Volltext : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

Rechtsverhältnisse.  Aufhebung  und  Endigung  der  Rechte.
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tes  bewilligt:  1)  der  Erlaß  der  rückständigen  Zinsen,  eine  ächte
Schenkung,  2)  der  Erlaß  der  künftigen  Zinsen  mit  Unaufkündbarkeit ¬
  des  Kapitals  für  die  Lebenszeit  des  Schuldners,  in  jenem
Erlasse  an  sich  keine  ächte  Schenkung,  durch  die  Unaufkündbarkeit ¬
  jedoch  zu  wahrer  Schenkung  eines  Nießbrauchs  am  Kapitale
gesteigert.  Diese  Nießbrauchsschenkung  aber  verliert  den  reinen
Schenkungscharakter  alsbald  wieder  durch  die  beigefügte  Auflage ¬
  (donatio  sub  modo).  Die  Gläubigerin  zieht  bald  wieder
weg  vom  Schuldner,  und  folglich  verzichtet  sie  auf  die  Verpflegung, ¬
  also  gilt  der  Modus  für  die  Zeit  ihres  Fernseins  als
erfüllt,  da  der  sub  modo  Veräußernde  selbst  es  ist,  der  dem
sub  modo  Erwerbenden  hier  die  Erfüllung  unmöglich  macht.
Auch  kann  die  Schenkung  nicht  aus  dem  Grunde  zurückgefordert ¬
  werden,  weil  die  Insinuation  mangelte.  Denn  der  Nießbrauch ¬
  im  gesetzten  Falle  ist  weder  mehr  wie  500  Dukaten
werth,  da  das  Schuldkapital  selbst  nur  3000  Thaler  betrug,
noch  ist  ein  Nießbrauch  eine  Reute,  endlich  fordert  die  c.  34
don.  8,  54  nach  richtiger  Auslegung  selbst  für  lebenslängliche
Renten  beliebiger  Größe  nicht  die  Insinuation,  sondern  nur  für
solche  Renten,  welche  über  Lebenszeit  hinaus  fortdauern.  Liest
man  nämlich  dieses  Gesetz  in  seiner  (bei  Girtanner  nicht  mitgetheilten) ¬
  Totalität,  insbesondere  auch  seinen  §.  4,  so  erklärt
Justinian,  „si  intra  vitam  personarum  stetu
komme  hinsichtlich -
  der  Insinuirbarkeit  Alles  auf  die  Größe  der  einzelnen
jedesmal  fälligen  Rente  an,  ob  diese  die  Summe  von  500  Dukaten ¬
  überrage;  unbedingt  dagegen  sei  die  Insinuation  nothwendig, -
  „si  etiam  heredum  ex  utraque  parte  fuerit  mentio,
vel  adiiciatur  tempus  vitae  vel  donatoris  vel  qui  donationem ¬
  accipiet.“  Da  nun  die  Todeszeit  noch  „intra  vitam"
steht,  so  kann  „vitae",  wie  Briegleb  scharfsinnig  ausgefunden
hat,  nur  Dativ  sein,  z.  B.  „eine  Rente  bis  nach  Ablauf  von
zehn  Jahren  nach  dem  Tode.  Der  Streit  aber,  ob  die  sub
modo  donatio  überhaupt  der  Insinuation  bedürfe,  schlichtet  sich
nach  folgenden  Erwägungen:  Ist  der  Modus  subtrahirbar,  so
entscheidet  der  Werth  der  Differenz;  in  andern  Fällen  wiegt
            
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