Inhaltsverzeichnis : Otto, Viktor: ¬Die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche ein Schuldner, zu dessen Vermögen Konkurs nicht eröffnet ist, zum Nachtheile seiner Gläubiger vornimmt

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um  einen  Mandatar,  einen  Depositar,  einen  Verwalter,  überhaupt  um
einen  Mann  handeln,  der  kraft  eines  vertraglichen  Verhältnisses ¬
  die  Interessen  des  Eigenthümers  wahrzunehmen  hatte,  so  würde
es  sich  fragen,  ob  ihm  der  begangene  Mißgriff  zur  Last  zu  legen  ist,  ob
er  sich  dabei  einer  culpa  oder  negligentia,  eines  Mangels  an  Sorgfalt
und  Überlegung  schuldig  gemacht  hat.  Hätte  er  es  in  keiner  Weise  an
sich  fehlen  lassen,  so  würde  trotz  der  Nutzlosigkeit  der  Verwendungen  sein
Anspruch  auf  Ersatz  derselben  in  voller  Kraft  bestehn:  er  hat  seinerseits
gethan,  wozu  er  vertraglich  verpflichtet  war,  der  Eigenthümer  muß  also
auch  seinen  vertraglichen  Verpflichtungen  nachkommen.  —  Anders  dagegen
verhält  es  sich  mit  dem  bonae  fidei  possessor.  Zwischen  ihm  und  dem
Eigenthümer  besteht  gar  kein  vertragliches  Verhältniß;  er  besitzt  die  Sache
nicht  für  den  Eigenthümer  und  in  dessen  Namen,  sondern  für  sich  selbst
und  in  eigenem  Namen,  im  eigenen  Interesse  macht  er  die  Verwendungen,
wenigstens  seiner  Absicht  nach;  thatsächlich  und  dem  Erfolge
nach  macht  er  sie  freilich  im  Interesse  des  Eigenthümers,  und  dies  allein
kann  ihn  zu  einem  Anspruche  gegen  den  Letzteren  berechtigen.  Er  kann
also  auch  nur  in  so  weit  Ersatz  derselben  fordern,  als  sie  thatsächlich
und  dem  Erfolge  nach  im  Interesse  des  Eigenthümeks  geschehen  sind
und  dem  Letzteren  zu  gute  kommen.  Also  nicht,  wenn  sie  nicht  wirklich
nothwendig,  nicht  wirklich  zweckdienlich,  wenn  sie  nutzlos  oder  schädlich
waren,  wenn  sie  keinen  Erfolg  hatten,  wenn  die  Sache  trotzdem  zu  Grunde
gegangen  ist.
Ferner  ist  noch  zu  bemerken,  daß  von  den  nothwendigen  Verwendungen, ¬
  die  der  bonae  fidei  possessor  gemacht  hat,  alle  überflüssigen,
nur  dem  Luxus  dienenden  Zuthaten,  so  weit  dieselben  für  den  Eigenthümer ¬
  in  seinen  Verhältnissen  keinen  Werth  haben,  auszuscheiden  sind.
Wenn  daher  der  reiche  bonae  fidei  possessor  in  dem  fremden  Weinberge
zum  Zwecke  der  Verschönerung  seiner  Besitzung  mit  bedeutenden  Kosten
stattliche  Mauern  aus  Quadern  hat  aufführen  lassen,  so  ist  der  einfache
Winzer,  dem  der  Weinberg  gehört,  nur  zum  Ersatz  der  Kosten  gewöhnsofern ¬
  diese  nothwendig  waren,  verpflichtet.
licher  solider  Weinbergsmauern,
b.  Zum  Ersatz  der  bloß  nützlichen  Verwendungen  können  wir
den  Eigenthümer  auch  dem  bonae  fidei  possessor  gegenüber  nur  verpflichten, ¬
  wenn  und  insoweit  dieselben  ihm,  dem  Eigenthümer
nützlich  sind,  für  ihn  den  Werth  und  Nutzbarkeit  der  Sache  erhöhen.
Sehr  oft  wird  nämlich  der  Fall  vorkommen,  daß  Neuanlagen,  z.  B.  industrielle ¬
  oder  gewerbliche  Etablissements,  dem  Hersteller  von  hohem
Nutzen,  für  den  Eigenthümer  des  Bodens  dagegen  völlig  werthlos  oder
            
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