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um einen Mandatar, einen Depositar, einen Verwalter, überhaupt um
einen Mann handeln, der kraft eines vertraglichen Verhältnisses ¬
die Interessen des Eigenthümers wahrzunehmen hatte, so würde
es sich fragen, ob ihm der begangene Mißgriff zur Last zu legen ist, ob
er sich dabei einer culpa oder negligentia, eines Mangels an Sorgfalt
und Überlegung schuldig gemacht hat. Hätte er es in keiner Weise an
sich fehlen lassen, so würde trotz der Nutzlosigkeit der Verwendungen sein
Anspruch auf Ersatz derselben in voller Kraft bestehn: er hat seinerseits
gethan, wozu er vertraglich verpflichtet war, der Eigenthümer muß also
auch seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen. — Anders dagegen
verhält es sich mit dem bonae fidei possessor. Zwischen ihm und dem
Eigenthümer besteht gar kein vertragliches Verhältniß; er besitzt die Sache
nicht für den Eigenthümer und in dessen Namen, sondern für sich selbst
und in eigenem Namen, im eigenen Interesse macht er die Verwendungen,
wenigstens seiner Absicht nach; thatsächlich und dem Erfolge
nach macht er sie freilich im Interesse des Eigenthümers, und dies allein
kann ihn zu einem Anspruche gegen den Letzteren berechtigen. Er kann
also auch nur in so weit Ersatz derselben fordern, als sie thatsächlich
und dem Erfolge nach im Interesse des Eigenthümeks geschehen sind
und dem Letzteren zu gute kommen. Also nicht, wenn sie nicht wirklich
nothwendig, nicht wirklich zweckdienlich, wenn sie nutzlos oder schädlich
waren, wenn sie keinen Erfolg hatten, wenn die Sache trotzdem zu Grunde
gegangen ist.
Ferner ist noch zu bemerken, daß von den nothwendigen Verwendungen, ¬
die der bonae fidei possessor gemacht hat, alle überflüssigen,
nur dem Luxus dienenden Zuthaten, so weit dieselben für den Eigenthümer ¬
in seinen Verhältnissen keinen Werth haben, auszuscheiden sind.
Wenn daher der reiche bonae fidei possessor in dem fremden Weinberge
zum Zwecke der Verschönerung seiner Besitzung mit bedeutenden Kosten
stattliche Mauern aus Quadern hat aufführen lassen, so ist der einfache
Winzer, dem der Weinberg gehört, nur zum Ersatz der Kosten gewöhnsofern ¬
diese nothwendig waren, verpflichtet.
licher solider Weinbergsmauern,
b. Zum Ersatz der bloß nützlichen Verwendungen können wir
den Eigenthümer auch dem bonae fidei possessor gegenüber nur verpflichten, ¬
wenn und insoweit dieselben ihm, dem Eigenthümer
nützlich sind, für ihn den Werth und Nutzbarkeit der Sache erhöhen.
Sehr oft wird nämlich der Fall vorkommen, daß Neuanlagen, z. B. industrielle ¬
oder gewerbliche Etablissements, dem Hersteller von hohem
Nutzen, für den Eigenthümer des Bodens dagegen völlig werthlos oder