Allgemeines über Testamente.
oder
einseitig von einem der Vertragschließenden in einem Erbvertrage. ¬
II.
Persönliche Errichtung.
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten
(§ 2064).
Die Errichtung kann also nicht durch einen „Vertreter" geschehen.
Weder ein gesetzlicher Vertreter, noch ein Bevollmächtigter kann
einen derjenigen Akte vornehmen, der nach dem Gesetze zur „Errichtung
des Testaments" gehört. (S. später).
Die Fassung des Gesetzes „nur persönlich“ ergiebt aber auch, daß
jede Verwendung einer Mittelsperson ausgeschlossen ist, also auch: die
eines Boten.?
III.
Sind Kodizille und Nachzettel zugelassen?
Dem Bürgerlichen Gesetzbuche ist der Begriff „Kodizill", „Nachzettel“ ¬
vollständig fremd. Eine „letztwillige Verfügung" ist nur dann
gültig und wirksam, wenn sie in der gesetzlichen Form errichtet ist,
welche für letztwillige Verfügungen vorgeschrieben ist.
Das preußische allgemeine Landrecht enthielt in den §§ 161 ff. I, 12
Vorschriften über außergerichtliche Verordnungen, welche zulässig
waren, sofern es sich um Legate handelte, welche den zwanzigsten Theil
des Nachlasses nicht überstiegen, um Verordnungen wegen des Begräbnisses, ¬
wegen Bevormundung der Kinder, und andere dergleichen
das Vermögen nicht betreffende Punkte, um die Art und Grundsätze
der Teilung."
Solcher Vorschriften bedurfte es für das Bürgerliche Gesetzbuch
nicht, da allgemein zugelassen ist, ein eigenhändiges Testament im Sinne
des § 2231 Nr. 2 des BGB. zu errichten. Nur Personen, welche
minderjährig sind oder Geschriebenes nicht zu lesen vermögen, können
sich der Form des eigenhändigen Testaments nicht bedienen (§ 2247,
s. später). Ein eigenhändiges Testament aber ist nur dann gültig:
wenn der Erblasser seine Erklärung unter Angabe des
2) Motive Bd. V S. 247.
3) Vgl. hierzu Eccius, Preuß. Privatrecht Bd. 4. § 249 Anm. 100ff., § 380
II, 2 ALR.
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