Volltext : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

§.  20.  Schenkung.  42—47.
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last  von  10,000  Gulden  seinem  Schwiegervater,  als  dem  ihm
am  Nächsten  stehenden  Gläubiger  die  5000,  die  er  hat:  so  ist
Dieß  keinenfalls  eine  Schenkung,  soweit  die  Summe  Jenem  wirklich ¬
  geschuldet  wurde;  creditor  enim  suum  recepit.  Rechtlich ¬
  ist  Derjenige,  welcher  sein  Guthaben  empfängt,  nicht  reicher
wie  vorher,  denn  er  verliert  sein  Guthaben  gleicher  Höhe.  Faktisch ¬
  scheint  die  Sache  entgegengesetzt  zu  stehen,  aber  Fakta  unterliegen ¬
  unberechenbaren  Schwankungen  (wer  heute  insolvent  ist,
kann  morgen  vermögend  sein)  und  das  Recht  muß  seine  feste,
stetige  Richtschnur  behaupten.
Wir  wenden  uns  nun  zu  der  nähern  Betrachtung  der  beiden
Girtanner'schen  Fälle:
In  Nr.  42  wollte  Jemand  seinem  Freunde  ein  Nießbrauchsrecht ¬
  gewähren,  wußte  diesen  aber  nur  durch  das  Vorgeben  zur
Annahme  zu  bewegen,  daß  damit  lediglich  eine  Schuld  bezahlt
werde.  Obwohl  Dieß,  wie  bereits  oben  bemerkt,  keine  Schenkung ¬
  ist,  so  wird  dennoch  das  dingliche  Recht  begründet,  da  jedenfalls ¬
  die  Willenseinigung  der  Partheien  zu  dessen  Bestellung
vorliegt.  Die  Erben  des  Schenkers  erheben  folglich  mit  Unrecht
die  dingliche  Klage,  und  stützen  sie,  abermals  mit  Unrecht,  auf
Widerruf  wegen  Undanks  des  Beschenkten,  denn  es  ist  ja  keine
Schenkung  vorhanden.  Nicht  passend  ist  aber  die  Vertheidigung
des  Beklagten:  hier  liege  keine  Schenkung  vor,  da  nur  ein  Gebrauch ¬
  eingeräumt  sei  —  in  der  That  hebt  Dieß  den  Schenkungsbegriff ¬
  nicht  auf  —,  da  er  ferner  die  Schenkung  nicht
akzeptirt  habe
—  akzeptirt  hat  er  den  Nießbrauch,  allerdings
ging  er  auf  keinen  Schenkwillen  ein,  deßhalb  fehlt  dem  Geschäft
die  (konsentirte)  causa  und  es  crübrigt  den  Erben  eine  sine
causa  condictio,  mit  doli  exceptio  des  Beklagten  soweit  Dieser ¬
  das  Empfangene  bereits  konsumirt  hat.
In  Nr.  43  zieht  die  Gläubigerin  zu  ihrem  Schuldner.  Sie
„schenkt  ihm  die  Zinsen  und  bewilligt  ihm  das  Kapital  für  seine
Lebenszeit  als  unverzinsliches  mit  der  Bedingung,  daß  er  sie
lebenslänglich  verpflege  und  nach  ihrem  Tode  bestatte.  Nimmt
man  diesen  Wortlaut  streng,  so  ist  dem  Schuldner  ein  Doppel¬
            
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