§. 17. Der in Anspruch genommene Gegenstand.
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liche Sache ohne Rücksicht darauf, was mit derselben geschehen soll, letzterer ¬
das, was in Betreff derselben gefordert oder verlangt wird, die geforderte ¬
oder in Anspruch genommene Leistung.
In beiden Fällen ist wiederum der Haupt- und Nebengegenstand
bezw, die geforderte Haupt- und Nebenleistung oder Nebenforderung zu
trennen.
I. Der Gegenstand im engeren Sinne.
1. Der Hauptgegenstand.
A. Wenn es sich um eine einzelne bestimmte körperliche
Sache (species) handelt, so brauchen nicht alle Eigenschaften derselben ¬
angegeben zu werden, aber es sind doch solche und so viele hervorzuheben, ¬
daß durch diese in Verbindung mit den sonst angegebenen
Umständen eine Verwechselung oder ein Zweifel ausgeschlossen wird. Es
ist einleuchtend, daß die namhaft gemachten Eigenschaften oft auf viele
Gegenstände passen werden; z. B. wenn Kläger den vom Beklagten gekauften ¬
grauen Rock in Anspruch nimmt. Denn grau sind viele Röcke.
Dennoch wird die angegebene Bezeichnung meistens ausreichend sein,
weil durch den Zusatz, daß der Rock vom Beklagten gekauft sei, der
Regel nach jeder Zweifel über den gemeinten Gegenstand beseitigt sein
wird. Dazu kommt, daß die Schlichtung eines etwaigen Streits über
den Gegenstand oft füglicherweise bis dahin aufgeschoben werden kann,
daß die mehr präjudicielle Verpflichtung des Beklagten zur Leistung des
festgestellt ist. In einem
einen oder anderen Gegenstandes richterlich
solchen Falle darf eine Ungewißheit über den Gegenstand schon eher vorläufig ¬
unbeanstandet bleiben und die Beseitigung derselben einem späteren
Verfahren vorbehalten werden.
B. Wird nur ein Theil einer Sache in Anspruch genommen, so
ist dieser genau zu bezeichnen. Ist es eine pars pro indiviso, so muß
die Größe, z. B. ½, ¾, ½, angegeben werden. Bei einer pars pro
diviso sind die Gränzen hinlänglich hervorzuheben. Eine pars incerta
in dem Sinne, daß die Größe derselben nicht angegeben werden kann,
darf der Regel nach nicht Gegenstand der Klage sein. Nur ex magna
et justa causa, z. B. wegen Ungewißheit der Größe des Falcidischen
Abzugs, gestattet das Römische Recht eine Vindication derselben.
C. Handelt es sich um eine nicht der Species, sondern nur der
Art (genus) nach bestimmte Sache, so ist letztere genügend zu bezeichL. ¬
1 §. 5 D. si pars her. pet. (5; 4). L. 8 §. 1 D. comm. div. (10; 3).