Volltext : ¬Das schwebende Erbrecht und die Unmittelbarkeit der Erbfolge (1)

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  Recht,  auf  dessen  Anerkennung  ja  auch  beim  Menschen
die  Persönlichkeit  =  Rechtsfähigkeit  beruhe,  könne  letztere  auch
einem  Wesen,  das  nicht  Mensch  ist,  beilegen*),  so  wurde  von
anderer  Seite  eingewendet,  Persönlichkeit  und  Rechtsfähigkeit
seien  nicht  identisch,  erstere  sei  nur  die  Voraussetzung  der  letzteren, ¬
  werde  zu  letzterer  erst  durch  die  Anerkennung  des  objectiven ¬
  Rechts,  könne  aber  nicht  selbst  durch  dieses,  bezw.  durch
Fiction  geschaffen  werden2).
Gegenüber  solchen  Schwierigkeiten  nun  sollte  man  glauben,
dass  der  Begriff  der  durch  das  objective  Recht  bewirkten  und
auf  der  Zweckbestimmung  beruhenden  Gebundenheit  von  Sachen
und  Personen  als  ein  erwünschter  Ausweg  begrüsst  werde;  der
Begriff  einer  Herrenlosigkeit  also,  nicht  bloss  im  Sinne  des  Mangels ¬
  eines  Subjects,  sondern  auch  des  Mangels  von  Rechten  und
Verbindlichkeiten  selbst,  die  aber  gleichwohl  nicht  Rechtlosigkeit
bedeutet  —  gebrauche  man  dafür  nun  den  Ausdruck  „passive
Gebundenheit“,  oder  „objectiver  Rechtsbestand",  „im  Werden
begriffenes  Rechtsverhältniss“  etc.  Auch  ist  dieser  Begriff  schon
auf  bestem  Wege,  sich  allgemeinere  Anerkennung  zu  verschaffen  3).
*)  Z.  B.  Arndts  Pand.  §  24;  Unger  Syst.  I.  §  25,  §  42,  u.  andere  daselbst
wie  bei  Brinz  2.  Aufl.  §  60  A.  12  cit.  Schriftsteller  (s.  auch  Kuntze  Obl.  u.
Sing.  Succ.  S.  877).
2)  Zitelmann  a.  a.  O.  §  22;  Windscheid  Pand.  I.  §  49  A.  6;  Brinz
a.  a.  O.
3)  In  Betreff  des  Zweckmomentes  im  Rechte  und  der  auf  demselben  beruhenden
Haftungsverhältnisse  vgl.:  Ihering  Geist  III.  §§  60,  61;  „Passive  Wirkungena. ¬
  a.  O.  S.  182  fg.;  »der  Zweck  im  Rechtes,  2  Bd.  2.  Aufl.;  Brinz  »das  Zweckvermögen«, ¬
  Pand.,  1.  Aufl.  II.  §§  226  fg.  (§  154  fg.),  2.  Aufl.  I.  §  60  fg.,  §  124,
III.  §  482  fg.  (§  364);  über  »Haftungen«  (II.  §§  206  fg.);  Bekker  Syst.  I.
§§  18  fg.  (über  »objective  Gebundenheit-,  »objective  Rechtsbestände-),  §  42  (über
»Zweckvermögen«  nicht  identisch  mit  dem  von  Brinz,  auch  nicht  mit  seiner  »juristischen ¬
  Person«  §  59  fg.);  vgl.  auch  §  85  (über  »Schwebe-);  §  76  fg.:  Köppen
»Theorie  der  successiven  Entstehung  der  Rechtsgeschüfte-  und  „der  Rechtsverhältnisse«, ¬
  Jahrb.  f.  Dogm.  XI.  S.  144  fg.  (»der  obligat  Vertrag  unter  AbwesendenS. ¬
  6  fg.,  der  Fruchterwerb  des  bon.  fid.  poss.  S.  17  fg.;  Fitting  über  den  Begriff ¬
  der  Rückziehung  Tresp.  der  Vorwirkung))  1856.  (S.  72,  105  spricht  er  von
»objectiver  Gebundenheit  der  Sache-);  Wächter  das  schwebende  Eigenthum  (1871),
Pand.  I.  §  69;  Bechmann  d.  jus  postliminii  (1872);  Puntschart  die  fundamentalen ¬
  Rechtsverhältnisse  d.  röm.  Rechts  (1885);  er  spricht  von  »concreten  objectiv-rechtlichen ¬
  Rechtsverhältnissen“,  im  Sinne  rechtlicher  Gebundenheit  von  Per¬
            
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