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Frau selbst der Promittent war, oder doch Erbe des Promittenten ¬
wurde, kein Anspruch gegen den Mann statt ?2). Dasselbe
ist der Fall, wenn der Vater der Frau oder ein Dritter die Bestellung ¬
versprochen hatte; jedoch muß er in diesen Fällen den
Betrag erstatten, wenn er, ungeachtet er von dem Bevorstehen
der Insolvenz des Promittenten Wissenschaft hatte, die Einforderung ¬
aus Nachlässigkeit versäumte 13).
5) Sind Forderungen an den Mann, zum Behufe der Dotation, ¬
erlassen worden, so muß er nun deren Gegenstand ebenso
entrichten, als wenn er ihn als Dotalsache empfangen hätte
6) Ist
a) ein Nießbrauchsrecht zum Zwecke der Dotation aufgegeben ¬
worden, so ist es nun wieder herzustellen *5); war
b) die Ausübung eines bestehenden Nießbrauchs überlassen
oder e) die Dos durch Begründung eines solchen Rechtes bestellt
worden,
so hört dort die bisherige Ausübung, hier das Recht selbst auf,
und der Gegenstand desselben ist zurückzugeben 16).
§. 460.
d) Klagen auf Zurückgabe der Dos.
Fußt die Zurückforderung lediglich auf vertragsmäßiger Zusicherung, ¬
so wird sie durch die entsprechende Klage (actio ex pacto
praescriptis verbis) geltend gemacht *). Die dem gesetzlich Berechtigten ¬
(in wie außer dem Falle einer Verabredung) zustehende
12) Fr. 41 §. 4 de jure dot., fr. 66 in f. soluto matr.
13) Vergl. fr. 33, 35, 49, de jure dot.; fr. 30 §. 1, fr. 66 §. 6 soluto
ratr. Mühlenbruch Pand. §. 536, V.
14) Vergl. fr. 12 §. 2, fr. 43 §. 1 de jure dot.
15) Fr. 78 pr. §. 1 eod.
16) Fr. 78 §. 2, 3 eod.
1) C. 6 de jure dot. Auf die Klage aus dem Vertrage, durch welchen sich
der dritte Besteller bei der Bestellung die Restitution von dem
Manne versprechen läßt (dos recepticia), finden die eigenthümlichen eherechtlichen ¬
Grundsätze keine Anwendung, während von dem Vater der
Frau, wenn er als Besteller sich die Dos paciscirt, dasselbe gilt, was von
der Frau. Puchta Pand. §. 418 Vergl. C. un. §. 13 de rei uxoriae
act (5, 13) mit C. 7 de jure dot. uns fr. 29 pr. sol. matr.