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konnte im Zweifelsfalle wohl die Vermuthung der Angemessenheit ¬
beanspruchen. Indessen ist doch diese Revision nicht so
folgenlos geblieben, als man bei der durch die Verhältnisse
gegebenen Beschränkung ihres Wirkungskreises vorauszusetzen,
vielleicht geneigt sein möchte.
Die aus den Berathungen zwischen Dr. Held und Dr.
Marschner-hervorgegangenen Abänderungen waren nicht blos
redactioneller Art, sondern betrafen zugleich die Anordnung
des Ganzen, aufgestellte Hauptsätze, wie deren Durchführung,
auch die Begründung mancher Lehren. Es sind nicht wenige
Paragraphen ausgeschieden, aber auch neue Paragraphen
aufgenommen worden. Ob die Revision hätte noch tiefer
eingreifen sollen, darüber kann man natürlich je nach dem
Standpunkte, den man zufällig bei der Beurtheilung einnimmt, ¬
oder den man sich beliebig für dieselbe schafft, verschieden ¬
ausfallen. Namentlich hört man die Ausstellung,
daß zu viel Sätze unverändert in ihrer ursprünglichen Oesterreichischen ¬
Formulirung beibehalten worden seien, ungeachtet
doch während der letzten vierzig Jahre nicht blos die Rechtswissenschaft ¬
in Construction der Begriffe, sondern auch die
deutsche Sprache an Bestimmtheit und Schärfe des Ausdruckes ¬
so außerordentlich gewonnen habe. Keines von beiden
mag bestritten werden. Indessen ließ sich freilich von der
anderen Seite, und gewiß nicht ganz ohne Grund, geltend
machen, daß, wo einmal eine Gesetzvorschrift eine allgemein
verständliche Bedeutung erlangt hat, eine Aenderung im Wortausdrucke =
derselben allemal bedenklich sei, weil dann gar zu
leicht Zweifel darüber entständen, ob sie wirklich nur diesen oder
nicht vielleicht auch den Inhalt selbst treffen solle.
Wahrscheinlich wird gefragt werden, weßhalb man nicht
nach dem Beispiele anderer Staaten den Entwurf, bevor