Volltext : Über das Bauerngüterwesen in den Graffschaften Mark, Recklinghausen, Dortmund und Hohen-Limburg, in dem vormaligen Stifte Essen, Herzogthume Cleve (an östlicher Rheinseite) und in den Herrschaften Broich und Wertherbruch (1)

Grafschaft  Recklinghausen.
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gehörten  der  Probstei  des  fürstlichen  Capitels  zu  Essen
an,  welche  besondere  von  der  Fürstin  und  des  Stifts
Gütern  getrennte  Tafelgüter  besaß.  Von  dem  Oberhofe
Pepping  ist  schon  §.  10  gesagt  worden,  daß  zu  demselben ¬
  die  in  Oberyssel,  Kirchspiel  Dahle  und  Bauerschaft
Ole  gelegene  Ölings-  oder  Ondrings=Hove,  und
eben  so  auch  das  in  der  Grafschaft  Bentheim,  Kirchspiel ¬
  Ullsen,  Bauerschaft  Halle  gelegene  Gut  LütkeWestrick, ¬
  jetzt  Achteresch,  gehört  haben,  und  somit  dessen ¬
  Hobsverband  sich  über  entfernte  Provinzen  verbreitet ¬
  hat.
Auf  dem  Besitze  des  Oberhofes  oder  des  Bauerngutes
Pepping  selbst  ruhete  eine  jährliche  Abgabe  von  8  Scheffel ¬
  Roggen,  48  Scheffel  Gerste,  und  1  Gld.  3  Albus
an  Geld.  Nebstdem  mußte  bei  der  Auffahrt  eines  neuen
Colonen  oder  Hobsmannes  ein  Gewinn  oder  Laudemium,
und  ein  Mortuarium  statt  der  Erbtheilung  für  den  verstorbenen ¬
  Hobsmann  gezahlt  werden,  welches  von  dem
vorletzten  Auffolger  in  den  Hof  im  Jahr  1799  mit  52
Rthlr.  und  respective  80  Rthlr.  Clev.  entrichtet  wor. ¬

den  ist.
Die  beiden  vorgedachten  Oberhöfe  wurden  übrigens
eben  so  wie  der  Oberhof  Ringeldorf  nach  dem  Hobsrechte ¬
  des  Stifts  Essen  regiert,  und  insbesondere  fand
auch  dabei  in  Ansehung  des  Übertrages  der  Güter  das
Nämliche  statt.
Was  die  Hobsgerichtsbarkeit  über  die  zuletzt  genannten ¬
  unter  dem  Hobsrechte  des  Stiftes  Esfen  im  Allgemeinen ¬
  begriffenen  drei  Oberhöfe  betrifft,  so  sollte  zwar
zufolge  der  besagten  Hofesrechte  für  die  essendischen
Hobsgüter  ein  besonderes  Gericht  aus  einem  Hobsschulten, ¬
  Hobsgeschwornen  und  einem  Hobsbothen  bestehen;
allein  diese  Hobsgerichtsbarkeit  wurde  von  einer  besondern ¬
  fürstlichen  Hobskammer  zu  Essen  nach  Analogie  einer
            
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