I. Die Anfechtung innerhalb des Konkurses.
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ferner zu rc." Folgendes: Wenn ein in Abfall der Nahrung gerathener
Schuldner einer Erbschaft oder sonst eines Rechts sich begebe, soll auf
Ansuchen des curator litis — vergl. darüber § 25, 2— in dem nachher
eröffneten Konkurse unter der Voraussetzung des Beweises, daß der
Nahrungsabfall schon zur Zeit der Renunciation vorhanden gewesen
ist, wogegen dem Schuldner sowohl als dem, zu dessen Besten die
Entschlagung gereichte, der Gegenbeweis vorbehalten bleibt, nach Befinden ¬
auf Ungültigkeit der geschehenen Renunciation erkannt werden.
Es fragt sich, welche Akte unter dem „Sich=Begeben einer Erbschaft
oder sonst eines Rechts" zu verstehen sind. Nach der Geschichte der
Entstehung der XXV. Decision, welche bei Gottschalk, Zeitschrift für
Rechtspflege und Verwaltung, N. F. Bd. III., historische und exegetische
Bemerkungen über die XXV. der Ch. S. Decisionen v. J. 1746,
S. 216—224 ausführlich dargelegt ist, und unter Heranziehung des
ersten Abschnittes der Decision ist dies dahin zu beantworten. Dem
Schuldner soll nicht freistehen, eine angefallene Erbschaft, auf welchem
Grunde auch die Delation beruhe, ein ihm anfallendes Vermächtniß
oder eine Schenkung auf den Todesfall, und ein für ihn zu verhoffendes ¬
Nießbrauchsrecht, vor Allem das gesetzliche des Ehemannes
am Vermögen der künftigen Ehefrau oder am künftigen Vermögen der
angetrauten Frau, und das des Vaters am künftigen Vermögen der
Hauskinder, auszuschlagen und darauf zu verzichten. Als Ausschlagung
einer Erbschaft soll es auch angesehen werden, wenn der Schuldner
eine zu seinen Ungunsten geschehene sog. exheredatio bona mente
gegen sich gelten läßt, vielmehr die Anfechtung dieser Ausschlagung
bis zum Betrage des ihm gebührenden Pflichttheils zulässig sein.
Gottschalk 1. c. S. 230, 231 verb. 226. 227. Meines Erachtens
fällt nach dem Sinne der Decision unter die anfechtbaren Abweisungen
eines angebotenen Erwerbs auch, wie ich gegenüber dem Zweifel
Curtius' § 583 unter a bemerken möchte, die Unterlassung des
Abzugs der Trebellianischen oder Falcidischen Quart. Dagegen würde
man fehlgehen, wenn man im Anhalt an die Worte: „sonst eines
Rechts" die durch dec. XXV. eingeräumte Anfechtung auf die Entschlagung ¬
von andern Erwerbsmöglichkeiten, z. B. auf die einer angebotenen ¬
Schenkung unter Lebenden erstrecken wollte. Das römische
Recht war hiernach dahin abgeändert, daß nunmehr die Ausschlagung
der Erbschaft durch den voluntarius heres in den Kreis der Anfechtung ¬
hereingezogen, die römischrechtliche Ausnahme aber, welche die
Repudiation des Legats, obwohl eines vollzogenen Erwerbs, als unanfechtbar ¬
behandelte, beseitigt war.