Volltext : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

§.  165.  Nebenbestimmungen  und  Grade.  476—483.
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thigen  Falls  die  Obrigkeit  von  Amtswegen.  Als  Zweckbestimmung ¬
  wird  der  Inhalt  einer  Leistung  gerettet,  deren  Beschaffung
der  Erbe  laut  dem  Testamente  eidlich  versprechen  sollte:  denn
die  vom  Erblasser  hierfür  gewählte  Form  der  „Bedingung"  der
Erbeinsetzung  ist  vom  römischen  Prätor  gemißbilligt  worden:
I.  8  pr.  cond.  inst.  28,  7.  Befristungen  und  auflösende
Bedingungen  der  Erbeinsetzung  (l.  88  h.  i.  28,  5)  in  Testamenten ¬
  von  Nichtsoldaten  werden  gestrichen.  Vor  Eintritt  der
nichtpotestativen  aufschiebenden  Bedingung  wird  gegen
Bürgschaft  bonorum  possessio  secundum  tabulas  verstattet.
ja  die  (potestative)  Bedingung  des  Nichtthuns  (z.  B.  falls  man
nicht  in  der  Lotterie  spielen  werde)  gilt  durch  Bürgschaftsleistung
(Muciana  cautio)  der  Art  für  erfüllt,  daß  der  Erbe  antreten ¬
  kann;  vorausgesetzt,  daß  der  Wille  des  Testators  erhellt
(l.  4  §.  1  cond.  inst.  28,  7),  Jener  solle  in  seinem  Antritte
nicht  gehemmt  sein,  daß  z.  B.  erst  der  Tod  des  Erben  (—  dessen
Erben  doch  nie  die  Erbschaft  statt  ihres  Erblassers  antreten
können!  —)  die  Gewißheit  zu  erbringen  vermöchte,  die  Bedingung ¬
  werde  nicht  verletzt  werden:  l.  73  cond.  35,  1  l.  65  §.  1
Treb.  36,  1.  Kautionsinteressenten  sind  die  Eventualerben:  l.  18
cond.  35,  1,  nicht  die  Intestaterben  (s.  auch  1.  7  §.  1  ib);  fehlt
es  also  an  Mit-  und  Nach=Erben  aus  dem  Testamente,  so  tritt
Jener  auch  ohne  Kaution  an  (l.  20  pr.  cond.  inst.  28,  7)  und
verliert  die  Erbschaft  trotz  Bedingungsverletzung  späterhin  nicht
wieder.  Demnach  ist  es  singulär,  wenn  nach  Nov.  22  K.  44
bei  condicio  viduitatis  die  Intestaterben  Kautionsempfänger
sein  sollen.
Die  eines  triftigen  innern  Grundes  ermangelnde  Regel,
wonach  unmögliche  Bedingungen  bei  Erbeinsetzungen  zu  streichen ¬
  sind,  verliert  ihre  praktische  Schädlichkeit  dadurch,  daß  sie,
überall  wo  der  Erblasser  recht  stark  auf  solche  Weise  ausdrücken
wollte  daß  er  gar  nicht  gesonnen  sei  den  so  Eingesetzten  als  seinen ¬
  Erben  zu  haben,  nicht  gelten  darf:  arg.  1.  4  §.  1  statulib.
40,  7.  Innerlich  wohlbegründet  aber  ist  der  andere  römische
Rechtssatz,  jede  Dedingung  zu  streichen,  deren  Beifügung  eine
            
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