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Fünftes Capitel. §. 80.
Nachklage angetroffen. Unter zwanzig Fällen summarisch
impetrirter Cautions- und Arrest-Massregeln wird sich
kaum einer finden, der zur ordentlichen Nachklage auf
Relaxation und Entschädigung wegen Unrechtmässigkeit
der impetrirten Massregel Anlass gegeben hätte. Und
selbst in Fällen des Possessorium summariissimum, dessen
Cognition a priori die unzuverlässigsten Resultate verspricht, ¬
wird man, um recht wenig zu sagen, kaum unter
fünf Fällen einen finden, der auch nur den Versuch veranlasst ¬
hätte, die in summariissimo erfolgte provisorische
Regulirung des Besitzstandes durch die ordentliche possessorische ¬
Nachklage (possessorium ordinarium) anzufechten. -
Ich glaube mich für die Bestätigung dieser Wahrnehmung ¬
getrost auf die Erfahrung jedes practischen Juristen ¬
berufen zu können. Die Thatsache selbst aber ist
von grosser Bedeutung. Denn sie entkräftet nicht nur
das Bedenken, welches die von der ausgedehnten Statuirung ¬
summarischer Rechtsmittel zu befürchtende Vervielfältigung ¬
der Processe erregen könnte, sondern sie
gewährt auch, was noch viel wichtiger ist, den empirischen
Beweis, dass in der eminenten Mehrzahl aller Fälle die
Ergebnisse der Prima-facie-Cognition denn doch das
Rechte treffen, mit dem strengen Recht, wie es durch die
vollständige Cognition im ordentlichen Process zu ermitteln ¬
ist, in Uebereinstimmung stehen. Wo aber dieses
der Fall ist, da erscheint es wiederum nicht nur billig,
sondern ganz gerecht, dem Kläger durch das einfachere
und schleunigere Mittel der summarischen Cognition zu
Hilfe zu kommen. (Oben §. 43. S. 173—174. §. 44. S.
181—182.)
Wir dürfen uns daher freuen, aus der Verlassenschaft
unserer wenig sentimentalen Altvordern immer noch ein