Volltext : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

§.  20.  Schenkung.  42—47.
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vererblicher  ist,  erhellt  aus  der  Restberufung  der  Söhne:  (die
Ehestiftung  fährt  fort:)  „...  angefangen  und  jährlich  bis  an  ihr
Absterben  fortgefahren  werde.  Würde  sie  bis  dahin  die  1400
im  Ganzen  noch  nicht  erhoben  haben,  so  soll  der  Rest  nach  ihrem
Ableben  an  ihre  beiden  Söhne  in  ähnlichen  Terminen  bezahlt
werden".  Die  Schlußklausel,  „daß,  falls  diese  Beredung  als
ein  Vertrag  unter  Lebenden  für  kräftig  und  gültig  wider  Verhoffen ¬
  nicht  anzunehmen,  dieselbe  dennoch  als  gemeiner  letzter
Wille  oder  Schenkung  auf  den  Todesfall  oder  wie  es  den  Rechten
nach  sonst  am  kräftigsten  geschehen  könne,  beständig  sein  und  bleiben ¬
  möge"  (conversio  actus  iuridici),  will  die  beliebige  Widerruflichkeit ¬
  ausschließen;  trotzdem  bleibt  das  Geschäft  Schenkung ¬
  auf  den  Todesfall,  da  der  „Schenker"  immerhin  nicht  ärmer
wird.  Außerdem  denkt  diese  Klausel  an  die  Geschäftsform,  denn
es  gibt  Juristen,  welche  dem  Irrthume  huldigen  (vergl.  Puchta
§.  552),  daß  jede  Schenkung  auf  den  Todesfall  der  Kodizillarform
bedürfe.  Ein  „gemeiner  letzter  Wille“  allerdings  ist  formell
entweder  Testament  (oder  Erbvertrag)  oder  Kodizill.  Wenn
also  in  unserm  Rechtsfalle  die  Beschenkte  vor  dem  Schenker
stirbt,  so  können  ihre  Söhne  die  1400  nicht  fordern,  denn,  wäre
selbst  die  Schenkung  wirklich  unter  Lebenden,  so  wäre  doch  die
Bedingung  des  Ueberlebens  der  Beschenkten  über  den  Schenker
hinaus  dem  Sinne  nach  involvirt  gewesen  und  dieselbe  nun  fehlgeschlagen. ¬
  Hernach  starb  auch  der  Schenker,  und  seine  Erben
bekämpfen  jene  Klage  mittelst  der  Einrede,  die  Schenkung  auf
den  Todesfall  bedürfe  der  Kodizillarform:  c.  ult.  m.  c.  d.  8,  57.
Jedoch  ist  dieser  Rückschluß  aus  dem  angeregten  Gesetze  entschieden ¬
  irrig.  In  Wahrheit  wird  lediglich  verfügt,  daß  für  solche
Schenkungen  die  Kodizillarform  in  Stelle  der  Insinuation  treten
darf.  Bedarf  es  also  keiner  Insinuation,  so  bedarf  es  auch
keines  Kodizills;  liegt  ein  Kodizill  vor,  so  bedarf  es  keiner  Insinuation. ¬
  Im  konkreten  Falle  ist  die  Summe  nicht  insinuirbar,
denn  1400  Thaler  sind  nach  der  Praxis  (Arndts  §.  91  Anm.
gerade  500  solidi  (der  solidus  zu  24  Thaler,  7  Thaler  gleich
Pagenstecher,  Pandektenpraktikum.
            
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