Inhaltsverzeichnis : Handbuch des königlich-baierischen gemeinen bürgerlichen Rechts (3)

II.  Unterabtheilung.
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nicht  geleistet  werden  kann,  z  B.  die  schuldige  Sache
eristirt  entweder  gar  nicht,  oder  ist  dem  gemeinen
Verkehre  entzogen.  2)  b)  Wenn  dem  Schuldner
gleich  anfaͤnglich  entweder  vermoͤge  der  Gesetze,
oder  zufolge  einer  besondern  Verabredung  die  Wahl
üͤberlassen  war,  das  Schuldige  selbst,  oder  das  Interesse ¬
  zu  leisten  3)  (§.  51.  52.),  oder  c)  wenn
der  Glaͤubiger  selbst  aus  gutem  Willen  die  Art  der
Leistung  der  Willkuͤhre,  oder  den  Kraͤften  seines
Schuldners  üͤberlaͤßt.  4)  Im  uͤbrigen  hat  die  Satisfaction ¬
  dieselbe  Wirkung,  wie  die  Zahlung  |  |
1)  L.  R.  Th.  IV.  K.  15.  §.  9.  pr.
2)  L.  R.  a.  a.  O.  n.  1.
3)  L.  R.  a.  a.  O.  n.  2.
4)  L.  R.  a.  a.  O.  n.  3.
§.  1052.
XV.  Verzicht.
Verzicht  heißt  die  simple  Erklaͤrung,  von  einem ¬
  Rechte  Gebrauch  machen  zu  wollen,  oder  jede
willkuͤhrliche  Aufgebung  eines  Rechts,  welche  nicht
mit  der  Uebertragung  desselben  an  einen  andern  verbunden ¬
  ist.  Betrift  er  eine  Schuldforderung,  so
beißt  er  Erlassung  (remissio),  sonst  eine  Verzichtleistung ¬
  (renunciatio).  1)
Eine,  so  wie  die  andere  Handlung  kann  ausdrücklich, ¬
  oder  stillschweigend  geschehen,  wie  dieses
bereits  an  mehrern  Orten  ausfuͤhrlich  gezeigt  worden ¬
  ist.  Da  ein  jeder  Verzicht  zugleich  eine  Veräußerung ¬
  ist,  so  folgt:  1)  daß  nur  derjenige,
            
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