Metadaten : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (1)

§.  64.  Ehescheidung.
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digen  Mannes  nach  c.  7.  de  adult.  5.  16.  die  Abweisung  zugezogen.
Ein  neuer  Ehebruch  seiner  Gattin  veranlaßte  ihn  zu  einer  neuen  Ehescheidungsklage ¬
  gegen  dieselbe.  Hier  konnte  die  früher  stattgefundene
Compensation,  oder  die  Annahme,  daß  beide  Ehebrüche  nicht  mehr
für  wirklich  begangen  anzusehen  seyen,  nicht  noch  einmal  Platz  greifen.
Man  würde  sonst  mit  dem  Begriff  von  Compensation  excediren,  und
den  von  Seite  eines  Ehegatten  einmal  verübten  Ehebruch  zu  einem
Freibrief
für  den  andern  Ehegatten  stempeln,  welcher  diesen  für  alle
Zeiten
so  lange  die  Ehe  besteht,  berechtigte,  die  eheliche  Treue  zu
verletzen,  s.  Erk.  des  O.=A.=Ger.  zu  Dresden  im  Wochenbl.  f.  merkw.
Rechtsf.  1848.  no.  41.
Zu  7)  Nach  cap.  6.  X.  de  adult.  und  cap.  4.  X.  de  divort.
scheint  nur  der  erwiesene  beiderseitige  Ehebruch  diese  Wirkung
zu  haben,  jedoch  pflegt  man  violentis  praesumtionibus  juris  et  de  jure,
oder  solchen,  wider  welche  nicht  einmal  ein  Gegenbeweis  zulässig  ist,
welche  daher  mehr  als  fictiones  juris  zu  betrachten  sind,  s.  Feuerlein
Versuch  einer  neuen  Theorie  der  Vermuthungen  in  v.  Gönner's
Archiv  f.  Gesetzgebung  Bd.  IV.  S.  103.,  gleiche  Wirkung  zuzugestehen;
j.  Boehmer  J.  E.  P.  T.  IV.  Lib.  IV.  tit  19.  §.  28.,  Glück  Thl.  XXVI.
S.  447.
Zu  8)  Ja;  s.  c.  6.  X.  de  adulter.,  Kapff  Diss.  de  compensatione
circa  maleficia  §.  21.,  Henning  vom  Recht  und  Verlust  des  Vermögens ¬
  bei  erfolgter  Scheidung  durch  Ehebruch  Abth.  II.  §.  34.
Glück  a.  a.  O.  S.  445.
Zu  9)  Leyser  Vol.  IV.  Sp.  260.  Med.  7.  bejaht  diese  Frage;
da  aber  kein  Ehegatte  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  sich  dem  ehelichen
Verhältniß  und  dessen  Pflichten  entziehen  kann,  so  wird  wohl  mit
mehr  Grund  nach  Wernher  Select.  Obs.  for.  T.  II.  P.  IX.  Obs.  76.
angenommen  werden  dürfen,  daß  nur  ein  willkürlich  länger  fortgesetzter
Beischlaf  für  Verzeihung  gelten  könne;  Seuffert's  Bl.  für  Rechtsanw.
Bd.  XII.  S.  349.
Zu  10)  Nach  can.  5.  causa  31.  qu.  1.  und  cap.  6.  X.  de  eo
qui  duxit  in  matrim.,  nur  dann,  wenn  mit  dem  Ehebruch  auch  Nachstellungen ¬
  nach  dem  Leben  des  unschuldigen  Ehegatten  verbunden  waren,
oder  sie  bei  dessen  Lebzeiten  sich  schon  die  Ehe  versprochen  hatten.  Diese
durch  Gratians  irrige  Auslegung  älterer  Canone  entstandene  Einschränkung ¬
  des  Eheverbots,  welche  auch  in  das  protestantische  Kirchenrecht ¬
  übergegangen  ist,  hat  aber  durch  einzelne  Landesgesetzgebungen
mit  Recht  Abänderungen  erlitten;  Glück  a.  a.  O.
Zu  11)  Ja;  s.  cap.  8.  X.  de  eo,  qui  duxit  etc.
            
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