Grafschaft Recklinghausen.
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gehörten der Probstei des fürstlichen Capitels zu Essen
an, welche besondere von der Fürstin und des Stifts
Gütern getrennte Tafelgüter besaß. Von dem Oberhofe
Pepping ist schon §. 10 gesagt worden, daß zu demselben ¬
die in Oberyssel, Kirchspiel Dahle und Bauerschaft
Ole gelegene Ölings- oder Ondrings=Hove, und
eben so auch das in der Grafschaft Bentheim, Kirchspiel ¬
Ullsen, Bauerschaft Halle gelegene Gut LütkeWestrick, ¬
jetzt Achteresch, gehört haben, und somit dessen ¬
Hobsverband sich über entfernte Provinzen verbreitet ¬
hat.
Auf dem Besitze des Oberhofes oder des Bauerngutes
Pepping selbst ruhete eine jährliche Abgabe von 8 Scheffel ¬
Roggen, 48 Scheffel Gerste, und 1 Gld. 3 Albus
an Geld. Nebstdem mußte bei der Auffahrt eines neuen
Colonen oder Hobsmannes ein Gewinn oder Laudemium,
und ein Mortuarium statt der Erbtheilung für den verstorbenen ¬
Hobsmann gezahlt werden, welches von dem
vorletzten Auffolger in den Hof im Jahr 1799 mit 52
Rthlr. und respective 80 Rthlr. Clev. entrichtet wor. ¬
den ist.
Die beiden vorgedachten Oberhöfe wurden übrigens
eben so wie der Oberhof Ringeldorf nach dem Hobsrechte ¬
des Stifts Essen regiert, und insbesondere fand
auch dabei in Ansehung des Übertrages der Güter das
Nämliche statt.
Was die Hobsgerichtsbarkeit über die zuletzt genannten ¬
unter dem Hobsrechte des Stiftes Esfen im Allgemeinen ¬
begriffenen drei Oberhöfe betrifft, so sollte zwar
zufolge der besagten Hofesrechte für die essendischen
Hobsgüter ein besonderes Gericht aus einem Hobsschulten, ¬
Hobsgeschwornen und einem Hobsbothen bestehen;
allein diese Hobsgerichtsbarkeit wurde von einer besondern ¬
fürstlichen Hobskammer zu Essen nach Analogie einer