Volltext : ¬Das Notariatswesen im Königreich Bayern diesseits des Rheins (1)

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Notariatsges.  10.  Nov.  61.  Art.  62—65.
Disponent  das  in  dem  Verschlusse  Enthaltene  als
seine  letztwillige  Verfügung  erklärt  habe.
Ist  der  Verschluß  unvollständig,  oder  kann  die
3)
unter
Ziff.  2  angeordnete  Bestätigung  nicht  auf
die  übergebene  Verfügung  gesetzt  werden,  so  hat
der  Notar  über  dieselbe  einen  mit  dem  Notariatssiegel ¬
  zu  verschließenden  Umschlag  zu  machen,  auf
welchen  die  Bestätigung  zu  setzen  ist;
über  die  ganze  Verhandlung  wird  eine  Notariats4) ¬

urkunde  aufgenommen,  und
5)
in  derselben  angeführt,  daß  die  vorstehenden  Bestimmungen ¬
  beobachtet  worden  seien.
Art.  62.  In  der  Notariatsurkunde  muß  bemerkt
werden,  ob  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Betheiligten ¬
  dem  Notare  bekannt  sind.
Wenn  der  Notar  dieselben  nicht  kennt,  so  sind  entweder ¬
  zwei  Zeugen  oder  ein  zweiter  Notar,  welchem
die  Betheiligten  bekannt  sind,  beizuziehen,  oder  NamenStand ¬
  und  Wohnort  der  Betheiligten  durch  zwei  Auskunftspersonen ¬
  zu  dem  Notariatsakte  zu  bescheinigen.
Stellen  sich  keine  solchen  Auskunftspersonen  dar,
so  ist  dieß  in  der  Notariatsurkunde  zu  bemerken,  und
zugleich  anzuführen,  ob  und  welche  andere  Behelfe  über
die  Person  des  Betheiligten  dem  Notare  vorgelegen  seien.
Art.  63.  Jede  Notariatsurkunde  muß  enthalten:
1)  den  Vor=  und  Zunamen,  sowie  den  Wohnsitz  des
Notars  oder  der  Notare;
Stand  und  Wohnort
2)  den  Vor=  und  Zunamen,
            
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