Objekt : ¬Das practische gemeine Civilrecht (3)

§.  133.  B.  Einfluss  der  Ehe  auf  das  Vermögen  der  Ehegatten.  59
derselben  und  sofortige  Herausgabe  verschaffen;  übrigens  ist  hierbei  dem
richterlichen  Ermessen  mit  Berücksichtigung  der  Umstände  in  den  Einzelfällen ¬
  das  Weitere  anzuordnen  überlassen  **2)
Ueber  die  dem  Manne  bezüglich  der  Rückleistung  des  Heirathsguts
zuständige  Rechtswohlthat  der  Competenz  ist  bereits  oben  §.  91.  II.  C.
das  Erforderliche  gesagt  uorden.
Aus  dem  Zweck  des  Heirathsguts  folgt  nothwendig,  dass  es  während
der  Ehe  nicht  zurückgefordert  werden  kann  112).  Eine  Ausnahme  von  dieser ¬
  Regel  findet  Statt,  wenn  der  Mann  verarmt  und  es  sich  ganz  klar  berausstellt, ¬
  dass  sein  Vermögen  zur  Deckung  des  nach  Trennung  der  Ehe
an  die  Frau  herauszugebenden  Heirathsguts  nicht  hinreiche  144),  es  liegt
aber  dann  der  Frau  die  schon  oben  unter  B.  b.  3,  dargestellte  Pflicht  ob.
Die  an  einen  bekanntermassen  vermögenslosen  Mann  geschehene  Bestellung
eines  Heiratbsguts  ist  jedoch  darum  nicht  schlechthin  widerruflich,  soudern ¬
  nur  dann,  wenn  dabei  mit  einiger  Sicherheit  entweder  vorausgesetzt
werden  durfte,  dass  der  Mann  nicht  unvermögend  sei,  oder  darauf  gerechnet ¬
  werden  konnte,  dass  der  Mann  künftig  in  den  Besitz  eines  angemessenen ¬
  Vermögens  kommen  werde,  wie  z.  B.  durch  Beerbung  seines  Vaters
und  dies  nicht  zugetroffen  ist**5).  Sollte  der  Mann  zwar  noch  zahlungs112) ¬
  Fr.  24.  §.  2.  Soluto  matrim.
dazu  entschliessen,  diesen  Unterschied  aufzu113) ¬
  Fr.  1.  7.  pr.  56.  §.  1.  h.  t.  vergl.
geben,  noch  überhaupt  dem  Begriff  einer  nur
zur  ersten  Stelle  Glück  Bd.  24.  S.  437  f.
provisorischen  Ausbändigung  beipflichten;  vergl.
114)  Fr.  24.  pr.  Solulo  matrim.  wie  c.  29.  h.  t.
auch  nachher  Anm.  122).  Ueber  eine  hin  und
Diese  Stellen  sprechen  ausdrücklich  nur  von
wieder  behauptete  Verschiedenheit  der  Stärke
der  Frau,  als  zur  exactio  dotis  berechtigt
des  hier  erforderlichen  Beweises  s.  Glück
mithin  von  dem  Fall,  wo  die  dos  nach  Auf-  a.  a.  O.  S.  245.  Es  wird  von  Mehreren,  und
lösung  der  Ebe  ihr  zufallen  wird,  —  also  von  m.  W.  ohne  Widerspruch  behauptet,  dass,
der  dos  adventicia.  Mit  der  dos  recepticia
wenn  der  Mann  wieder  zu  Vermögen  komme,
verhält  es  sich  anders.  An  dieser  hat  die  Frat
die  dos  wiederum  an  ihn  zurückfalle,  s.
kein  mit  Rechtsmitteln  geschütztes  Interesse
Glück  S.  266.  und  die  dort  Gen.  Dies  hat
uur  der  dritte  Besteller  steht  mit  dem  Mann
allerdings  etwas  für  sich,  da  jedoch  hier  überin ¬
  einem  reinen  Vertragsverhältniss,  u.  ei
all  von  exactio  dotis  in  einer  Weise  die  Rede
kann,  auch  bei  eintretender  Verarmung  des
ist,  dass  eine  gänzliche  Auflösung  des  Verhältletzter, ¬
  die  dos  nicht  zurückfordern;  vergl.
nisses  als  Folge  davon  zu  denken  ist,  so  kann
Francke  im  Archiv  Bd.  XVII.  S.  460  ff.
man  wenigstens  von  einem  Zurückfallen,  also
Wenn  dieser  dennoch,  weil  nach  dem  Geist
von  einer  Wirkung  ipso  jure  nicht  sprechen.
der  justinian.  Gesetzgebung  die  dos  für  die
Von  einer  Obligation  der  Frau  ad  reddendum
Ehe  selbst  erhalten  werden  soll,  die  Aushänfinde ¬
  ich  aber  auch  keine  Spur,  vielmehr  stellt
digung  derselben  an  die  Frau  bei'm  Concurse
sich  die  Zurückgabe  keineswegs  als  eine  blos
des  Mannes  als  eine  nur  provisorische  betrachinterimistische -
  dar.  Es  könnte  sich  also  nur
tet,  so  dass  die  Frau  nur  die  Verwaltung  eretwa -
  um  die  wiederauflebende  Verpflichtung
halten  soll,  u.  hiernach  also  einen  Unterschied
zur  Bestellung  einer  dos  handeln,  also  für  die
zwischen  dos  advent.  und  recept.  wegzudemongesetzlich ¬
  dazu  verpflichteten  Personen.  Aber
striren  versucht,  so  scheinen  mir  doch  die  eiauch ¬
  für  diese  kann  ich  in  einem  solchen  Fall
genen  Zweifelsgründe  F.'s  stärker  als  seine
nichts  Besonderes  entdecken.
Entscheidungsgründe,  u.  in  dem  Zugeständniss
115)  Dieses  allgemeinere  Resultat  glaube
eine  Inconsequenz  im  Vergleich  zu  dem  übrigen  ich  dem  fr.  24.  §.  1.  Soluto  matrim.  abgewindie -
  dos  recept.  betreffenden  Verhältniss  zu  nen  zu  dürfen  u.  zu  missen.  Bei  Andern
liegen,  welche  der  Utilitätszweck  nicht  rechtwird ¬
  davon  nur  rücksichtlich  des  Beweises
fertigen  dürfte.  Ich  kann  mich  daher  weder  Gebrauch  gemacht,  s.  dens.  a.  a.  O.  Denn
            
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