Zweites Buch. Flüsse.
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Baues erstinstanzlich zu entscheiden?). Erweisen sich die ursprünglich ¬
festgestellten Kostenbeträge bei der Ausführung als
ungenügend, so ist wegen Deckung des Fehlenden nach Maßgabe ¬
der frühern Kosten=Repartition, Entscheidung zu geben*).
Eine Vorschußleistung aus der Staatskasse erfolgt nach Ermessen ¬
des Staatsministeriums dann, wenn die Beiträge von
den Betheiligten nicht sofort beigebracht werden können und die
Dringlichkeit des Falles es erfordert*)
§. 173.
b. Des Obereigenthums an den Ufern.
Jeder Grundbesitzer und jeder Inhaber von Gerechtsamen
ist verpflichtet, die zum Zwecke der von der zuständigen Behörde ¬
für nothwendig erkannten Wasserschutzbauten insonderheit ¬
auch der Durchstiche, der Dämme und Flußregelungen, erforderlichen ¬
Rechte und Grundstücke gegen Entschädigung eigenthümlich ¬
oder zu einstweiliger Benutzung abzutreten. Die Fischereiberechtigten ¬
haben bei unternommenen Schutzarbeiten und
Bauten in und an Gewässern keinen Anspruch auf eine Entschädigung; ¬
sobald jedoch das Verlassen des alten Flußbettes
nöthig wird, erhalten dieselben als Entschädigung dafür die
Fischereigerechtigkeit in dem neuen Flußbette. Andere Nutzungsberechtigte ¬
dagegen können wegen des durch den Bau veranlaßten ¬
zeitweisen Stillstandes von Wasserbenutzungsanstalten
Schadlosigkeit von denjenigen, zu deren Nutzen die Bauarbeiten ¬
vorgenommen werden, dann beanspruchen, wenn dergleichen
Wasserbenutzungsanstalten bereits bei Erlassung dieses Gesetzes
vorhanden waren und der Stillstand in einem Jahre länger
2) Ebd. §. 15. Die Sachverständigen, welche vorzugsweise aus der
Zahl der öffentlich angestellten Techniker, soweit nöthig auch aus den
erfahrenen Landwirthen zu wählen sind, müssen, sofern sie mit einem
Diensteide nicht belegt sind, zur Abgabe eines gewissenhaften und unparteiischen ¬
Gutachtens besonders eidlich verpflichtet werden. Ebd.
§. 15.
3) Ebd. §. 16.
4) Ebd. §. 17.