Volltext : Grünhut, Carl Samuel: ¬Die Lehre von der Wechselbegebung nach Verfall

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verlangen  berechtiget  wäre,  dass  ihm  der  Wechsel,  den
er  mit  einem  Accepte  versehen  gegeben  habe,  auch  mit
einem  unverjährten  Accepte  restituirt  werde?  Kann  nicht
ein  Indossant  vor  Verfall,  gemäss  dem  in  unserem  Gesetze -
  adoptirten  Verjährungssysteme,  noch  aus  seiner  aufrecht -
  bestehenden  Regresspflicht  in  Anspruch  genommen
werden,  nachdem  die  Verpflichtung  des  Acceptanten  bereits -
  durch  Verjährung  erloschen  ist?  Niemand  wird  behaupten, -
  dass  ein  solcher  Indossant  von  seiner  Haftpflicht
befreit  sei,  da  er  den  Acceptanten  nicht  mehr  in  Anspruch
nehmen  könne.  Was  berechtiget  dazu,  für  den  Indossanten
nach  Verfall  einen  solchen  Befreiungsgrund  als  besondere
Begünstigung  zu  statuiren?  Allerdings  kann  nicht  verkannt
werden,  dass  die  dreijährige  Verpflichtungsdauer  des  Acceptanten -
  (Art.  77)  in  der  Regel  der  zeitliche  Rahmen
ist,  in  welchen  die  wirksame  Existenz  der  Scripturobligation -
  eingeschlossen  ist;  nur  so  lange  und  nicht  länger
soll  bei  normaler  Abwickelung  des  Wechselgeschäftes  mit
dem  Papiere  ein  Wechselrecht  verbunden  sein.  Auch  ist
es  minder  richtig,  dass  nach  Ablauf  der  gegen  den  Acceptanten -
  fixirten  Verjährungsfrist  ein  neues  Giro  mit  rechtlichem -
  Effecte  nicht  mehr  ertheilt  werden  kann;  aber  es
kann  auch  andererseits  nicht  bezweifelt  werden,  dass  die
schon  vorhandenen  Giri  auch  noch  später  ihre  volle
Wirkung  äussern  können.
Fassen  wir  die  Resultate  des  Vorhergegangenen  zusammen, -
  so  ergibt  sich,  dass  in  allen  Fällen,  da  ein  präjudicirter -
  Wechsel  weiter  indossirt  wird  für  die  Verpflichtung -
  des  Wechselinhabers  zur  Präsentation  und  Protesterhebung -
  die  Sichtzeit  massgebend  ist,  einerlei,  ob  der
Wechsel  acceptirt  ist  oder  nicht,  ob  die  Verjährungszeit
vor  der  Sichtzeit  abläuft  oder  nach  derselben  ’)
’)  Diese  Anschauung  fängt  auch  an,  sich  in  der  Praxis  immer
entschiedener  Bahn  zu  brechen.  Das  Urtheil  des  oberst.  öst.  G.  vom
28.  Febr.  1866,  Z.  1537  (Oest.  Ger.-Zeit.  v.  1866,  Nr.  35,  Centr.-Org.
f.  d.  H.  v.  Löhr,  N.  f.  Bd.  3,  p.  571)  führt  in  Abweichung  von  fri¬
            
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