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verlangen berechtiget wäre, dass ihm der Wechsel, den
er mit einem Accepte versehen gegeben habe, auch mit
einem unverjährten Accepte restituirt werde? Kann nicht
ein Indossant vor Verfall, gemäss dem in unserem Gesetze -
adoptirten Verjährungssysteme, noch aus seiner aufrecht -
bestehenden Regresspflicht in Anspruch genommen
werden, nachdem die Verpflichtung des Acceptanten bereits -
durch Verjährung erloschen ist? Niemand wird behaupten, -
dass ein solcher Indossant von seiner Haftpflicht
befreit sei, da er den Acceptanten nicht mehr in Anspruch
nehmen könne. Was berechtiget dazu, für den Indossanten
nach Verfall einen solchen Befreiungsgrund als besondere
Begünstigung zu statuiren? Allerdings kann nicht verkannt
werden, dass die dreijährige Verpflichtungsdauer des Acceptanten -
(Art. 77) in der Regel der zeitliche Rahmen
ist, in welchen die wirksame Existenz der Scripturobligation -
eingeschlossen ist; nur so lange und nicht länger
soll bei normaler Abwickelung des Wechselgeschäftes mit
dem Papiere ein Wechselrecht verbunden sein. Auch ist
es minder richtig, dass nach Ablauf der gegen den Acceptanten -
fixirten Verjährungsfrist ein neues Giro mit rechtlichem -
Effecte nicht mehr ertheilt werden kann; aber es
kann auch andererseits nicht bezweifelt werden, dass die
schon vorhandenen Giri auch noch später ihre volle
Wirkung äussern können.
Fassen wir die Resultate des Vorhergegangenen zusammen, -
so ergibt sich, dass in allen Fällen, da ein präjudicirter -
Wechsel weiter indossirt wird für die Verpflichtung -
des Wechselinhabers zur Präsentation und Protesterhebung -
die Sichtzeit massgebend ist, einerlei, ob der
Wechsel acceptirt ist oder nicht, ob die Verjährungszeit
vor der Sichtzeit abläuft oder nach derselben ’)
’) Diese Anschauung fängt auch an, sich in der Praxis immer
entschiedener Bahn zu brechen. Das Urtheil des oberst. öst. G. vom
28. Febr. 1866, Z. 1537 (Oest. Ger.-Zeit. v. 1866, Nr. 35, Centr.-Org.
f. d. H. v. Löhr, N. f. Bd. 3, p. 571) führt in Abweichung von fri¬