  B.  die  Annahme  auch  mündlich  erfolgen  (wie  nach  Sächs.
B.G.B.  oder  nach  Preuß.  Recht  bei  Anweisungen  unter  150  Mk.)  und
ist  sie  unter  diesem  mündlich  erfolgt,  so  bleibt  sie  auch  später  wirksam  und
M
ihre  Wirkungen  bestimmen  sich,  wie  üͤberall,  wo  sie  unter  dem  alten  Recht
erfolgt,  nach  diesem.  Ist  sie  aber  nicht  mehr  unter  dem  alten  Recht  erfolgt,
so  muß  sie  unter  dem  neuen  Recht  schriftlich  erfolgen  und  erzeugt  dann
die  von  diesem  bestimmten  Wirkungen  (B.G.B.  §  784,  Abs.  1,  §  785).
Ist  der  Annahmevermerk  auf  die  Anweisung  vor  ihrer
Aushändigung  an  den  Anweisungsempfänger  gesetzt  worden,  so  liegt
darin  zugleich  ein  Vertragsantrag  von  seiten  des  Angewiefenen
Auch  deren  Verhältnis  bestimmt
an  den  Anweisungsempfänger.
sich  dann,  wenn  dieser  Vermerk  erkennbar  noch  vor  dem  1.  Januar
1900  bewirkt  worden  ist,  nach  dem  alten  Recht.  Ist  aber  der
Vermerk  undatiert  gegeben,  z.  B.  als  Blanko-Akzept,  so  liegt  darin
zugleich  von  seiten  des  Annehmenden  eine  Unterwerfung  unter
dasjenige  Recht,  unter  dem  die  Aushändigung  an  den  Anweisungsempfänger ¬
  erfolgt.  Es  entscheidet  dann  der  Zeitpunkt,  wo  diese
erfolgt  ist  (§  784,  Abs.  2,  S.  2,  B.G.B.).
§  36.
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.
Für  Schuldverhaͤltnisse,  deren  Grundlage  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  sind,  gilt  zunächst  ebenfalls  die  Vorschrift  des
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