§. 20. Schenkung. 42—47.
81
vererblicher ist, erhellt aus der Restberufung der Söhne: (die
Ehestiftung fährt fort:) „... angefangen und jährlich bis an ihr
Absterben fortgefahren werde. Würde sie bis dahin die 1400
im Ganzen noch nicht erhoben haben, so soll der Rest nach ihrem
Ableben an ihre beiden Söhne in ähnlichen Terminen bezahlt
werden". Die Schlußklausel, „daß, falls diese Beredung als
ein Vertrag unter Lebenden für kräftig und gültig wider Verhoffen ¬
nicht anzunehmen, dieselbe dennoch als gemeiner letzter
Wille oder Schenkung auf den Todesfall oder wie es den Rechten
nach sonst am kräftigsten geschehen könne, beständig sein und bleiben ¬
möge" (conversio actus iuridici), will die beliebige Widerruflichkeit ¬
ausschließen; trotzdem bleibt das Geschäft Schenkung ¬
auf den Todesfall, da der „Schenker" immerhin nicht ärmer
wird. Außerdem denkt diese Klausel an die Geschäftsform, denn
es gibt Juristen, welche dem Irrthume huldigen (vergl. Puchta
§. 552), daß jede Schenkung auf den Todesfall der Kodizillarform
bedürfe. Ein „gemeiner letzter Wille“ allerdings ist formell
entweder Testament (oder Erbvertrag) oder Kodizill. Wenn
also in unserm Rechtsfalle die Beschenkte vor dem Schenker
stirbt, so können ihre Söhne die 1400 nicht fordern, denn, wäre
selbst die Schenkung wirklich unter Lebenden, so wäre doch die
Bedingung des Ueberlebens der Beschenkten über den Schenker
hinaus dem Sinne nach involvirt gewesen und dieselbe nun fehlgeschlagen. ¬
Hernach starb auch der Schenker, und seine Erben
bekämpfen jene Klage mittelst der Einrede, die Schenkung auf
den Todesfall bedürfe der Kodizillarform: c. ult. m. c. d. 8, 57.
Jedoch ist dieser Rückschluß aus dem angeregten Gesetze entschieden ¬
irrig. In Wahrheit wird lediglich verfügt, daß für solche
Schenkungen die Kodizillarform in Stelle der Insinuation treten
darf. Bedarf es also keiner Insinuation, so bedarf es auch
keines Kodizills; liegt ein Kodizill vor, so bedarf es keiner Insinuation. ¬
Im konkreten Falle ist die Summe nicht insinuirbar,
denn 1400 Thaler sind nach der Praxis (Arndts §. 91 Anm.
gerade 500 solidi (der solidus zu 24 Thaler, 7 Thaler gleich
Pagenstecher, Pandektenpraktikum.