Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

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§.  46.  Dingliche  Servituten.
oder  gegen  seine  Repräsentanten,  oder  gegen  einen
vorigen  Besitzer  die  Gewalt  rc.  gebraucht  wurde,  worauf ¬
  sich  die  Ausübung  der  Servitut  in  den  30  Tagen
gründete:  also  auch,  wer  ein  Grundstück  kauft  oder
erbt,  erwirbt  damit  zugleich  die  Exceptionen,  welche
der  vorige  Besitzer,  dessen  juristischer  Successor  er  ist,
hätte  gebrauchen  können:
L.  3.  §.  2.  de  itinere.
„Si  quis  ab  actore  meo  (1)  vi  aut  clam,  aut
„precario  usus  est:  recte  a  me  via  uti  pro„hibetur, ¬
  et  interdictum  ei  inutile  est:  quia
„a  me  videtur  vi,  vel  clam,  vel  precario  pos„sidere, ¬
  qui  ab  actore  (2)  meo  vitiose  pos„sidet. ¬
  Nam  et  Pedius  scribit,  si  vi  aut
(1)  So  lesen  vier  Pariser
Ausgaben  aus  derselben  Officin
Mss.  (N.  4455.  4486.  4487.  und
wie  die  vorher  angeführte  Pa4456.) ¬
  und  (vielleicht  unter  alriser ¬
  Ausgabe  (Paris.  1510.
len  Ausgaben  allein)  Paris.
und  1514.  4.)  „ab  auctore  meo
1536.  4.  GLOSSA  anon.  inter„vi.“ -
  Das  meo  haben  auch
lin.  (Ms.  Paris.  4479.)  id  est
sehr  viele  Mss.  Ueber  die  häuadministratore“ ¬
  (diese  Glosse
flge  Verwechslung  des  actor  und
setzt  die  Leseart  actore  voraus,
auctor,  actio  und  auctio  siehe
ist  also  aus  einem  Mss.  genomCUIAC. =
  obss.  XXIV.  8.
men,  worin  sich  diese  fand).
ODOFRED.  in  h.  L.  (fol.  102.):
(2)  So  liest  abermals:  Pa„alii -
  habent,  ab  actore:  i.  e.
ris.  1536.  4.,  und  eben  so  die
„a  castaldione.“  —  FLORENr.
drey  ersten  unter  den  angeführab ¬
  auctore  vi.  Rom.  1476.
ten  Pariser  Mss.  (das  vierte  hat
etc.  etc.  und  selbst  zwey  frühere
hier  auctore).
            
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