Volltext : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

§.  168.  Notberbrecht.  490—508.
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in  dem  einen  Grundzuge  noch  bei  Justinian  das  maaßgebende,
daß  in  Folge  siegreicher  Anfechtung  des  Testaments  die  Notherben, ¬
  nicht  alle  nächsten  Intestaterben  (am  Wenigsten  die  gültig
enterbten),  ab  intestato  einrücken,
Dritten  dagegen  das  Testament ¬
  allerwege  entgegensteht.  Eingesetzte  Notherben  aber
zeigen  sich  durch  die  Reszission  ihrer  Einsetzungen  nun  auch  in
ihrer  notherbrechtlichen  Eigenschaft;  sie  schließen  den  Einrückenden ¬
  sich  an.  Hierzu  ist  natürlich  vorausgesetzt,  daß  die  Ausgeschlossenen ¬
  ihr  Recht  geltend  machten;  denn  kein  Eingesetzter  kann
das  Recht  eines  Anderen  anrufen:  Nr.  493.  Hier  ist  abermals
bon.  poss.  c.  t.  Vorbild:  vgl.  l.  17  ini.  rupt.  28,  3  in  Nr.  493:
Die  bon.  poss  secundum  tabulas  ging  immer  der  b.  p.
contra  tab.  und  der  b.  p.  intestati  vor.  S.  auch  l.  14  pr.
leg.  praest.  37,  5  in  Nr.  493:  „Occasio  praeteriti  non  debet ¬
  institutum  lucro  afficere,  quum  praeteritus  iure  suo
non  utatur“.  Vgl.  §.  1  ib.  l.  15  §.  1  l.  16  ib.
Die  querelae  inofficiosae  donationis  und  dotis  bleiben
praktisch,  wie  auch  die  actio  ad  supplendam  legitimam.  Die
querela  inofficiosi  testamenti  steht  andauernd  dem  pflichttheilsberechtigten ¬
  Geschwister,  dem  Nichts  zugewendet  ist,  gegen
den  turpis  institutus  zu;  Deszendenten  und  Aszendenten  können ¬
  in  Folge  der  Nov.  115  diese  Klage  nur  dann  noch  gebrauchen, ¬
  wenn  der  Erblasser  ihnen,  mit  Einschluß  ihrer  freien
Erbportion,  in  Summa  weniger  als  den  Pflichttheil  hinterließ
und  überdieß  die  Ergänzung  „des  Pflichttheils"  verbot.  Eine
ganz  abweichende  Ansicht  vertheidigt  Puchta  §.  493  a.  E.  und
§.  494.
            
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