Volltext : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

§  168.  Notherbrecht.  490-508.
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Umganges  mit  der  Ehefrau  des  Kindes,  wegen  Versuches  das
Kind  am  Testiren  zu  hindern,  wegen  Nachstellung  nach  dem  Leben ¬
  des  eigenen  Gatten  des  nachstellenden  Parens,  wegen  Vernachlässigung ¬
  in  Geisteskrankheit  oder  feindlicher  Gefangenschaft
des  Kindes.
Bona  mente  kann  die  Enterbung  stets  geschehen.  Z.  B.
die  Tochter  ist  mit  einem  Manne  verheirathet,  dessen  notorischer
Leichtsinn,  verbunden  mit  der  dem  Weibe  geziemenden  Hingebung
an  ihren  Gatten,  befürchten  läßt,  daß  das  ererbte  Vermögen
vom  Manne  durchgebracht  und  Frau  wie  Kinder  in  Dürftigkeit
fallen  würden.  So  kann  der  Erblasser,  unter  Angabe  der  guten
Absicht,  den  Erbtheil  der  Tochter  auf  Dritte  wenden,  wenn  er
nur  Diese  für  die  Tochter  und  ihre  Kinder  entsprechend  zu  sorgen ¬
  verpflichtet.  Der  Umstand,  daß  Justinian  in  Nov.  115
der  bona  mens  nicht  als  einer  iusta  exheredationis  causa
gedenkt,  berechtigt  uns  durchaus  nicht,  diese  Enterbungsweise  für
aufgehoben  zu  erachten.  Denn  in  der  That  ist  sie  nicht  passend
neben  die  justae  causae  der  Novelle  zu  stellen,  welche  ebensoviele ¬
  letztwillige  Verurtheilungsgründe  bedeuten;  die  Erwähnung
der  bona  mens  würde  dem  Gedankenzuge  des  Gesetzgebers  seltsam ¬
  widersprechen.  Doch  erachten  wir,  daß  auch  die  bona  mens
der  Bestimmung  der  Novelle  sich  fügen  müsse,  wonach  der  Erbeingesetzte ¬
  auf  Widerspruch  des  Enterbten  die  Wahrheit  des  im
Testamente  angeführten  Grundes  zu  beweisen  hat.  Ist  nur  die
bona  mens  begründet,  d.  h.  eine  besonders  nahe  liegende  Gefahr
vorhanden,  der  Notherbe,  falls  er  die  Erbschaft  in  die  Hand  bekäme, ¬
  würde  dieselbe  materiell  verlieren,  so  relevirt  die  Natur
des  konkreten  Grundes  dieser  Gefahr  für  die  Gültigkeit  der
Enterbung  nicht  weiter;  Beispiele  von  Gründen  s.  in  1.  16  §.  2
cur.  fur.  27,  10  l.  18  lib.  et  post.  28,  2  l.  12  §.  2  bon.
libert.  38,  2  c.  25  inoff.  t.  3,  28.
Ueber  die  Frage,  ob  das  formelle  Notherbrecht  des  alten
ius  civile  und  dasjenige,  welches  in  der  bon  poss.  contra
tab.  (oben  I)  zu  Tage  tritt,  noch  neben  dem  gemischten  Notherbrechte ¬
  der  Nov.  115  fortdauere,  sind  die  Ansichten  unserer
            
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