II. Unterabtheilung.
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nicht geleistet werden kann, z B. die schuldige Sache
eristirt entweder gar nicht, oder ist dem gemeinen
Verkehre entzogen. 2) b) Wenn dem Schuldner
gleich anfaͤnglich entweder vermoͤge der Gesetze,
oder zufolge einer besondern Verabredung die Wahl
üͤberlassen war, das Schuldige selbst, oder das Interesse ¬
zu leisten 3) (§. 51. 52.), oder c) wenn
der Glaͤubiger selbst aus gutem Willen die Art der
Leistung der Willkuͤhre, oder den Kraͤften seines
Schuldners üͤberlaͤßt. 4) Im uͤbrigen hat die Satisfaction ¬
dieselbe Wirkung, wie die Zahlung | |
1) L. R. Th. IV. K. 15. §. 9. pr.
2) L. R. a. a. O. n. 1.
3) L. R. a. a. O. n. 2.
4) L. R. a. a. O. n. 3.
§. 1052.
XV. Verzicht.
Verzicht heißt die simple Erklaͤrung, von einem ¬
Rechte Gebrauch machen zu wollen, oder jede
willkuͤhrliche Aufgebung eines Rechts, welche nicht
mit der Uebertragung desselben an einen andern verbunden ¬
ist. Betrift er eine Schuldforderung, so
beißt er Erlassung (remissio), sonst eine Verzichtleistung ¬
(renunciatio). 1)
Eine, so wie die andere Handlung kann ausdrücklich, ¬
oder stillschweigend geschehen, wie dieses
bereits an mehrern Orten ausfuͤhrlich gezeigt worden ¬
ist. Da ein jeder Verzicht zugleich eine Veräußerung ¬
ist, so folgt: 1) daß nur derjenige,