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Sächs. B.G.B. § 1330, S. 2 für den Tod des Anweisenden ausdrücklich ¬
angenommen war. Für eine unter dem alten Recht
erteilte Anweisung gilt auch in dieser Beziehung das alte Recht
weiter, wenn auch der Tod des Anweisenden z. B. erst unter dem
B.G.B. eintritt.
Das Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger ¬
regelt sich nach dem Recht, unter dem die Anweisung ¬
erteilt ist. Wenn z. B. das Sächs. B.G.B. § 1337 den
Anweisungsempfänger, den bei Geltendmachung der Anweisung eine
Schuld zur Last fällt, mit dem Verlust seiner Forderung gegen
den Anweisenden belegt, so gilt diese Vorschrift (und nicht die
mildere Bestimmung des § 789 B.G.
für Anweisungen weiter,
die noch unter dem alten Recht erteilt sind.
Dagegen wird das Verhältnis zwischen dem Empfänger
und dem Angewiesenen bestimmt durch die Annahme, also auch
durch das zu deren Zeit geltende Recht. Konnte unter dem alten
Recht z. B. die Annahme auch mündlich erfolgen (wie nach Sächs.
B.G.B. oder nach Preuß. Recht bei Anweisungen unter 150 Mk.) und
ist sie unter diesem mündlich erfolgt, so bleibt sie auch später wirksam und
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ihre Wirkungen bestimmen sich, wie üͤberall, wo sie unter dem alten Recht
erfolgt, nach diesem. Ist sie aber nicht mehr unter dem alten Recht erfolgt,
so muß sie unter dem neuen Recht schriftlich erfolgen und erzeugt dann
die von diesem bestimmten Wirkungen (B.G.B. § 784, Abs. 1, § 785).
Ist der Annahmevermerk auf die Anweisung vor ihrer
Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so liegt
darin zugleich ein Vertragsantrag von seiten des Angewiefenen
Auch deren Verhältnis bestimmt
an den Anweisungsempfänger.
sich dann, wenn dieser Vermerk erkennbar noch vor dem 1. Januar
1900 bewirkt worden ist, nach dem alten Recht. Ist aber der
Vermerk undatiert gegeben, z. B. als Blanko-Akzept, so liegt darin
zugleich von seiten des Annehmenden eine Unterwerfung unter
dasjenige Recht, unter dem die Aushändigung an den Anweisungsempfänger ¬
erfolgt. Es entscheidet dann der Zeitpunkt, wo diese
erfolgt ist (§ 784, Abs. 2, S. 2, B.G.B.).
§ 36.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Für Schuldverhaͤltnisse, deren Grundlage Schuldverschreibungen
auf den Inhaber sind, gilt zunächst ebenfalls die Vorschrift des
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