Metadaten : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

§  24.  Grunddienstbarkeiten.
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Vertrages  sich  ergab.')  Auch  noch  andere  Aufhebungen  solcher  beschränkenden ¬
  Legalservituten  sollen  der  Inhalt  einer  Grunddienstbarkeit
sein  können,  etwa  des  Rechtes  auf  überfallende  Früchte  oder  des  Rechtes
auf  einen  Notweg  u.  dgl.  m.2)
Dagegen  kann  nicht  der  Inhalt  einer  Grunddienstbarkeit  eine
Leistungspflicht  des  Belasteten  sein.  Das  entspricht,  obwohl  es  nicht
ausdrücklich  erklärt  ist,  dem  römischen  Satz:  servitus  in  faciendo
consistere  nequit.*)  Z.  B.  die  Verpflichtung  des  Grundeigentümers
seinen  Garten  in  stand  zu  halten,  damit  der  Nachbar  eine  schöne  Aussicht ¬
  von  seinem  Balkon  habe,  oder  die  Verpflichtung,  in  dem  Garten
Konzerte  zu  veranstalten,  damit  die  Nachbarn  die  Musik  genießen,
könnten,  nicht  als  Grunddienstbarkeit  konstituiert  werden.  Nur  die
Pflicht  zur  Unterhaltung  solcher  Anlagen,  die  zur  Ausübung  einer
Servitut  gehören,  kann  nach  §  1021  als  Grunddienstbarkeit  ausgemacht ¬
  werden.
Durch  §  1022  wird  in  einem  Falle  diese  Unterhaltungspflicht
sogar  kraft  Gesetzes  bestimmt,  nämlich  bei  einem  Rechte,  auf
dem  belasteten  Grundstücke  eine  bauliche  Anlage  zu  halten,  die  auf
einer  anderen  zum  belasteten  Grundstücke  ruht.  Hier  ist  der  Eigentümer ¬
  des  letzteren  ipsa  lege  zur  Instandhaltung  der  belasteten  Anlage ¬
  verpflichtet.*)  Das  ist  die  Generalisierung  dessen,  was  wir  im
römischen  Recht  bei  der  servitus  oneris  ferendi  finden,  daß  der
belastete  Grundeigentümer  das  Bauwerk,  auf  dem  die  Last  ruht,  auch
*)  Der  Servitut  birgt  hier  ein  Verbietungsrecht  in  sich;  dem  Nachbarn  wird
die  volle  Eigentumsausübung  verboten.
2)  Damit  sind  die  Legalservituten  grundsätzlich  und  im  Zweifel  dem  abänderlichen
jus  privatum  zugewiesen,  obwohl  ihre  Erhaltung  sich  auch  zum  Besten  des  Nationalvermögens ¬
  rechtfertigen  ließe  und  dann  juris  publici  sein  würde.
3)  Auch  da,  wo  eine  Dienstbarkeit  dem  Berechtigten  ein  Handeln  auf  eigenem
Boden  gestattet,  z.  B.  das  Bauen  über  eine  gewisse  Höhe  hinaus,  ist  sie  keine
servitus  in  faciendo,  sondern  nur  eine  servitus  in  prohibenda  prohibitione,  auf
Verhinderung  eines  Widerspruchs.  Das  Bauen  selbst  geschieht  dann  auf  Grund
des  Eigentumsrechtes.
*)  Die  belastende  Anlage  unterliegt  dagegen  nach  §  1020  der  Erhaltungspflicht ¬
  des  Dienstbarkeitsberechtigten,  soweit  das  Interesse  des  Eigentümers  es  erfordert. ¬
  Streitig  ist  hierbei  die  entsprechende  Anwendbarkeit  der  Vorschriften  über
Reallasten  (vgl.  Biermann  Anm.  1b  zu  §  1020,  der  als  Beispiel  Röhrenleitungen
erwähnt).  Ich  möchte  sie  nicht  unbedingt  verneinen.  Von  einer  Eintragung  dieses
Nebenrechts  kann  nicht  die  Rede  sein.
            
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