§. 64. Ehescheidung.
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digen Mannes nach c. 7. de adult. 5. 16. die Abweisung zugezogen.
Ein neuer Ehebruch seiner Gattin veranlaßte ihn zu einer neuen Ehescheidungsklage ¬
gegen dieselbe. Hier konnte die früher stattgefundene
Compensation, oder die Annahme, daß beide Ehebrüche nicht mehr
für wirklich begangen anzusehen seyen, nicht noch einmal Platz greifen.
Man würde sonst mit dem Begriff von Compensation excediren, und
den von Seite eines Ehegatten einmal verübten Ehebruch zu einem
Freibrief
für den andern Ehegatten stempeln, welcher diesen für alle
Zeiten
so lange die Ehe besteht, berechtigte, die eheliche Treue zu
verletzen, s. Erk. des O.=A.=Ger. zu Dresden im Wochenbl. f. merkw.
Rechtsf. 1848. no. 41.
Zu 7) Nach cap. 6. X. de adult. und cap. 4. X. de divort.
scheint nur der erwiesene beiderseitige Ehebruch diese Wirkung
zu haben, jedoch pflegt man violentis praesumtionibus juris et de jure,
oder solchen, wider welche nicht einmal ein Gegenbeweis zulässig ist,
welche daher mehr als fictiones juris zu betrachten sind, s. Feuerlein
Versuch einer neuen Theorie der Vermuthungen in v. Gönner's
Archiv f. Gesetzgebung Bd. IV. S. 103., gleiche Wirkung zuzugestehen;
j. Boehmer J. E. P. T. IV. Lib. IV. tit 19. §. 28., Glück Thl. XXVI.
S. 447.
Zu 8) Ja; s. c. 6. X. de adulter., Kapff Diss. de compensatione
circa maleficia §. 21., Henning vom Recht und Verlust des Vermögens ¬
bei erfolgter Scheidung durch Ehebruch Abth. II. §. 34.
Glück a. a. O. S. 445.
Zu 9) Leyser Vol. IV. Sp. 260. Med. 7. bejaht diese Frage;
da aber kein Ehegatte ohne obrigkeitliche Erlaubniß sich dem ehelichen
Verhältniß und dessen Pflichten entziehen kann, so wird wohl mit
mehr Grund nach Wernher Select. Obs. for. T. II. P. IX. Obs. 76.
angenommen werden dürfen, daß nur ein willkürlich länger fortgesetzter
Beischlaf für Verzeihung gelten könne; Seuffert's Bl. für Rechtsanw.
Bd. XII. S. 349.
Zu 10) Nach can. 5. causa 31. qu. 1. und cap. 6. X. de eo
qui duxit in matrim., nur dann, wenn mit dem Ehebruch auch Nachstellungen ¬
nach dem Leben des unschuldigen Ehegatten verbunden waren,
oder sie bei dessen Lebzeiten sich schon die Ehe versprochen hatten. Diese
durch Gratians irrige Auslegung älterer Canone entstandene Einschränkung ¬
des Eheverbots, welche auch in das protestantische Kirchenrecht ¬
übergegangen ist, hat aber durch einzelne Landesgesetzgebungen
mit Recht Abänderungen erlitten; Glück a. a. O.
Zu 11) Ja; s. cap. 8. X. de eo, qui duxit etc.
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