Volltext : Otto, Daniel: ¬Die Grundbuchregulirung im Bezirke des vormaligen Justizsenats zu Ehrenbreitstein in ihrer practischen Gestaltung

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Behandlung  sehr  leicht  der  Fall  eintreten  kann,  daß  das  Katasteramt
diese  Nachricht  doppelt,  d.  h.  sowohl  aus  den  Grundacten  des  neuen
Erwerbers  als  auch  des  früheren  Besitzers  erhält.
Alle  übrigen  Notificatorien  bedürfen  besonderer  Antwort  nicht,
da  die  demnächst  eingehenden  Flurbuchsanhänge  dem  Gerichte  die  Bescheinigung ¬
  erbringen  müssen,  daß  das  Kataster  den  mitgetheilten
Nachrichten  gemäß  berichtigt  worden  sei,  was  am  besten  nach  durchgeführter ¬
  Regulirungsarbeit  durch  Vergleichung  der  Anhänge  mit  der
Flurbuchsabschrift  festgestellt  wird.
Sind  alle  diese  Geschäfte  endgültig  erledigt  und  steht  nichts  mehr  in
Frage,  was  für  die  demnächstige  Liquidation  der  Kosten  von  Belang
sein  kann,  so  ist  letztere  seitens  der  Gerichtsschreiberei  aufzustellen.  In
dieser  Richtung  ist  zu  bemerken,  daß  in  Gemäßheit  des  §  43  des  Gesetzes ¬
  alle  behufs  Anlegung  des  Grundbuchs  zur  Ermittelung  und
Eintragung  des  bisher  erworbenen  Eigenthums,  der  Hypotheken  und
dinglichen  Rechte  erforderlichen  Verhandlungen  stempel-  und  portofrei
sind.  Nach  dieser  Bestimmung  dürfte  es  unseres  Erachtens  keinem
Zweifel  unterliegen,  daß  auch  die  anläßlich  dieser  Verhandlungen  erwachsenen ¬
  baaren  Auslagen,  inbesondere  die  durch  Beschaffung  des  dazu
nöthigen  Schreibwerks  gebotenen,  sowie  die  Portoauslagen  den  Betheiligten ¬
  nicht  zur  Last  gelegt  werden  dürfen.  Dementsprechend  ist
auch  bis  zum  1.  Oktober  1879,  soviel  bekannt,  unbeanstandet  verfahren, ¬
  dagegen  für  die  von  diesem  Zeitpunkte  ab  eintretende  Regulirung ¬
  mit  Rücksicht  auf  die  Allgemeine  Verfügung  vom  4.  September ¬
  1879  —  I.  M.  Bl.  S.  308  —  und  die  derselben  zu  Grunde
liegenden  gesetzlichen  Bestimmungen  angenommen  worden,  daß
die  zur  Beschaffung  des  Schreibwerks  aufzuwendenden  baaren
Auslagen  von  den  Betheiligten  zu  tragen  seien.  Es  dürfte  den  Rahmen ¬
  der  hier  gesetzten  Aufgabe  überschreiten,  diese  Frage  einer  eingehenden ¬
  Würdigung  zu  unterziehen  und  mag  deßhalb  die  Bemerkung
genügen,  daß  wir,  wenn  jene  Annahme  eine  gesetzlich  wirklich  haltbare ¬
  wäre,  was  wir  dahingestellt  sein  lassen,  abgesehen  von  der  daraus
resultirenden  ungleichen  Behandlung  der  vor  und  nach  dem  1.  Oktober
1879  zur  Regulirung  herangezogenen  Eigenthümer,  dieselbe  für  eine
mit  der  Intention  unseres  Gesetzes  kaum  zu  vereinigende,  den  Interessenten ¬
  schwer  fühlbare,  Härte  halten.  Wir  sagen  nicht  zu  viel,
wenn  wir  die  Behauptung  aufstellen,  daß  in  einzelnen  Fällen,  in  wel¬
            
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