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lich der Forderung hindert die Fortdauer des Pfandrechts nicht5).
Inwiefern
5) die Veräußerung der Pfandsache durch den Schuldner
selbst oder einen Pfandgläubiger die Aufhebung des Pfandnerus
herbeiführen könne, ist außer den im vorigen §. bemerkten Fällen
bereits oben §. 196, 205, 209 vorgekommen. Noch ist
6) zu erwähnen, daß bei verpfändeten Forderungen und
Pfandrechten das Recht des zweiten Gläubigers aufgehoben wird,
sobald die das Pfandobject bildenden Rechtsverhältnisse auf irgend
eine Weise erlöschen 6). Wenn jedoch Derjenige, dessen einfache
oder Pfandschuld weiter verpfändet ist, von dieser Verpfändung
benachrichtiget wurde, so kann er durch Zahlung an feinen unmittelbaren ¬
Gläubiger der Klage des Pfandgläubigers nicht mehr
entgehen?). — Ueber Erlöschung durch Revocation des jus concedentis ¬
vgl. noch §. 121 lit. d. Ueber Erlöschung durch usucapio
libertatis s. §. 221, lit. c.
5) Vgl. oben §. 31 a. E.; §. 194, §. 221 zu Note 1.
6) Fr. 40 §. 2 de pign. act. (13, 7).
7) C. 4 quae res pignori (8, 17).
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