Objekt : Kritische Einleitung in das gesammte Recht des französischen Reiches (Bd. 1, Bürgerliches Recht ; Abt. 2)

Zweites  Kapitel.
Von  dem  Verlust  der  bürgerlichen  Rechte.
Erster  Abschnitt.
Von  dem  Verlust  der  buͤrgerlichen  Rechte  durch  den  Verlust  der
Eigenschaft  eines  Franzosen.
Art.  17.  „Die  Eigenschaft  eines  Franzosen  wird  verloren
„1)  durch  die  in  einem  fremden  Staate  erworbene  Natura„lisation, ¬
  2)  durch  die  Annahme  eines  öffentlichen  Amtes
„von  einer  auswärtigen  Regierung  ohne  Erlaubnis  des
„Kaisers,  3)  endlich  durch  eine  jede  Niederlassung  im  Aus„lande ¬
  ohne  Absicht  der  Ruͤckkehr.
„Handelsniederlassungen  sollen  niemals  dafuͤr  angesehen
„werden,  als  waͤren  sie  ohne  Absicht  der  Ruͤckkehr  ge„schehen." ¬

Art.  18.  „Ein  Franzose,  welcher  seine  Eigenschaft  als  Fran„zose =
  verloren  hat,  kann  solche  zu  jeder  Zeit  wieder  erlan„gen, ¬
  wenn  er,  mit  Erlaubnis  des  Kaisers  und  mit  der
„Erklärung,  daß  er  daselbst  bleiben  wolle,  und  auf  jede
„dem  französischen  Gesetz  widersprechende  Auszeichnung  Ver„zicht ¬
  thue,  wieder  nach  Frankreich  zuruͤckkehrt.
Abt.  19.  „Eine  Französin,  welche  einen  Ausländer  heirathet
„folgt  dem  Stande  ihres  Mannes.
            
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