Volltext : ¬Das Notariatswesen im Königreich Bayern diesseits des Rheins (1)

Wirkungskreis  u.  Geschäftsführung  der  Notare.  23
selbe  nicht  zu  dem  anderen  Notar  oder  zu  einem  Betheiligten ¬
  in  dem  durch  Art.  47  bezeichneten  Verhältnisse ¬
  steht.
Art.  56.  Die  Gegenwart  der  beiden  Zeugen  oder
des  zweiten  Notars  wird  nur  in  dem  Augenblicke  erfordert, ¬
  wo  die  Urkunde  vorgelesen  wird  und  die  Betheiligten ¬
  solche  unterschreiben.
Von  der  Anwesenheit  bei  der  Vorlesung  können
die  Zeugen  oder  der  zweite  Notar  auf  ausdrückliches
Verlangen  der  Parteien  ausgeschlossen  werden,  in  diesem ¬
  Falle  haben  die  Betheiligten  bei  der  Unterschrift
zu  erklären,  daß  die  Urkunde  ihnen  vorgelesen  oder  von
ihnen  gelesen  worden  sei,  und  ist,  daß  diese  Erklärung
in  Gegenwart  der  Zeugen  oder  des  zweiten  Notars  abgegeben ¬
  worden  sei,  in  der  Urkunde  zu  bemerken.  13)
Art.  57.  Ist  bei  der  Errichtung  einer  Notariatsurkunde ¬
  ein  Blinder  betheiligt,  so  hat  der  Notar  zwei
Zeugen  oder  einen  zweiten  Notar  zuzuziehen.  Die  Zeugen
oder  der  zugezogene  zweite  Notar  müssen  bei  der  ganzen ¬
  Verhandlung  gegenwärtig  sein.
Gleiches  gilt,  wenn  bei  der  Errichtung  der  Notariatsurkunde ¬
  ein  Tauber,  Stummer  oder  Taubstummer
betheiligt  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  Artikel ¬
  58  und  59.
Art.  58.  Wenn  der  Taube  lesen  kann,  so  soll  er
die  Urkunde  lesen,  und  dieselbe  als  gelesen  und  seinem
Willen  entsprechend  ausdrücklich  bestätigen,  welche  Be15) ¬
  Zu  Art.  56  Abs.  2  vgl.  Art.  66  Abs.  2.
            
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