Volltext : Praktisches Pandektenrecht (3)

30
Frau  selbst  der  Promittent  war,  oder  doch  Erbe  des  Promittenten ¬
  wurde,  kein  Anspruch  gegen  den  Mann  statt  ?2).  Dasselbe
ist  der  Fall,  wenn  der  Vater  der  Frau  oder  ein  Dritter  die  Bestellung ¬
  versprochen  hatte;  jedoch  muß  er  in  diesen  Fällen  den
Betrag  erstatten,  wenn  er,  ungeachtet  er  von  dem  Bevorstehen
der  Insolvenz  des  Promittenten  Wissenschaft  hatte,  die  Einforderung ¬
  aus  Nachlässigkeit  versäumte  13).
5)  Sind  Forderungen  an  den  Mann,  zum  Behufe  der  Dotation, ¬
  erlassen  worden,  so  muß  er  nun  deren  Gegenstand  ebenso
entrichten,  als  wenn  er  ihn  als  Dotalsache  empfangen  hätte
6)  Ist
a)  ein  Nießbrauchsrecht  zum  Zwecke  der  Dotation  aufgegeben ¬
  worden,  so  ist  es  nun  wieder  herzustellen  *5);  war
b)  die  Ausübung  eines  bestehenden  Nießbrauchs  überlassen
oder  e)  die  Dos  durch  Begründung  eines  solchen  Rechtes  bestellt
worden,
so  hört  dort  die  bisherige  Ausübung,  hier  das  Recht  selbst  auf,
und  der  Gegenstand  desselben  ist  zurückzugeben  16).
§.  460.
d)  Klagen  auf  Zurückgabe  der  Dos.
Fußt  die  Zurückforderung  lediglich  auf  vertragsmäßiger  Zusicherung, ¬
  so  wird  sie  durch  die  entsprechende  Klage  (actio  ex  pacto
praescriptis  verbis)  geltend  gemacht  *).  Die  dem  gesetzlich  Berechtigten ¬
  (in  wie  außer  dem  Falle  einer  Verabredung)  zustehende
12)  Fr.  41  §.  4  de  jure  dot.,  fr.  66  in  f.  soluto  matr.
13)  Vergl.  fr.  33,  35,  49,  de  jure  dot.;  fr.  30  §.  1,  fr.  66  §.  6  soluto
ratr.  Mühlenbruch  Pand.  §.  536,  V.
14)  Vergl.  fr.  12  §.  2,  fr.  43  §.  1  de  jure  dot.
15)  Fr.  78  pr.  §.  1  eod.
16)  Fr.  78  §.  2,  3  eod.
1)  C.  6  de  jure  dot.  Auf  die  Klage  aus  dem  Vertrage,  durch  welchen  sich
der  dritte  Besteller  bei  der  Bestellung  die  Restitution  von  dem
Manne  versprechen  läßt  (dos  recepticia),  finden  die  eigenthümlichen  eherechtlichen ¬
  Grundsätze  keine  Anwendung,  während  von  dem  Vater  der
Frau,  wenn  er  als  Besteller  sich  die  Dos  paciscirt,  dasselbe  gilt,  was  von
der  Frau.  Puchta  Pand.  §.  418  Vergl.  C.  un.  §.  13  de  rei  uxoriae
act  (5,  13)  mit  C.  7  de  jure  dot.  uns  fr.  29  pr.  sol.  matr.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer