Wirkungskreis u. Geschäftsführung der Notare. 23
selbe nicht zu dem anderen Notar oder zu einem Betheiligten ¬
in dem durch Art. 47 bezeichneten Verhältnisse ¬
steht.
Art. 56. Die Gegenwart der beiden Zeugen oder
des zweiten Notars wird nur in dem Augenblicke erfordert, ¬
wo die Urkunde vorgelesen wird und die Betheiligten ¬
solche unterschreiben.
Von der Anwesenheit bei der Vorlesung können
die Zeugen oder der zweite Notar auf ausdrückliches
Verlangen der Parteien ausgeschlossen werden, in diesem ¬
Falle haben die Betheiligten bei der Unterschrift
zu erklären, daß die Urkunde ihnen vorgelesen oder von
ihnen gelesen worden sei, und ist, daß diese Erklärung
in Gegenwart der Zeugen oder des zweiten Notars abgegeben ¬
worden sei, in der Urkunde zu bemerken. 13)
Art. 57. Ist bei der Errichtung einer Notariatsurkunde ¬
ein Blinder betheiligt, so hat der Notar zwei
Zeugen oder einen zweiten Notar zuzuziehen. Die Zeugen
oder der zugezogene zweite Notar müssen bei der ganzen ¬
Verhandlung gegenwärtig sein.
Gleiches gilt, wenn bei der Errichtung der Notariatsurkunde ¬
ein Tauber, Stummer oder Taubstummer
betheiligt ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel ¬
58 und 59.
Art. 58. Wenn der Taube lesen kann, so soll er
die Urkunde lesen, und dieselbe als gelesen und seinem
Willen entsprechend ausdrücklich bestätigen, welche Be15) ¬
Zu Art. 56 Abs. 2 vgl. Art. 66 Abs. 2.