§. 165. Nebenbestimmungen und Grade. 476—483.
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thigen Falls die Obrigkeit von Amtswegen. Als Zweckbestimmung ¬
wird der Inhalt einer Leistung gerettet, deren Beschaffung
der Erbe laut dem Testamente eidlich versprechen sollte: denn
die vom Erblasser hierfür gewählte Form der „Bedingung" der
Erbeinsetzung ist vom römischen Prätor gemißbilligt worden:
I. 8 pr. cond. inst. 28, 7. Befristungen und auflösende
Bedingungen der Erbeinsetzung (l. 88 h. i. 28, 5) in Testamenten ¬
von Nichtsoldaten werden gestrichen. Vor Eintritt der
nichtpotestativen aufschiebenden Bedingung wird gegen
Bürgschaft bonorum possessio secundum tabulas verstattet.
ja die (potestative) Bedingung des Nichtthuns (z. B. falls man
nicht in der Lotterie spielen werde) gilt durch Bürgschaftsleistung
(Muciana cautio) der Art für erfüllt, daß der Erbe antreten ¬
kann; vorausgesetzt, daß der Wille des Testators erhellt
(l. 4 §. 1 cond. inst. 28, 7), Jener solle in seinem Antritte
nicht gehemmt sein, daß z. B. erst der Tod des Erben (— dessen
Erben doch nie die Erbschaft statt ihres Erblassers antreten
können! —) die Gewißheit zu erbringen vermöchte, die Bedingung ¬
werde nicht verletzt werden: l. 73 cond. 35, 1 l. 65 §. 1
Treb. 36, 1. Kautionsinteressenten sind die Eventualerben: l. 18
cond. 35, 1, nicht die Intestaterben (s. auch 1. 7 §. 1 ib); fehlt
es also an Mit- und Nach=Erben aus dem Testamente, so tritt
Jener auch ohne Kaution an (l. 20 pr. cond. inst. 28, 7) und
verliert die Erbschaft trotz Bedingungsverletzung späterhin nicht
wieder. Demnach ist es singulär, wenn nach Nov. 22 K. 44
bei condicio viduitatis die Intestaterben Kautionsempfänger
sein sollen.
Die eines triftigen innern Grundes ermangelnde Regel,
wonach unmögliche Bedingungen bei Erbeinsetzungen zu streichen ¬
sind, verliert ihre praktische Schädlichkeit dadurch, daß sie,
überall wo der Erblasser recht stark auf solche Weise ausdrücken
wollte daß er gar nicht gesonnen sei den so Eingesetzten als seinen ¬
Erben zu haben, nicht gelten darf: arg. 1. 4 §. 1 statulib.
40, 7. Innerlich wohlbegründet aber ist der andere römische
Rechtssatz, jede Dedingung zu streichen, deren Beifügung eine