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Behandlung sehr leicht der Fall eintreten kann, daß das Katasteramt
diese Nachricht doppelt, d. h. sowohl aus den Grundacten des neuen
Erwerbers als auch des früheren Besitzers erhält.
Alle übrigen Notificatorien bedürfen besonderer Antwort nicht,
da die demnächst eingehenden Flurbuchsanhänge dem Gerichte die Bescheinigung ¬
erbringen müssen, daß das Kataster den mitgetheilten
Nachrichten gemäß berichtigt worden sei, was am besten nach durchgeführter ¬
Regulirungsarbeit durch Vergleichung der Anhänge mit der
Flurbuchsabschrift festgestellt wird.
Sind alle diese Geschäfte endgültig erledigt und steht nichts mehr in
Frage, was für die demnächstige Liquidation der Kosten von Belang
sein kann, so ist letztere seitens der Gerichtsschreiberei aufzustellen. In
dieser Richtung ist zu bemerken, daß in Gemäßheit des § 43 des Gesetzes ¬
alle behufs Anlegung des Grundbuchs zur Ermittelung und
Eintragung des bisher erworbenen Eigenthums, der Hypotheken und
dinglichen Rechte erforderlichen Verhandlungen stempel- und portofrei
sind. Nach dieser Bestimmung dürfte es unseres Erachtens keinem
Zweifel unterliegen, daß auch die anläßlich dieser Verhandlungen erwachsenen ¬
baaren Auslagen, inbesondere die durch Beschaffung des dazu
nöthigen Schreibwerks gebotenen, sowie die Portoauslagen den Betheiligten ¬
nicht zur Last gelegt werden dürfen. Dementsprechend ist
auch bis zum 1. Oktober 1879, soviel bekannt, unbeanstandet verfahren, ¬
dagegen für die von diesem Zeitpunkte ab eintretende Regulirung ¬
mit Rücksicht auf die Allgemeine Verfügung vom 4. September ¬
1879 — I. M. Bl. S. 308 — und die derselben zu Grunde
liegenden gesetzlichen Bestimmungen angenommen worden, daß
die zur Beschaffung des Schreibwerks aufzuwendenden baaren
Auslagen von den Betheiligten zu tragen seien. Es dürfte den Rahmen ¬
der hier gesetzten Aufgabe überschreiten, diese Frage einer eingehenden ¬
Würdigung zu unterziehen und mag deßhalb die Bemerkung
genügen, daß wir, wenn jene Annahme eine gesetzlich wirklich haltbare ¬
wäre, was wir dahingestellt sein lassen, abgesehen von der daraus
resultirenden ungleichen Behandlung der vor und nach dem 1. Oktober
1879 zur Regulirung herangezogenen Eigenthümer, dieselbe für eine
mit der Intention unseres Gesetzes kaum zu vereinigende, den Interessenten ¬
schwer fühlbare, Härte halten. Wir sagen nicht zu viel,
wenn wir die Behauptung aufstellen, daß in einzelnen Fällen, in wel¬