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Recht, auf dessen Anerkennung ja auch beim Menschen
die Persönlichkeit = Rechtsfähigkeit beruhe, könne letztere auch
einem Wesen, das nicht Mensch ist, beilegen*), so wurde von
anderer Seite eingewendet, Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit
seien nicht identisch, erstere sei nur die Voraussetzung der letzteren, ¬
werde zu letzterer erst durch die Anerkennung des objectiven ¬
Rechts, könne aber nicht selbst durch dieses, bezw. durch
Fiction geschaffen werden2).
Gegenüber solchen Schwierigkeiten nun sollte man glauben,
dass der Begriff der durch das objective Recht bewirkten und
auf der Zweckbestimmung beruhenden Gebundenheit von Sachen
und Personen als ein erwünschter Ausweg begrüsst werde; der
Begriff einer Herrenlosigkeit also, nicht bloss im Sinne des Mangels ¬
eines Subjects, sondern auch des Mangels von Rechten und
Verbindlichkeiten selbst, die aber gleichwohl nicht Rechtlosigkeit
bedeutet — gebrauche man dafür nun den Ausdruck „passive
Gebundenheit“, oder „objectiver Rechtsbestand", „im Werden
begriffenes Rechtsverhältniss“ etc. Auch ist dieser Begriff schon
auf bestem Wege, sich allgemeinere Anerkennung zu verschaffen 3).
*) Z. B. Arndts Pand. § 24; Unger Syst. I. § 25, § 42, u. andere daselbst
wie bei Brinz 2. Aufl. § 60 A. 12 cit. Schriftsteller (s. auch Kuntze Obl. u.
Sing. Succ. S. 877).
2) Zitelmann a. a. O. § 22; Windscheid Pand. I. § 49 A. 6; Brinz
a. a. O.
3) In Betreff des Zweckmomentes im Rechte und der auf demselben beruhenden
Haftungsverhältnisse vgl.: Ihering Geist III. §§ 60, 61; „Passive Wirkungena. ¬
a. O. S. 182 fg.; »der Zweck im Rechtes, 2 Bd. 2. Aufl.; Brinz »das Zweckvermögen«, ¬
Pand., 1. Aufl. II. §§ 226 fg. (§ 154 fg.), 2. Aufl. I. § 60 fg., § 124,
III. § 482 fg. (§ 364); über »Haftungen« (II. §§ 206 fg.); Bekker Syst. I.
§§ 18 fg. (über »objective Gebundenheit-, »objective Rechtsbestände-), § 42 (über
»Zweckvermögen« nicht identisch mit dem von Brinz, auch nicht mit seiner »juristischen ¬
Person« § 59 fg.); vgl. auch § 85 (über »Schwebe-); § 76 fg.: Köppen
»Theorie der successiven Entstehung der Rechtsgeschüfte- und „der Rechtsverhältnisse«, ¬
Jahrb. f. Dogm. XI. S. 144 fg. (»der obligat Vertrag unter AbwesendenS. ¬
6 fg., der Fruchterwerb des bon. fid. poss. S. 17 fg.; Fitting über den Begriff ¬
der Rückziehung Tresp. der Vorwirkung)) 1856. (S. 72, 105 spricht er von
»objectiver Gebundenheit der Sache-); Wächter das schwebende Eigenthum (1871),
Pand. I. § 69; Bechmann d. jus postliminii (1872); Puntschart die fundamentalen ¬
Rechtsverhältnisse d. röm. Rechts (1885); er spricht von »concreten objectiv-rechtlichen ¬
Rechtsverhältnissen“, im Sinne rechtlicher Gebundenheit von Per¬