§. 168. Notberbrecht. 490—508.
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in dem einen Grundzuge noch bei Justinian das maaßgebende,
daß in Folge siegreicher Anfechtung des Testaments die Notherben, ¬
nicht alle nächsten Intestaterben (am Wenigsten die gültig
enterbten), ab intestato einrücken,
Dritten dagegen das Testament ¬
allerwege entgegensteht. Eingesetzte Notherben aber
zeigen sich durch die Reszission ihrer Einsetzungen nun auch in
ihrer notherbrechtlichen Eigenschaft; sie schließen den Einrückenden ¬
sich an. Hierzu ist natürlich vorausgesetzt, daß die Ausgeschlossenen ¬
ihr Recht geltend machten; denn kein Eingesetzter kann
das Recht eines Anderen anrufen: Nr. 493. Hier ist abermals
bon. poss. c. t. Vorbild: vgl. l. 17 ini. rupt. 28, 3 in Nr. 493:
Die bon. poss secundum tabulas ging immer der b. p.
contra tab. und der b. p. intestati vor. S. auch l. 14 pr.
leg. praest. 37, 5 in Nr. 493: „Occasio praeteriti non debet ¬
institutum lucro afficere, quum praeteritus iure suo
non utatur“. Vgl. §. 1 ib. l. 15 §. 1 l. 16 ib.
Die querelae inofficiosae donationis und dotis bleiben
praktisch, wie auch die actio ad supplendam legitimam. Die
querela inofficiosi testamenti steht andauernd dem pflichttheilsberechtigten ¬
Geschwister, dem Nichts zugewendet ist, gegen
den turpis institutus zu; Deszendenten und Aszendenten können ¬
in Folge der Nov. 115 diese Klage nur dann noch gebrauchen, ¬
wenn der Erblasser ihnen, mit Einschluß ihrer freien
Erbportion, in Summa weniger als den Pflichttheil hinterließ
und überdieß die Ergänzung „des Pflichttheils" verbot. Eine
ganz abweichende Ansicht vertheidigt Puchta §. 493 a. E. und
§. 494.