Inhaltsverzeichnis : Völker, Adolph Hermann: Handbuch des Großherzogl. Sächs. Privatrechts

Zweites  Buch.  Flüsse.
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Baues  erstinstanzlich  zu  entscheiden?).  Erweisen  sich  die  ursprünglich ¬
  festgestellten  Kostenbeträge  bei  der  Ausführung  als
ungenügend,  so  ist  wegen  Deckung  des  Fehlenden  nach  Maßgabe ¬
  der  frühern  Kosten=Repartition,  Entscheidung  zu  geben*).
Eine  Vorschußleistung  aus  der  Staatskasse  erfolgt  nach  Ermessen ¬
  des  Staatsministeriums  dann,  wenn  die  Beiträge  von
den  Betheiligten  nicht  sofort  beigebracht  werden  können  und  die
Dringlichkeit  des  Falles  es  erfordert*)
§.  173.
b.  Des  Obereigenthums  an  den  Ufern.
Jeder  Grundbesitzer  und  jeder  Inhaber  von  Gerechtsamen
ist  verpflichtet,  die  zum  Zwecke  der  von  der  zuständigen  Behörde ¬
  für  nothwendig  erkannten  Wasserschutzbauten  insonderheit ¬
  auch  der  Durchstiche,  der  Dämme  und  Flußregelungen,  erforderlichen ¬
  Rechte  und  Grundstücke  gegen  Entschädigung  eigenthümlich ¬
  oder  zu  einstweiliger  Benutzung  abzutreten.  Die  Fischereiberechtigten ¬
  haben  bei  unternommenen  Schutzarbeiten  und
Bauten  in  und  an  Gewässern  keinen  Anspruch  auf  eine  Entschädigung; ¬
  sobald  jedoch  das  Verlassen  des  alten  Flußbettes
nöthig  wird,  erhalten  dieselben  als  Entschädigung  dafür  die
Fischereigerechtigkeit  in  dem  neuen  Flußbette.  Andere  Nutzungsberechtigte ¬
  dagegen  können  wegen  des  durch  den  Bau  veranlaßten ¬
  zeitweisen  Stillstandes  von  Wasserbenutzungsanstalten
Schadlosigkeit  von  denjenigen,  zu  deren  Nutzen  die  Bauarbeiten ¬
  vorgenommen  werden,  dann  beanspruchen,  wenn  dergleichen
Wasserbenutzungsanstalten  bereits  bei  Erlassung  dieses  Gesetzes
vorhanden  waren  und  der  Stillstand  in  einem  Jahre  länger
2)  Ebd.  §.  15.  Die  Sachverständigen,  welche  vorzugsweise  aus  der
Zahl  der  öffentlich  angestellten  Techniker,  soweit  nöthig  auch  aus  den
erfahrenen  Landwirthen  zu  wählen  sind,  müssen,  sofern  sie  mit  einem
Diensteide  nicht  belegt  sind,  zur  Abgabe  eines  gewissenhaften  und  unparteiischen ¬
  Gutachtens  besonders  eidlich  verpflichtet  werden.  Ebd.
§.  15.
3)  Ebd.  §.  16.
4)  Ebd.  §.  17.
            
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