Genossenschaftsgesetz. Erläuterungen zu § 17.
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sind. „Erhält der Vorgeschlagene die Majorität nicht, so muß der Ausschuß
in derselben oder in einer anderen Versammlung weitere Vorschläge machen"
Der 14. Allgem. Vereinstag zu Constanz hat, wie hier gleich erwähnt
werden mag, nicht blos den Vorschußvereinen, sondern allen denjenigen Genossenschaften, ¬
welche die Periode der ersten Entwickelung zurückgelegt haben
empfohlen, die Vorstandsmitglieder ebenso wie die Mitglieder des Aufsichtsraths ¬
auf mehrjährige Dauer zu wählen und einen Wechsel in den Personen
derselben nur theilweise eintreten zu lassen. Mehrfach, auch von Schulze, is
jedoch dabei hervorgehoben, daß öfters, wenn ein Vorstandsmitglied auf längere
Zeit an die Genossenschaft gefesselt werden soll, die Anstellung auf gegenseitige
sechsmonatliche Kündigung das geeignetste Mittel ist.
Die Musterstatuten enthalten ferner detaillirte Bestimmungen über die
Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder, über die Angelegenheiten,
bei denen der Vorstand die Genehmigung des Ausschusses (Aufsichtsraths) einzuholen, ¬
beziehungsweise welche Vorstand und Ausschuß in gemeinschaftlicher
Sitzung zu entscheiden haben.") Die Zeichnung sollte durch 2 Mitglieder erfolgen. ¬
B. Konsumvereine. Das ältere Normalstatut schlug einen Vorstand
von vier Mitgliedern vor: den Geschäftsführer, dessen Stellvertreter und zwei
Beisitzer. Die Zeichnung für den Verein soll dadurch geschehn, daß zu der
Firma desselben der Direktor und sein Stellvertreter oder einer dieser Beiden
und ein Beisitzer des Vorstandes ihre Unterschriften hinzufügen.
Das neue Musterstatut des Dr. F. Schneider hatte ähnliche Bestimmungen,
In neuerdings gemachten Verbesserungsvorschlägen wird auf die Dreizahl
zurückgegangen. Danach soll der § 3 lauten:
„Der Vorstand besteht aus a) dem Geschäftsführer, b) dessen Stellvertreter, ¬
c) dem Beisitzer, und wird in der Generalversammlung auf Vorschlag
des Verwaltungsraths in drei getrennten Wahlgängen auf je drei Jahre aus
den Mitgliedern nach absoluter Stimmenmehrheit mittelst Stimmzettel gewählt.
Erhält der Vorgeschlagene die Majorität nicht, so muß der Verwaltungsrath
in derselben oder in einer andern Versammlung weitere Vorschläge machen.
Ein Mitglied des Vorstandes scheidet alljährlich aus und wird durch Neuwahl
ersetzt. In den ersten beiden Jahren entscheidet hierüber das Loos, welches
vor der Wahl in der Sitzung des Verwaltungsraths durch den Vorsitzenden
aus der Hand des Schriftführers gezogen wird, später die Zeit des Eintritts
der Einzelnen, wonach sich die dreijährige Dauer ihrer Funktion regelt. Die
Wiederwahl derselben Person nach Ablauf der Wahlperiode ist zulässig. Lagerhalter, ¬
Lieferanten, Agenten oder Konkurrenten des Vereins, sowie die Mitglieder ¬
des Verwaltungsraths können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
*) Außer vielen andern Aufsätzen Schulze's ist hier besonders das von
ihm bei der Statutenrevision des Vorschußvereins zu Breslau Eingetr. Gen.
gegebene Gutachten in Nr. 17 Seite 77 -80 der Blätter für Genossenschaftswesen ¬
Jahrgang 1875 zu würdigen. Eine zusammenfassende Berücksichtigung
werden die reichen praktischen Erfahrungen, die gerade auf diesem Gebiete in
den letzten Jahren gemacht sind, in Schulze's neuer Auflage seines größeren
Buches über die Vorschußvereine finden.