Volltext : Parisius, Ludolf: ¬Die Genossenschaftsgesetze im Deutschen Reiche

Genossenschaftsgesetz.  Erläuterungen  zu  §  17.
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sind.  „Erhält  der  Vorgeschlagene  die  Majorität  nicht,  so  muß  der  Ausschuß
in  derselben  oder  in  einer  anderen  Versammlung  weitere  Vorschläge  machen"
Der  14.  Allgem.  Vereinstag  zu  Constanz  hat,  wie  hier  gleich  erwähnt
werden  mag,  nicht  blos  den  Vorschußvereinen,  sondern  allen  denjenigen  Genossenschaften, ¬
  welche  die  Periode  der  ersten  Entwickelung  zurückgelegt  haben
empfohlen,  die  Vorstandsmitglieder  ebenso  wie  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths ¬
  auf  mehrjährige  Dauer  zu  wählen  und  einen  Wechsel  in  den  Personen
derselben  nur  theilweise  eintreten  zu  lassen.  Mehrfach,  auch  von  Schulze,  is
jedoch  dabei  hervorgehoben,  daß  öfters,  wenn  ein  Vorstandsmitglied  auf  längere
Zeit  an  die  Genossenschaft  gefesselt  werden  soll,  die  Anstellung  auf  gegenseitige
sechsmonatliche  Kündigung  das  geeignetste  Mittel  ist.
Die  Musterstatuten  enthalten  ferner  detaillirte  Bestimmungen  über  die
Obliegenheiten  der  einzelnen  Vorstandsmitglieder,  über  die  Angelegenheiten,
bei  denen  der  Vorstand  die  Genehmigung  des  Ausschusses  (Aufsichtsraths)  einzuholen, ¬
  beziehungsweise  welche  Vorstand  und  Ausschuß  in  gemeinschaftlicher
Sitzung  zu  entscheiden  haben.")  Die  Zeichnung  sollte  durch  2  Mitglieder  erfolgen. ¬

B.  Konsumvereine.  Das  ältere  Normalstatut  schlug  einen  Vorstand
von  vier  Mitgliedern  vor:  den  Geschäftsführer,  dessen  Stellvertreter  und  zwei
Beisitzer.  Die  Zeichnung  für  den  Verein  soll  dadurch  geschehn,  daß  zu  der
Firma  desselben  der  Direktor  und  sein  Stellvertreter  oder  einer  dieser  Beiden
und  ein  Beisitzer  des  Vorstandes  ihre  Unterschriften  hinzufügen.
Das  neue  Musterstatut  des  Dr.  F.  Schneider  hatte  ähnliche  Bestimmungen,
In  neuerdings  gemachten  Verbesserungsvorschlägen  wird  auf  die  Dreizahl
zurückgegangen.  Danach  soll  der  §  3  lauten:
„Der  Vorstand  besteht  aus  a)  dem  Geschäftsführer,  b)  dessen  Stellvertreter, ¬
  c)  dem  Beisitzer,  und  wird  in  der  Generalversammlung  auf  Vorschlag
des  Verwaltungsraths  in  drei  getrennten  Wahlgängen  auf  je  drei  Jahre  aus
den  Mitgliedern  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  mittelst  Stimmzettel  gewählt.
Erhält  der  Vorgeschlagene  die  Majorität  nicht,  so  muß  der  Verwaltungsrath
in  derselben  oder  in  einer  andern  Versammlung  weitere  Vorschläge  machen.
Ein  Mitglied  des  Vorstandes  scheidet  alljährlich  aus  und  wird  durch  Neuwahl
ersetzt.  In  den  ersten  beiden  Jahren  entscheidet  hierüber  das  Loos,  welches
vor  der  Wahl  in  der  Sitzung  des  Verwaltungsraths  durch  den  Vorsitzenden
aus  der  Hand  des  Schriftführers  gezogen  wird,  später  die  Zeit  des  Eintritts
der  Einzelnen,  wonach  sich  die  dreijährige  Dauer  ihrer  Funktion  regelt.  Die
Wiederwahl  derselben  Person  nach  Ablauf  der  Wahlperiode  ist  zulässig.  Lagerhalter, ¬
  Lieferanten,  Agenten  oder  Konkurrenten  des  Vereins,  sowie  die  Mitglieder ¬
  des  Verwaltungsraths  können  nicht  Mitglieder  des  Vorstandes  sein.
*)  Außer  vielen  andern  Aufsätzen  Schulze's  ist  hier  besonders  das  von
ihm  bei  der  Statutenrevision  des  Vorschußvereins  zu  Breslau  Eingetr.  Gen.
gegebene  Gutachten  in  Nr.  17  Seite  77  -80  der  Blätter  für  Genossenschaftswesen ¬
  Jahrgang  1875  zu  würdigen.  Eine  zusammenfassende  Berücksichtigung
werden  die  reichen  praktischen  Erfahrungen,  die  gerade  auf  diesem  Gebiete  in
den  letzten  Jahren  gemacht  sind,  in  Schulze's  neuer  Auflage  seines  größeren
Buches  über  die  Vorschußvereine  finden.
            
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