II. Tit. Gegen Richter. Syndicatsklage. 425
des Erkenntnisses dogegen entweder die Appellation
oder die requête civile ergreifen könnte. Diese
verschiedenen Wege konnte die Parthei einschlagen,
wenn ihr die Gründe zur Syndicatsklage oder Recusatlon =
bekannt waren, ehe wider sie ein Erkennntniß
abgegeben wurde, und sie konnte auf diese Weise einem
etwaigen Nachtheile vorbengen. Sollte sie nun
aber, wenn sie durch die von ihren Richter angewandten =
Vorsichtsmaaßregeln verhindert wurde, seine Absichten =
vor dem abgegebenen Erkenntnisse zu entdecken,
und von den vorhandenen Gründen zur Recusation
oder Syndicatsklage Wissenschaft zu erhalten, und
diese Gründe erst nach ertheiltem Erkenntnisse kennen
lernte, sollte sie dann weniger Rechte haben als vorher? ¬
Dieß muß man wohl verneinen. Denn sonst
würde man die Parthel zu dem Opfer einer unbesiegbaren ¬
Unwissenheit und der verbrecherischen Handlungsweise =
des Richters machen, aus welcher ihr Gegner
ne offenbar die Gesetze der Gerechtigkeit zu verletzen,
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keinen Vortheil suͤr sich ziehen darf.
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