Metadaten : Briegleb, Hans Carl: Einleitung in die Theorie der summarischen Processe

370
Fünftes  Capitel.  §.  80.
Nachklage  angetroffen.  Unter  zwanzig  Fällen  summarisch
impetrirter  Cautions-  und  Arrest-Massregeln  wird  sich
kaum  einer  finden,  der  zur  ordentlichen  Nachklage  auf
Relaxation  und  Entschädigung  wegen  Unrechtmässigkeit
der  impetrirten  Massregel  Anlass  gegeben  hätte.  Und
selbst  in  Fällen  des  Possessorium  summariissimum,  dessen
Cognition  a  priori  die  unzuverlässigsten  Resultate  verspricht, ¬
  wird  man,  um  recht  wenig  zu  sagen,  kaum  unter
fünf  Fällen  einen  finden,  der  auch  nur  den  Versuch  veranlasst ¬
  hätte,  die  in  summariissimo  erfolgte  provisorische
Regulirung  des  Besitzstandes  durch  die  ordentliche  possessorische ¬
  Nachklage  (possessorium  ordinarium)  anzufechten. -
  Ich  glaube  mich  für  die  Bestätigung  dieser  Wahrnehmung ¬
  getrost  auf  die  Erfahrung  jedes  practischen  Juristen ¬
  berufen  zu  können.  Die  Thatsache  selbst  aber  ist
von  grosser  Bedeutung.  Denn  sie  entkräftet  nicht  nur
das  Bedenken,  welches  die  von  der  ausgedehnten  Statuirung ¬
  summarischer  Rechtsmittel  zu  befürchtende  Vervielfältigung ¬
  der  Processe  erregen  könnte,  sondern  sie
gewährt  auch,  was  noch  viel  wichtiger  ist,  den  empirischen
Beweis,  dass  in  der  eminenten  Mehrzahl  aller  Fälle  die
Ergebnisse  der  Prima-facie-Cognition  denn  doch  das
Rechte  treffen,  mit  dem  strengen  Recht,  wie  es  durch  die
vollständige  Cognition  im  ordentlichen  Process  zu  ermitteln ¬
  ist,  in  Uebereinstimmung  stehen.  Wo  aber  dieses
der  Fall  ist,  da  erscheint  es  wiederum  nicht  nur  billig,
sondern  ganz  gerecht,  dem  Kläger  durch  das  einfachere
und  schleunigere  Mittel  der  summarischen  Cognition  zu
Hilfe  zu  kommen.  (Oben  §.  43.  S.  173—174.  §.  44.  S.
181—182.)
Wir  dürfen  uns  daher  freuen,  aus  der  Verlassenschaft
unserer  wenig  sentimentalen  Altvordern  immer  noch  ein
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer