§. 133. B. Einfluss der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten. 59
derselben und sofortige Herausgabe verschaffen; übrigens ist hierbei dem
richterlichen Ermessen mit Berücksichtigung der Umstände in den Einzelfällen ¬
das Weitere anzuordnen überlassen **2)
Ueber die dem Manne bezüglich der Rückleistung des Heirathsguts
zuständige Rechtswohlthat der Competenz ist bereits oben §. 91. II. C.
das Erforderliche gesagt uorden.
Aus dem Zweck des Heirathsguts folgt nothwendig, dass es während
der Ehe nicht zurückgefordert werden kann 112). Eine Ausnahme von dieser ¬
Regel findet Statt, wenn der Mann verarmt und es sich ganz klar berausstellt, ¬
dass sein Vermögen zur Deckung des nach Trennung der Ehe
an die Frau herauszugebenden Heirathsguts nicht hinreiche 144), es liegt
aber dann der Frau die schon oben unter B. b. 3, dargestellte Pflicht ob.
Die an einen bekanntermassen vermögenslosen Mann geschehene Bestellung
eines Heiratbsguts ist jedoch darum nicht schlechthin widerruflich, soudern ¬
nur dann, wenn dabei mit einiger Sicherheit entweder vorausgesetzt
werden durfte, dass der Mann nicht unvermögend sei, oder darauf gerechnet ¬
werden konnte, dass der Mann künftig in den Besitz eines angemessenen ¬
Vermögens kommen werde, wie z. B. durch Beerbung seines Vaters
und dies nicht zugetroffen ist**5). Sollte der Mann zwar noch zahlungs112) ¬
Fr. 24. §. 2. Soluto matrim.
dazu entschliessen, diesen Unterschied aufzu113) ¬
Fr. 1. 7. pr. 56. §. 1. h. t. vergl.
geben, noch überhaupt dem Begriff einer nur
zur ersten Stelle Glück Bd. 24. S. 437 f.
provisorischen Ausbändigung beipflichten; vergl.
114) Fr. 24. pr. Solulo matrim. wie c. 29. h. t.
auch nachher Anm. 122). Ueber eine hin und
Diese Stellen sprechen ausdrücklich nur von
wieder behauptete Verschiedenheit der Stärke
der Frau, als zur exactio dotis berechtigt
des hier erforderlichen Beweises s. Glück
mithin von dem Fall, wo die dos nach Auf- a. a. O. S. 245. Es wird von Mehreren, und
lösung der Ebe ihr zufallen wird, — also von m. W. ohne Widerspruch behauptet, dass,
der dos adventicia. Mit der dos recepticia
wenn der Mann wieder zu Vermögen komme,
verhält es sich anders. An dieser hat die Frat
die dos wiederum an ihn zurückfalle, s.
kein mit Rechtsmitteln geschütztes Interesse
Glück S. 266. und die dort Gen. Dies hat
uur der dritte Besteller steht mit dem Mann
allerdings etwas für sich, da jedoch hier überin ¬
einem reinen Vertragsverhältniss, u. ei
all von exactio dotis in einer Weise die Rede
kann, auch bei eintretender Verarmung des
ist, dass eine gänzliche Auflösung des Verhältletzter, ¬
die dos nicht zurückfordern; vergl.
nisses als Folge davon zu denken ist, so kann
Francke im Archiv Bd. XVII. S. 460 ff.
man wenigstens von einem Zurückfallen, also
Wenn dieser dennoch, weil nach dem Geist
von einer Wirkung ipso jure nicht sprechen.
der justinian. Gesetzgebung die dos für die
Von einer Obligation der Frau ad reddendum
Ehe selbst erhalten werden soll, die Aushänfinde ¬
ich aber auch keine Spur, vielmehr stellt
digung derselben an die Frau bei'm Concurse
sich die Zurückgabe keineswegs als eine blos
des Mannes als eine nur provisorische betrachinterimistische -
dar. Es könnte sich also nur
tet, so dass die Frau nur die Verwaltung eretwa -
um die wiederauflebende Verpflichtung
halten soll, u. hiernach also einen Unterschied
zur Bestellung einer dos handeln, also für die
zwischen dos advent. und recept. wegzudemongesetzlich ¬
dazu verpflichteten Personen. Aber
striren versucht, so scheinen mir doch die eiauch ¬
für diese kann ich in einem solchen Fall
genen Zweifelsgründe F.'s stärker als seine
nichts Besonderes entdecken.
Entscheidungsgründe, u. in dem Zugeständniss
115) Dieses allgemeinere Resultat glaube
eine Inconsequenz im Vergleich zu dem übrigen ich dem fr. 24. §. 1. Soluto matrim. abgewindie -
dos recept. betreffenden Verhältniss zu nen zu dürfen u. zu missen. Bei Andern
liegen, welche der Utilitätszweck nicht rechtwird ¬
davon nur rücksichtlich des Beweises
fertigen dürfte. Ich kann mich daher weder Gebrauch gemacht, s. dens. a. a. O. Denn