Volltext : Otto, Viktor: ¬Die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche ein Schuldner, zu dessen Vermögen Konkurs nicht eröffnet ist, zum Nachtheile seiner Gläubiger vornimmt

I.  Die  Anfechtung  innerhalb  des  Konkurses.
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ferner  zu  rc."  Folgendes:  Wenn  ein  in  Abfall  der  Nahrung  gerathener
Schuldner  einer  Erbschaft  oder  sonst  eines  Rechts  sich  begebe,  soll  auf
Ansuchen  des  curator  litis  —  vergl.  darüber  §  25,  2—  in  dem  nachher
eröffneten  Konkurse  unter  der  Voraussetzung  des  Beweises,  daß  der
Nahrungsabfall  schon  zur  Zeit  der  Renunciation  vorhanden  gewesen
ist,  wogegen  dem  Schuldner  sowohl  als  dem,  zu  dessen  Besten  die
Entschlagung  gereichte,  der  Gegenbeweis  vorbehalten  bleibt,  nach  Befinden ¬
  auf  Ungültigkeit  der  geschehenen  Renunciation  erkannt  werden.
Es  fragt  sich,  welche  Akte  unter  dem  „Sich=Begeben  einer  Erbschaft
oder  sonst  eines  Rechts"  zu  verstehen  sind.  Nach  der  Geschichte  der
Entstehung  der  XXV.  Decision,  welche  bei  Gottschalk,  Zeitschrift  für
Rechtspflege  und  Verwaltung,  N.  F.  Bd.  III.,  historische  und  exegetische
Bemerkungen  über  die  XXV.  der  Ch.  S.  Decisionen  v.  J.  1746,
S.  216—224  ausführlich  dargelegt  ist,  und  unter  Heranziehung  des
ersten  Abschnittes  der  Decision  ist  dies  dahin  zu  beantworten.  Dem
Schuldner  soll  nicht  freistehen,  eine  angefallene  Erbschaft,  auf  welchem
Grunde  auch  die  Delation  beruhe,  ein  ihm  anfallendes  Vermächtniß
oder  eine  Schenkung  auf  den  Todesfall,  und  ein  für  ihn  zu  verhoffendes ¬
  Nießbrauchsrecht,  vor  Allem  das  gesetzliche  des  Ehemannes
am  Vermögen  der  künftigen  Ehefrau  oder  am  künftigen  Vermögen  der
angetrauten  Frau,  und  das  des  Vaters  am  künftigen  Vermögen  der
Hauskinder,  auszuschlagen  und  darauf  zu  verzichten.  Als  Ausschlagung
einer  Erbschaft  soll  es  auch  angesehen  werden,  wenn  der  Schuldner
eine  zu  seinen  Ungunsten  geschehene  sog.  exheredatio  bona  mente
gegen  sich  gelten  läßt,  vielmehr  die  Anfechtung  dieser  Ausschlagung
bis  zum  Betrage  des  ihm  gebührenden  Pflichttheils  zulässig  sein.
Gottschalk  1.  c.  S.  230,  231  verb.  226.  227.  Meines  Erachtens
fällt  nach  dem  Sinne  der  Decision  unter  die  anfechtbaren  Abweisungen
eines  angebotenen  Erwerbs  auch,  wie  ich  gegenüber  dem  Zweifel
Curtius'  §  583  unter  a  bemerken  möchte,  die  Unterlassung  des
Abzugs  der  Trebellianischen  oder  Falcidischen  Quart.  Dagegen  würde
man  fehlgehen,  wenn  man  im  Anhalt  an  die  Worte:  „sonst  eines
Rechts"  die  durch  dec.  XXV.  eingeräumte  Anfechtung  auf  die  Entschlagung ¬
  von  andern  Erwerbsmöglichkeiten,  z.  B.  auf  die  einer  angebotenen ¬
  Schenkung  unter  Lebenden  erstrecken  wollte.  Das  römische
Recht  war  hiernach  dahin  abgeändert,  daß  nunmehr  die  Ausschlagung
der  Erbschaft  durch  den  voluntarius  heres  in  den  Kreis  der  Anfechtung ¬
  hereingezogen,  die  römischrechtliche  Ausnahme  aber,  welche  die
Repudiation  des  Legats,  obwohl  eines  vollzogenen  Erwerbs,  als  unanfechtbar ¬
  behandelte,  beseitigt  war.
            
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