§ 24. Grunddienstbarkeiten.
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Vertrages sich ergab.') Auch noch andere Aufhebungen solcher beschränkenden ¬
Legalservituten sollen der Inhalt einer Grunddienstbarkeit
sein können, etwa des Rechtes auf überfallende Früchte oder des Rechtes
auf einen Notweg u. dgl. m.2)
Dagegen kann nicht der Inhalt einer Grunddienstbarkeit eine
Leistungspflicht des Belasteten sein. Das entspricht, obwohl es nicht
ausdrücklich erklärt ist, dem römischen Satz: servitus in faciendo
consistere nequit.*) Z. B. die Verpflichtung des Grundeigentümers
seinen Garten in stand zu halten, damit der Nachbar eine schöne Aussicht ¬
von seinem Balkon habe, oder die Verpflichtung, in dem Garten
Konzerte zu veranstalten, damit die Nachbarn die Musik genießen,
könnten, nicht als Grunddienstbarkeit konstituiert werden. Nur die
Pflicht zur Unterhaltung solcher Anlagen, die zur Ausübung einer
Servitut gehören, kann nach § 1021 als Grunddienstbarkeit ausgemacht ¬
werden.
Durch § 1022 wird in einem Falle diese Unterhaltungspflicht
sogar kraft Gesetzes bestimmt, nämlich bei einem Rechte, auf
dem belasteten Grundstücke eine bauliche Anlage zu halten, die auf
einer anderen zum belasteten Grundstücke ruht. Hier ist der Eigentümer ¬
des letzteren ipsa lege zur Instandhaltung der belasteten Anlage ¬
verpflichtet.*) Das ist die Generalisierung dessen, was wir im
römischen Recht bei der servitus oneris ferendi finden, daß der
belastete Grundeigentümer das Bauwerk, auf dem die Last ruht, auch
*) Der Servitut birgt hier ein Verbietungsrecht in sich; dem Nachbarn wird
die volle Eigentumsausübung verboten.
2) Damit sind die Legalservituten grundsätzlich und im Zweifel dem abänderlichen
jus privatum zugewiesen, obwohl ihre Erhaltung sich auch zum Besten des Nationalvermögens ¬
rechtfertigen ließe und dann juris publici sein würde.
3) Auch da, wo eine Dienstbarkeit dem Berechtigten ein Handeln auf eigenem
Boden gestattet, z. B. das Bauen über eine gewisse Höhe hinaus, ist sie keine
servitus in faciendo, sondern nur eine servitus in prohibenda prohibitione, auf
Verhinderung eines Widerspruchs. Das Bauen selbst geschieht dann auf Grund
des Eigentumsrechtes.
*) Die belastende Anlage unterliegt dagegen nach § 1020 der Erhaltungspflicht ¬
des Dienstbarkeitsberechtigten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert. ¬
Streitig ist hierbei die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über
Reallasten (vgl. Biermann Anm. 1b zu § 1020, der als Beispiel Röhrenleitungen
erwähnt). Ich möchte sie nicht unbedingt verneinen. Von einer Eintragung dieses
Nebenrechts kann nicht die Rede sein.