Volltext : Peiser, Heinrich: Handbuch des Testamentsrechts

Allgemeines  über  Testamente.
oder
einseitig  von  einem  der  Vertragschließenden  in  einem  Erbvertrage. ¬

II.
Persönliche  Errichtung.
Der  Erblasser  kann  ein  Testament  nur  persönlich  errichten
(§  2064).
Die  Errichtung  kann  also  nicht  durch  einen  „Vertreter"  geschehen.
Weder  ein  gesetzlicher  Vertreter,  noch  ein  Bevollmächtigter  kann
einen  derjenigen  Akte  vornehmen,  der  nach  dem  Gesetze  zur  „Errichtung
des  Testaments"  gehört.  (S.  später).
Die  Fassung  des  Gesetzes  „nur  persönlich“  ergiebt  aber  auch,  daß
jede  Verwendung  einer  Mittelsperson  ausgeschlossen  ist,  also  auch:  die
eines  Boten.?
III.
Sind  Kodizille  und  Nachzettel  zugelassen?
Dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  ist  der  Begriff  „Kodizill",  „Nachzettel“ ¬
  vollständig  fremd.  Eine  „letztwillige  Verfügung"  ist  nur  dann
gültig  und  wirksam,  wenn  sie  in  der  gesetzlichen  Form  errichtet  ist,
welche  für  letztwillige  Verfügungen  vorgeschrieben  ist.
Das  preußische  allgemeine  Landrecht  enthielt  in  den  §§  161  ff.  I,  12
Vorschriften  über  außergerichtliche  Verordnungen,  welche  zulässig
waren,  sofern  es  sich  um  Legate  handelte,  welche  den  zwanzigsten  Theil
des  Nachlasses  nicht  überstiegen,  um  Verordnungen  wegen  des  Begräbnisses, ¬
  wegen  Bevormundung  der  Kinder,  und  andere  dergleichen
das  Vermögen  nicht  betreffende  Punkte,  um  die  Art  und  Grundsätze
der  Teilung."
Solcher  Vorschriften  bedurfte  es  für  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
nicht,  da  allgemein  zugelassen  ist,  ein  eigenhändiges  Testament  im  Sinne
des  §  2231  Nr.  2  des  BGB.  zu  errichten.  Nur  Personen,  welche
minderjährig  sind  oder  Geschriebenes  nicht  zu  lesen  vermögen,  können
sich  der  Form  des  eigenhändigen  Testaments  nicht  bedienen  (§  2247,
s.  später).  Ein  eigenhändiges  Testament  aber  ist  nur  dann  gültig:
wenn  der  Erblasser  seine  Erklärung  unter  Angabe  des
2)  Motive  Bd.  V  S.  247.
3)  Vgl.  hierzu  Eccius,  Preuß.  Privatrecht  Bd.  4.  §  249  Anm.  100ff.,  §  380
II,  2  ALR.
1“
            
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