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Von der Intestat=Succession.
des Absterbens desselben. Hat der Verstorbene aber
ein Testament hinterlassen, so merke man: 1) ist das
Testament ungultig, so bekömmt der die Erbschaft,
welcher zur Zeit des Todes des Erblassers demselben
der nächste war: 2) wenn der in einem gültigen Testamente =
constituirte Erbe wegfällt, so fällt die Erbschaft
dem zu, welcher jetzt mit dem Verstorbenen am naͤchsten =
verwandt ist, da der testamentarische Erbe wegfällt. =
Die mehresten Rechtslehrer nehmen in diesen
letzten Fällen an, daß man überall die Nähe des Grades =
nach dem Zeitpunkte berechnen müsse, wo das
Testament nicht in Erfüllung gegangen ist.
§. 153.
Jetzt scheint mir es der schickliche Ort zu sein,
eine Materie vorzutragen, die nicht gut ohne Kenntniß =
der bis jetzt vorgetragenen Grundsätze und Bestimmungen =
gefaßt werden kann. Es betrift nemlich den
allgemeinen Grundsatz: Ist jemand aus einem doppelten =
Grunde verwandt, so erhaͤlt er auch eine doppelte ¬
Erbportion (§. 78). Zur Verständigung dieses =
Grundsatzes muß also die Lehre von der doppelten =
Verwandtschaft auseinander gesetzt werden.
Man hat diese ganze Lehre ehedem aͤußerst wenig
geachtet; einige Rechtslehrer versuchten es zwar, hieruber =
etwas vorzutragen, haben aber nie etwas vollstaͤndiges =
und gründliches geliefert. Gewoͤhnlich hielten ¬
sie sich bei Ausführung einiger einzelnen Sätze auf
ohne über die eigentliche Natur und das Wesen dieser
Art von Verwandtschaft etwas bestimmtes und zuverlässiges =
zu sagen a). Der erste, der uͤber diese Materie
Licht