Objekt : Ludolf, Johann Wilhelm Heinrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der Intestat-Erbfolge, nach römischen und heutigen Rechten

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Von  der  Intestat=Succession.
des  Absterbens  desselben.  Hat  der  Verstorbene  aber
ein  Testament  hinterlassen,  so  merke  man:  1)  ist  das
Testament  ungultig,  so  bekömmt  der  die  Erbschaft,
welcher  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  demselben
der  nächste  war:  2)  wenn  der  in  einem  gültigen  Testamente =
  constituirte  Erbe  wegfällt,  so  fällt  die  Erbschaft
dem  zu,  welcher  jetzt  mit  dem  Verstorbenen  am  naͤchsten =
  verwandt  ist,  da  der  testamentarische  Erbe  wegfällt. =

Die  mehresten  Rechtslehrer  nehmen  in  diesen
letzten  Fällen  an,  daß  man  überall  die  Nähe  des  Grades =
  nach  dem  Zeitpunkte  berechnen  müsse,  wo  das
Testament  nicht  in  Erfüllung  gegangen  ist.
§.  153.
Jetzt  scheint  mir  es  der  schickliche  Ort  zu  sein,
eine  Materie  vorzutragen,  die  nicht  gut  ohne  Kenntniß =
  der  bis  jetzt  vorgetragenen  Grundsätze  und  Bestimmungen =
  gefaßt  werden  kann.  Es  betrift  nemlich  den
allgemeinen  Grundsatz:  Ist  jemand  aus  einem  doppelten =
  Grunde  verwandt,  so  erhaͤlt  er  auch  eine  doppelte ¬
  Erbportion  (§.  78).  Zur  Verständigung  dieses =
  Grundsatzes  muß  also  die  Lehre  von  der  doppelten =
  Verwandtschaft  auseinander  gesetzt  werden.
Man  hat  diese  ganze  Lehre  ehedem  aͤußerst  wenig
geachtet;  einige  Rechtslehrer  versuchten  es  zwar,  hieruber =
  etwas  vorzutragen,  haben  aber  nie  etwas  vollstaͤndiges =
  und  gründliches  geliefert.  Gewoͤhnlich  hielten ¬
  sie  sich  bei  Ausführung  einiger  einzelnen  Sätze  auf
ohne  über  die  eigentliche  Natur  und  das  Wesen  dieser
Art  von  Verwandtschaft  etwas  bestimmtes  und  zuverlässiges =
  zu  sagen  a).  Der  erste,  der  uͤber  diese  Materie
Licht
            
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