Objekt : ¬Die Begründung der Klagen des Reichsrechts und des gemeinen Rechts nach dem Reichscivilproceß (1)

§.  17.  Der  in  Anspruch  genommene  Gegenstand.
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liche  Sache  ohne  Rücksicht  darauf,  was  mit  derselben  geschehen  soll,  letzterer ¬
  das,  was  in  Betreff  derselben  gefordert  oder  verlangt  wird,  die  geforderte ¬
  oder  in  Anspruch  genommene  Leistung.
In  beiden  Fällen  ist  wiederum  der  Haupt-  und  Nebengegenstand
bezw,  die  geforderte  Haupt-  und  Nebenleistung  oder  Nebenforderung  zu
trennen.
I.  Der  Gegenstand  im  engeren  Sinne.
1.  Der  Hauptgegenstand.
A.  Wenn  es  sich  um  eine  einzelne  bestimmte  körperliche
Sache  (species)  handelt,  so  brauchen  nicht  alle  Eigenschaften  derselben ¬
  angegeben  zu  werden,  aber  es  sind  doch  solche  und  so  viele  hervorzuheben, ¬
  daß  durch  diese  in  Verbindung  mit  den  sonst  angegebenen
Umständen  eine  Verwechselung  oder  ein  Zweifel  ausgeschlossen  wird.  Es
ist  einleuchtend,  daß  die  namhaft  gemachten  Eigenschaften  oft  auf  viele
Gegenstände  passen  werden;  z.  B.  wenn  Kläger  den  vom  Beklagten  gekauften ¬
  grauen  Rock  in  Anspruch  nimmt.  Denn  grau  sind  viele  Röcke.
Dennoch  wird  die  angegebene  Bezeichnung  meistens  ausreichend  sein,
weil  durch  den  Zusatz,  daß  der  Rock  vom  Beklagten  gekauft  sei,  der
Regel  nach  jeder  Zweifel  über  den  gemeinten  Gegenstand  beseitigt  sein
wird.  Dazu  kommt,  daß  die  Schlichtung  eines  etwaigen  Streits  über
den  Gegenstand  oft  füglicherweise  bis  dahin  aufgeschoben  werden  kann,
daß  die  mehr  präjudicielle  Verpflichtung  des  Beklagten  zur  Leistung  des
festgestellt  ist.  In  einem
einen  oder  anderen  Gegenstandes  richterlich
solchen  Falle  darf  eine  Ungewißheit  über  den  Gegenstand  schon  eher  vorläufig ¬
  unbeanstandet  bleiben  und  die  Beseitigung  derselben  einem  späteren
Verfahren  vorbehalten  werden.
B.  Wird  nur  ein  Theil  einer  Sache  in  Anspruch  genommen,  so
ist  dieser  genau  zu  bezeichnen.  Ist  es  eine  pars  pro  indiviso,  so  muß
die  Größe,  z.  B.  ½,  ¾,  ½,  angegeben  werden.  Bei  einer  pars  pro
diviso  sind  die  Gränzen  hinlänglich  hervorzuheben.  Eine  pars  incerta
in  dem  Sinne,  daß  die  Größe  derselben  nicht  angegeben  werden  kann,
darf  der  Regel  nach  nicht  Gegenstand  der  Klage  sein.  Nur  ex  magna
et  justa  causa,  z.  B.  wegen  Ungewißheit  der  Größe  des  Falcidischen
Abzugs,  gestattet  das  Römische  Recht  eine  Vindication  derselben.
C.  Handelt  es  sich  um  eine  nicht  der  Species,  sondern  nur  der
Art  (genus)  nach  bestimmte  Sache,  so  ist  letztere  genügend  zu  bezeichL. ¬
  1  §.  5  D.  si  pars  her.  pet.  (5;  4).  L.  8  §.  1  D.  comm.  div.  (10;  3).
            
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